Seite 14 LANDKREIS VULKANEIFEL Rechtsverordnung über den geschützten Landschaftsbestandteil „Huteeichen auf dem Löhrbusch bei Mehren“ vom 20.03.2023 Aufgrund des § 13 (6) des Landesnaturschutzgesetzes (LNatSchG) vom 06. Oktober 2015 (GVBL. NR. 11, S. 283 v. 15.10.2015) wird verordnet: § 1 Die in § 2 näher bezeichneten Flächen und in der als Anlage beigefügten Karte gekennzeichneten Flächen und der darauf befindlichen Eichen einschließlich der strauchigen Gehölzbestände und der Krautvegetation sowie das westlich an das Gehölz angrenzende Grünland werden zum geschützten Landschaftsbestandteil bestimmt. Dieser trägt die Bezeichnung „Huteeichen auf dem Löhrbusch bei Mehren“. § 2 Der geschützte Landschaftsbestandteil ist ein bedeutsamer Landschaftsbestandteil im Sinne § 4 (1) Nr. 14 der Rechtsverordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Zwischen Ueß und Kyll“ vom 12. Mai 1982 (Staatsanzeiger Nr. 21 vom 01. Juni 1982), zuletzt geändert mit Änderungsverordnung vom 05. Oktober 1992. Er umfasst die nachstehend aufgeführten Grundstücke in der Gemarkung Mehren, Flur 41, Flurstücke 12/2 teilweise, 12/3 und 20/1 mit einer Gesamtfläche von 1,5119 Hektar. § 3 Schutzzweck Schutzzweck ist insbesondere die Erhaltung der drei landschaftsbildprägenden Solitäreichen als Kulturrelikte und Symbole einer historischen landwirtschaftlichen Weidelandnutzung, einschließlich ihrer Abkömmlinge, sowie die sonstigen Gehölzbestände, einschließlich ihrer Kraut- und Grasvegetation und des angrenzenden Grünland zur Erhaltung und Entwicklung der landschaftsbildprägenden, historischen landwirtschaftlichen Weidenutzung. Der Schutz erfolgt aus Gründen des Bodenschutzes, zur Verbesserung des Lokalklimas, als Lebensraum vieler Tierarten, insbesondere Vögel, Säugetiere und Insekten und als optische Belebung des Landschaftsbildes. § 4 Schutzbestimmungen In dem geschützten Landschaftsbestandteil ist es neben den in § 4 (1) der Rechtsverordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Zwischen Ueß und Kyll“ vom 12. Mai 1982, in Fassung der Änderungsverordnung vom 05. Oktober 1992, getroffenen Regelungen, außer bei Gefahr im Verzug, verboten: 1. den geschützten Landschaftsbestandteil oder Teile des geschützten Landschaftsbestandteils zu beseitigen, zu zerstören oder dessen charakteristischen Zustand zu verändern; 2. Totholz zu beseitigen oder von der Fläche zu entfernen 3. Biozide (z.B. Herbizide, Insektizide, Fungizide) zu verwenden; 4. Düngemittel jeglicher Art zu verwenden; 5. Die Bodennutzungsart oder die Bodengestalt durch Umgraben, Abgraben, Auffüllen oder Aufschüttungen zu verändern; 6. Materialien jeglicher Art (einschließlich Schrott Müll oder Abfälle) zu lagern oder abzulagern; 7. Hochstände, ausgenommen einfacher, offener Sitze, die sich in das Gehölz einfügen, zu errichten; 8. Feuer anzuzünden oder zu unterhalten. § 5 Ausnahmen (1) § 4 ist, vorbehaltlich § 4 (1) Nr. 7, nicht anzuwenden auf Maßnahmen oder Handlungen, die erforderlich sind zur ordnungsgemäßen Ausübung der Jagd, soweit sie nicht dem Schutzzweck zuwiderlaufen. (2) § 4 ist nicht anzuwenden auf die von der Unteren Naturschutzbehörde angeordneten oder mit deren vorherigem Einverständnis durchgeführte Maßnahmen oder Handlungen § 6 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des § 37 (1) des Landesnaturschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen: 1. § 4 Nr. 1 den geschützten Landschaftsbestandteil oder Teile des geschützten Landschaftsbestandteils beseitigt, zerstört oder dessen charakteristischen Zustand verändert; 2. § 4 Nr. 2 Totholz beseitigt oder von der Fläche entfernt; 3. § 4 Nr. 3 Biozide (z.B. Herbizide, Insektizide, Fungizide) verwendet; 4. § 4 Nr. 4 Düngemittel jeglicher Art ausbringt; 5. § 4 Nr. 5 die Bodennutzungsart oder die Bodengestalt durch Umgraben, Abgraben, Auffüllen oder Aufschüttungen verändert; 6. § 4 Nr. 6 Materialien jeglicher Art (einschließlich Schrott, Müll oder Abfälle) lagert oder ablagert; 7. § 4 Nr. 7 Hochstände, ausgenommen einfacher, offener Sitze, die sich in das Gehölz einfügen, errichtet; 8. § 4 Nr. 8 Feuer anzündet oder unterhält. § 7 Inkrafttreten Diese Rechtsverordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Kreisverwaltung Vulkaneifel, Daun, 20.03.20231 gez. Julia Gieseking, Landrätin
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