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Seite 12 LANDKREIS VULKANEIFEL Rechtsverordnung über den geschützten Landschaftsbestandteil „Waldrand am Mürmes – Im Moosholz“ vom 20.03.2023 Aufgrund des § 13 (6) des Landesnaturschutzgesetzes (LNatSchG) vom 06. Oktober 2015 (GVBl. NR. 11, S. 283 v. 15.10.2015) wird verordnet: § 1 Die in § 2 näher bezeichneten Flächen und in der als Anlage beigefügten Karte gekennzeichneten Flächen und der darauf befindliche Waldrand einschließlich der Biotop- und Altbäume sowie des Totholzes werden zum geschützten Landschaftsbestandteil bestimmt. Dieser trägt die Bezeichnung „Waldrand am Mürmes – Im Moosholz“. § 2 Der geschützte Landschaftsbestandteil ist ein bedeutsamer Landschaftsbestandteil im Sinne § 4 (1) Nr. 14 der Rechtsverordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Zwischen Ueß und Kyll“ vom 12. Mai 1982 (Staatsanzeiger Nr. 21 vom 01. Juni 1982), zuletzt geändert mit Änderungsverordnung vom 05. Oktober 1992. Er umfasst die, in der Karte in der Anlage näher abgegrenzten Bereiche, der Grundstücke in der Gemarkung Ellscheid, Flur 13, Flurstück 1/1 und in der Gemarkung Mehren, Flur 36, Flurstück 18 mit einer Gesamtfläche von 1,1240 Hektar. § 3 Schutzzweck Schutzzweck ist die Erhaltung von vorhandenen Biotop- und Altbäumen sowie des stehenden und liegenden Totholzes, sowie des angrenzenden gestuften Waldrandes zum Schutz und der weiteren Entwicklung der Biotop- und Altbäume, aus Gründen des Bodenschutzes, zur Verbesserung des Lokalklimas, als Lebensraum vieler Tierarten, insbesondere Vögel, Säugetiere und Insekten und als optische Belebung des Landschaftsbildes. § 4 Schutzbestimmungen In dem geschützten Landschaftsbestandteil ist es neben den in § 4 (1) der Rechtsverordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Zwischen Ueß und Kyll“ vom 12. Mai 1982, in Fassung der Änderungsverordnung vom 05. Oktober 1992, getroffenen Regelungen, außer bei Gefahr im Verzug, verboten: 1. den geschützten Landschaftsbestandteil oder Teile des geschützten Landschaftsbestandteils zu beseitigen, zu zerstören oder dessen charakteristischen Zustand zu verändern; 2. Biotop- und Altbäume sowie Totholz zu beschädigen, zu beseitigen oder von der Fläche zu entfernen 3. Biozide (z. B. Herbizide, Insektizide, Fungizide) zu verwenden; 4. Düngemittel jeglicher Art zu verwenden; 5. Die Bodennutzungsart oder die Bodengestalt durch Umgraben, Abgraben, Auffüllen oder Aufschüttungen zu verändern; 6. Materialien jeglicher Art (einschließlich Schrott Müll oder Abfälle) zu lagern oder abzulagern; 7. Hochstände, ausgenommen einfacher, offener Sitze, die sich in das Gehölz einfügen, zu errichten; 8. Feuer anzuzünden oder zu unterhalten. § 5 Ausnahmen (1) § 4 ist, vorbehaltlich § 4 (1) Nr. 7, nicht anzuwenden auf Maßnahmen oder Handlungen, die erforderlich sind zur ordnungsgemäßen Ausübung der Jagd, soweit sie nicht dem Schutzzweck zuwiderlaufen. (2) § 4 ist nicht anzuwenden auf die von der Unteren Naturschutzbehörde angeordneten oder mit deren vorherigem Einverständnis durchgeführte Maßnahmen oder Handlungen § 6 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des § 37 (1) des Landesnaturschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen: 1. § 4 Nr. 1 den geschützten Landschaftsbestandteil oder Teile des geschützten Landschaftsbestandteils beseitigt, zerstört oder dessen charakteristischen Zustand verändert; 2. § 4 Nr. 2 Biotop- und Altbäume sowie Totholz beschädigt, beseitigt oder von der Fläche entfernt; 3. § 4 Nr. 3 Biozide (z.B. Herbizide, Insektizide, Fungizide) verwendet; 4. § 4 Nr. 4 Düngemittel jeglicher Art ausbringt; 5. § 4 Nr. 5 die Bodennutzungsart oder die Bodengestalt durch Umgraben, Abgraben, Auffüllen oder Aufschüttungen verändert; 6. § 4 Nr. 6 Materialien jeglicher Art (einschließlich Schrott, Müll oder Abfälle) lagert oder ablagert; 7. § 4 Nr. 7 Hochstände, ausgenommen einfacher, offener Sitze, die sich in das Gehölz einfügen, errichtet; 8. § 4 Nr. 8 Feuer anzündet oder unterhält. § 7 Inkrafttreten Diese Rechtsverordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Kreisverwaltung Vulkaneifel, Daun, 20.03.2023 gez. Julia Gieseking, Landrätin

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