SEITE 7 (2) Im Falle der Wirksamkeit einer Kündigung oder einer sonstigen Beendigung dieser Zweckvereinbarung hat der Landkreis BernkastelWittlich dem Beteiligten, mit dem das durch diese Zweckvereinbarung begründete Rechtsverhältnis endet, unverzüglich die von dort vorgelegten Vorgänge, die noch nicht durch Erlass eines Bußgeldbescheides oder durch die Entscheidung über die Einstellung des Verfahrens bearbeitet wurden, zur nunmehr wie-der eigenen Durchführung der Aufgaben vorzulegen. Entsprechendes gilt für Einspruchs- und Rechtsmittelverfahren, die noch nicht bestands- oder rechtskräftig abgeschlossen sind. Weiterhin wird binnen drei Monaten nach der Beendigung dieser Zweckvereinbarung die Ab-rechnung der Kostenerstattung vorgelegt sowie die Weiterleitung der eingenommenen Buß-gelder nach § 3 dieser Zweckvereinbarung vorgenommen. Die Kostenerstattung ist drei Wochen nach Abrechnungseingang fällig. § 5 Haftung und Streitbeilegung (1) Im Rahmen dieser Zweckvereinbarung haftet der Landkreis Bernkastel-Wittlich für eine bei der Durchführung der Aufgaben erfolgte Amtspflichtverletzung oder für einen sonstigen Schaden gegenüber den Landkreisen Cochem-Zell, Vulkaneifel und dem Eifelkreis Bitburg-Prüm und gegenüber Dritten nach den gesetzlichen Vorschriften. (2) Bei Streitigkeiten auf der Grundlage dieser Zweckvereinbarung soll eine gütliche Regelung zwischen den Beteiligten angestrebt werden. § 6 Salvatorische Klausel und Schlussbestimmung (1) Für Leistungsstörungen, Pflichtverletzungen und die Haftung der Parteien dieser Verein-barung untereinander gelten die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere gemäß § 12 Abs. 4 KomZG, § 1 LVwVfG i.V.m. § 62 VwVfG die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches. Änderungen oder Ergänzungen dieser Zweckvereinbarung bedürfen der Schriftform. Diese Bestimmung kann ebenso nur schriftlich abgeändert oder ergänzt werden. Absprachen der Parteien dieser Vereinbarung über deren Durchführung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit ebenso der Schriftform. (2) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Zweckvereinbarung unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt davon die Wirksamkeit der Zweckvereinbarung im Übrigen unberührt. (3) Die nach § 12 Abs. 2 KomZG erforderliche Genehmigung der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion wird für die Landkreise Bernkastel-Wittlich, Cochem-Zell, Vulkaneifel und den Eifelkreis Bitburg-Prüm gemeinsam durch den Landkreis Bernkastel-Wittlich beantragt. Wittlich, Bitburg, Cochem, Daun, Gregor Eibes Andreas Kruppert Manfred Schnur Julia Gieseking (Landrat) (Landrat) (Landrat) (Landrätin) Öffentliche Bekanntmachung zum Zweck der öffentlichen Zustellung nach § 65 Absatz 2 Sozialgesetzbuch (SGB) X in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Landesverwaltungszustellungsgesetz (LVwZG), § 10 Absatz 1 Nr. 1 Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG) und § 1 (1) der Hauptsatzung des Landkreises Vulkaneifel, jeweils in der aktuell gültigen Fassung. Folgende Person, deren Aufenthalt allgemein unbekannt ist, wird benachrichtigt, dass die Kreisverwaltung Vulkaneifel, Freiherr-vom-Stein-Str. 15, 54550 Daun, gegen sie eine zustellungsbedürftige Entscheidung getroffen hat. Betroffene Person: GEVORG GEVORGYAN letzte bekannte Anschrift: Bienenwiese 1, 53539 Kelberg Datum des Schreibens: 23.06.2023 Aktenzeichen: 4-31200-010-05911 Das Schriftstück kann von der betroffenen Person oder von einer durch sie bevollmächtigten Person nach vorheriger Terminabsprache bei folgender Behörde eingesehen werden: Kreisverwaltung Vulkaneifel, Freiherr-vom-Stein-Str. 15, 54550 Daun. Das Dokument wird öffentlich zugestellt, wodurch Fristen in Gang gesetzt werden, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können.Es wird darauf hingewiesen, dass das Dokument als zugestellt gilt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind. Die Entscheidung erlangt Bestandskraft, wenn der Betroffene nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich oder zur Niederschrift bei der Kreisverwaltung Vulkaneifel, Mainzer Straße 25, 54550 Daun, Widerspruch einlegt. Kreisverwaltung Vulkaneifel Daun, 23.06.2023 Im Auftrag gez. Deisen Öffentliche Bekanntmachung zum Zweck der öffentlichen Zustellung nach § 65 Absatz 2 Sozialgesetzbuch (SGB) X in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Landesverwaltungszustellungsgesetz (LVwZG), § 10 Absatz 1 Nr. 1 Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG) und § 1 (1) der Hauptsatzung des Landkreises Vulkaneifel, jeweils in der aktuell gültigen Fassung. Folgende Person, deren Aufenthalt allgemein unbekannt ist, wird benachrichtigt, dass die Kreisverwaltung Vulkaneifel, Freiherr-vom-Stein-Str. 15, 54550 Daun, gegen sie eine zustellungsbedürftige Entscheidung getroffen hat. Betroffene Person: KAERYNA BILONOZHKO letzte bekannte Anschrift: Neue Schulstraße 28, 54552 Üdersdorf Datum des Schreibens: 23.06.2023 Aktenzeichen: 4-31200-010-05841 Das Schriftstück kann von der betroffenen Person oder von einer durch sie bevollmächtigten Person nach vorheriger Terminabsprache bei folgender Behörde eingesehen werden: Kreisverwaltung Vulkaneifel, Freiherr-vom-Stein-Str. 15, 54550 Daun. Das Dokument wird öffentlich zugestellt, wodurch Fristen in Gang gesetzt werden, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können.Es wird darauf hingewiesen, dass das Dokument als zugestellt gilt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind. Die Entscheidung erlangt Bestandskraft, wenn der Betroffene nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich oder zur Niederschrift bei der Kreisverwaltung Vulkaneifel, Mainzer Straße 25, 54550 Daun, Widerspruch einlegt. Kreisverwaltung Vulkaneifel Daun, 23.06.2023 Im Auftrag gez. Deisen
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