2023 KW45

SEITE 4 2. Sitzung der LAG Vulkaneifel Letzte Vorbereitungen für die Auswahl der ersten LEADER-Vorhaben in der neuen Förderperiode Am 12.10.2023 haben sich die Mitglieder der Lokalen Aktionsgruppe (LAG) Vulkaneifel digital für ihre 2. Sitzung in der neuen Förderperiode zusammengefunden. In der Sitzung wurden wichtige Grundsteine gelegt, um am 23.11.2023 LEADER-Vorhaben, die bis zum Stichtag, dem 31.10.2023, bei der LAG eingereicht wurden, zur Förderung auszuwählen. Der Übergang von der alten in die neue LEADER-Förderperiode beschäftigte die LAG bereits seit Beginn des Jahres. Im Rahmen der konstituierenden Sitzung im April wurden die ersten Entwürfe der Unterlagen, die die LAG arbeitsfähig machen, wie bspw. Geschäftsordnung und Vorhabenauswahlkriterien, beschlossen und anschließend an die Bewilligungsbehörde zur Prüfung gegeben. Nach einigen Anpassungen wurden diese wichtigen Dokumente nun final durch die Mitglieder der LAG beschlossen und konnten zur Genehmigung an die entsprechenden Stellen weitergeleitet werden. Wichtiges Ereignis der Sitzung war auch die finale Wahl des Entscheidungsgremiums, das zukünftig unter anderem für die Bewertung und Auswahl der eingereichten Projektideen zuständig ist. Ziel ist es, dass sich alle Interessensgruppen der LAG in dem Entscheidungsgremium möglichst gut abgebildet sehen. Deshalb setzt sich das Entscheidungsgremium aus Mitgliedern der LAG zusammen, die öffentliche Stellen wie die drei Landkreise Vulkaneifel, CochemZell und Bernkastel-Wittlich, den Natur- und Geopark Vulkaneifel, sowie kulturelle, touristische, landwirtschaftliche und darüber hinausführende Interessen der Zivilgesellschaft vertreten. Für Beratungen und Fragen rund um LEADER steht Ihnen Regionalmanagerin Ronja Schäfer (ronja.schaefer@entra.de) gerne zur Verfügung. Mehr Informationen über LEADER erhalten Sie auf unserer Webseite www.leader-vulkaneifel.de oder auf dem neu gestarteten Instagram-Account der LAG unter dem Namen lag.vulkaneifel. Öffentliche Bekanntmachung zum Zwecke der öffentlichen Zustellung im Sinne des § 1 (1) Landesverwaltungszustellungsgesetz (LVwZG) vom 2. März 2006 in Verbindung mit § 10 (1) Nr. 1 und 3 Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG) vom 12.08.2005 sowie § 1 (1) der Hauptsatzung des Landkreises Vulkaneifel vom 23. Juni 2014, jeweils in der aktuell gültigen Fassung. Folgende Person, deren Aufenthalt allgemein unbekannt ist, wird benachrichtigt, dass die Kreisverwaltung Vulkaneifel, KFZZulassungsbehörde, Mainzer Str. 25, 54550 Daun, gegen sie eine zustellungsbedürftige Entscheidung getroffen hat. Betroffene Person: JARDIN, Tanja letzte bekannte Anschrift: Reiffenbergweg 1, 54550 Daun Datum des Schreibens: 16.10.2023 Aktenzeichen: 1/KFZ/DAU-TJ 111 Das Schriftstück kann von dem Betroffenen oder von einer durch ihn bevollmächtigten Person bei folgender Behörde eingesehen werden: Kreisverwaltung Vulkaneifel, KFZ-Zulassungsbehörde, Mainzer Str. 25, 54550 Daun (Zimmer 006). Das Dokument wird öffentlich zugestellt, wodurch Fristen in Gang gesetzt werden, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können. Es wird darauf hingewiesen, dass das Dokument als zugestellt gilt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind. Die Entscheidung erlangt Bestandskraft, wenn der Betroffene nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich oder zur Niederschrift bei der Kreisverwaltung Vulkaneifel, Mainzer Str. 25, 54550 Daun, Widerspruch einlegt. Kreisverwaltung Vulkaneifel Daun, 02.11.2023 Im Auftrag gez. Elias Das Veterinäramt informiert: Anzeigepflicht für Bienenhaltungen Wer Bienen halten will, hat dies spätestens bei Beginn der Tätigkeit der zuständigen Behörde unter Angabe der Anzahl der Bienenvölker und ihres Standortes anzuzeigen. Als Standort ist der Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes, wie Heimat- oder Überwinterungsstandort anzugeben. Die Anmeldepflicht gilt für alle Bienenhalter, also nicht nur für solche, die gewerblich. Honig erzeugen, sondern auch für solche, die eine Bienenhaltung nur aus Hobby oder zur Eigenversorgung mit Honig betreiben. Werden Bienenvölker im Zuständigkeitsbereich verschiedener Veterinärämter gehalten, so müssen jedem einzelnen Veterinäramt die in seinem Zuständigkeitsbereich befindlichen Bienenvölker gesondert gemeldet werden. Jedem gemeldeten Imker wird durch die zuständige Veterinärbehörde eine Registriernummer zugeteilt. Die Daten zu der Bienenhaltung werden in einem Register erfasst und auf dem aktuellen Stand gehalten. Wichtig ist, dass auch im Laufe der Zeit neu aufgestellte Bienenstände oder die dauerhafte Verlegung von Bienenständen bei der zuständigen Veterinärbehörde zu melden sind. Gleiches gilt für die dauerhafte Aufgabe von Bienenständen. Ein Anmeldeformular steht als Download auf unserer Homepage unter https://www.vulkaneifel.de/landwirtschaft/ tiere-veterinaerwesen/anmeldung-einertierhaltung.html zur Verfügung. Zur Verhinderung der Verbreitung von Bienenkrankheiten ist folgendes zu beachten: Von Bienen nicht mehr besetzte Bienenwohnungen sind vom Besitzer der Bienen stets bienendicht verschlossen zu halten. (§ 6 Bienenseuchenverordnung). Das Zurücklassen von unverschlossenen Bienenwohnungen stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Bei Fragen steht das Veterinäramt des Landkreises Vulkaneifel gerne zur Verfügung.

RkJQdWJsaXNoZXIy MjY5NTMz