SEITE 6 Öffentliche Bekanntmachung Zweckvereinbarung Die Landkreise Bernkastel-Wittlich, Cochem-Zell, Vulkaneifel und der Eifelkreis Bitburg-Prüm, jeweils vertreten durch die Landrätin/den Landrat schließen auf der Grundlage der §§ 1, 12 und 13 des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KomZG) vom 22.12.1982 (GVBl. 1982, S. 476), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 02.03.2017 (GVBl. S. 21), sowie § 91 Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (POG) in der Fassung vom 10. November 1993, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23.09.2020 (GVBl. S. 516), nachfolgende Zweckvereinbarung: Präambel Die Landkreise Bernkastel-Wittlich, Cochem-Zell, Vulkaneifel und der Eifelkreis Bitburg-Prüm sind darüber einig, dass der Landkreis Bernkastel-Wittlich im Rahmen der interkommunalen Zusammenarbeit eine gebietsübergreifende Bußgeldstelle für die Ahndung seiner sowie der in dieser Zweckvereinbarung bezeichneten Ordnungswidrigkeiten aus den Landkreisen Cochem-Zell, Vulkaneifel und des Eifelkreises Bitburg-Prüm einrichtet. § 1 Gegenstand der Zweckvereinbarung Die Landkreise Cochem-Zell, Vulkaneifel und der Eifelkreis Bitburg-Prüm vereinbaren, dass die Ausführung der Aufgabe, aller in ihrem Zuständigkeitsbereich aufgrund von Gesetzen, Rechtsverordnungen und Satzungen auf Bundes, Landes- und kommunaler Ebene anfallenden Ordnungswidrigkeiten nach Maßgabe dieser Zweckvereinbarung zu ahnden, vom Landkreis Bernkastel-Wittlich wahrgenommen wird. Eine Änderung der jeweiligen gesetzlichen Zuständigkeiten der jeweiligen Landkreise ist mit dieser Übertragung der Aufgabenausführung nicht verbunden. Dem Landkreis Bernkastel-Wittlich obliegt allein die eigenverantwortliche Bearbeitung der Bußgeldverfahren, die jeweils im Namen und im Auftrag der Landkreise Cochem-Zell, Vulkaneifel und des Eifelkreises Bitburg-Prüm durchgeführt werden. Die Regelungen über das jeweils für Einsprüche gegen Bußgeldbescheide zuständige Amtsgericht nach § 68 OWiG bleiben daher auch von dieser Zweckvereinbarung unberührt. § 2 Pflichten der Beteiligten (1) Den Landkreisen Cochem-Zell, Vulkaneifel und dem Eifelkreis Bitburg-Prüm obliegen weiterhin die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten im Sinne des § 35 Abs. 1 OWiG nach Maßgabe dieser Zweckvereinbarung. Daher führen sie die Ermittlungen bei einem Anfangs-verdacht einer Ordnungswidrigkeit einschließlich der Anhörung des Betroffenen nach § 55 OWiG in eigener Beurteilung des Sachverhaltes durch. Sobald der zuständige Landkreis die Ermittlungen für abgeschlossen im Sinne des § 61 OWiG erachtet und eine weitere Ahndung als Ordnungswidrigkeit für angezeigt hält, wird der jeweilige Vorgang dem Landkreis Bernkastel-Wittlich, handelnd durch die Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich, zur weiteren Bearbeitung vorgelegt. Die Art der Übergabe wird durch die Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich bestimmt. Die Vorlage umfasst alle vorliegenden Unterlagen, insbesondere Berichte, Dokumentationen und Fotos. (2) Dem Landkreis Bernkastel-Wittlich obliegt nach Vorlage des Vorgangs ausschließlich die weitere eigenständige Bearbeitung der jeweiligen Bußgeldsache, dies umfasst im Innenverhältnis gegenüber den Landkreisen Cochem-Zell, Vulkaneifel und dem Eifelkreis Bitburg-Prüm auch die ausschließliche Befugnis zur Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens nach § 47 Abs. 1 Satz 1 OWiG über die weitere Verfolgung der Ordnungswidrigkeit oder über die Einstellung des Verfahrens nach § 47 Abs. 1 Satz 2 OWiG. Gleiches gilt für die Entscheidung über die Bestellung eines Verteidigers nach § 60 OWiG und über den Abschluss der Ermitt-lungen nach § 61 OWiG. Der Landkreis Bernkastel-Wittlich kann weitere Ermittlungen namens und im Auftrag der Landkreise Cochem-Zell, Vulkaneifel und des Eifelkreises Bitburg-Prüm durchführen, falls dies für erforderlich gehalten wird. (3) Dem Landkreis Bernkastel-Wittlich obliegt nach Vorlage des Vorgangs ausschließlich auch im Übrigen die gesamte Durchführung des weiteren Bußgeldverfahrens. Dies umfasst insbesondere die Einleitung des weiteren Verfahrens mittels ggf. Anhörung von Zeugen, die Entscheidungen über die Akteneinsicht nach § 49 OWiG, über verfahrensübergreifende Mitteilungen von Amts wegen nach § 49 a OWiG, über verfahrensübergreifende Mitteilungen auf Ersuchen und die sonstige Verwendung von Daten nach § 49 b OWiG. Gleiches gilt für die Entscheidungen über die Einziehung von Gegenständen, die Höhe eines Bußgeldes, die Vereinnahmung von Bußgeldern, die Bearbeitung der Einsprüche gegen Bußgeldbescheide und Weiterleitung an das jeweils zuständige Amtsgericht, die Vertretung der Verwaltungsbehörde im gerichtlichen Verfahren nach § 76 OWiG, die Entscheidung über Niederschlagung und Zahlungserleichterungen sowie die Vollstreckung der Bußgeldbescheide nach §§ 89 - 108 OWiG sowie die Aufbewahrung der Bußgeldakten nach den gesetzlichen Fristen. (4) Der Landkreis Bernkastel-Wittlich setzt die Landkreise Cochem-Zell und Vulkaneifel sowie den Eifelkreis Bitburg-Prüm vom abschließenden Ergebnis der Bearbeitung jedes jeweils vorgelegten Vorgangs in Kenntnis. § 3 Erstattung von Kosten und Einnahmen (1) Die Landkreise Cochem-Zell, Vulkaneifel und der Eifelkreis Bitburg-Prüm werden dem Landkreis Bernkastel-Wittlich die Kosten, die diesem aufgrund der gemäß § 1 dieser Zweckvereinbarung übertragenen Durchführung der Aufgaben auf Basis entstehen, erstatten. Näheres regelt die Zusatzvereinbarung zu dieser Zweckvereinbarung. (2) Der Landkreis Bernkastel-Wittlich wird die Bußgelder, die nach der Übertragung der Aufgabendurchführung gemäß dieser Zweckvereinbarung eingenommen werden, an die Landkreise Cochem-Zell, Vulkaneifel und den Eifelkreis Bitburg-Prüm weiterleiten. Dies er-folgt vierteljährlich jeweils zum Quartalsende in Form einer Abschlagszahlung auf die vereinnahmten Bußgelder und abschließend über eine Schlussrechnung, die bis zum 31.03. ei-nes jeden Folgejahres zu erstellen und auszuzahlen ist. § 4 Wirksamkeit und Laufzeit der Vereinbarung (1) Diese Zweckvereinbarung wird am Tage nach der letzten Bekanntmachung in den Bekanntmachungsorganen der Landkreise Bernkastel-Wittlich, Cochem-Zell, Vulkaneifel sowie des Eifelkreises Bitburg-Prüm wirksam und läuft auf unbestimmte Zeit. Sie kann von jeder Partei mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung wird von dieser Bestimmung nicht berührt. Eine Kündigung der Landkreise Cochem-Zell, Vulkaneifel oder des Eifelkreises Bitburg-Prüm lässt das durch diese Zweckvereinbarung begründete Rechtsverhältnis zwischen den verbliebenen anderen Beteiligten unberührt. Entsprechendes gilt für die Kündigung des Landkreises Bernkastel-Wittlich gegenüber nur einem Beteiligten.
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