SEITE 4 Richtlinie zur Förderung von Balkonkraftwerken für Privatpersonen im Landkreis Vulkaneifel Stand 22.02.2024 Präambel Die Partizipation der Bevölkerung, insbesondere von Mieterinnen und Mietern, an der Energiewende ist unter den aktuellen Rahmenbedingungen sehr schwierig. Einen einfachen, wenn auch zunächst kleinen Schritt Mieterinnen und Mieter an der Nutzung der Sonnenenergie zu beteiligen, stellen sogenannte Stecker-Solargeräte bzw. Balkonkraftwerke dar. Der Landkreis Vulkaneifel möchte deshalb eine Förderung dieser Geräte anbieten. Ab dem Jahr 2024 stehen Fördermittel in Höhe von insgesamt 100.000 € aus dem Kommunalen Investitionsprogramm Klimaschutz und Innovation des Landes Rheinland-Pfalz (KIPKI) zur Verfügung. 1. Förderziel und Zuwendungszweck Ziel der Zuwendung ist, den Einsatz von erneuerbaren Energien innerhalb des Landkreis Vulkaneifel zu unterstützen und damit einen lokalen Beitrag zum Klimaschutz und zur Verringerung von Treibhausemissionen zu leisten. Zuwendungszweck dieser Förderrichtlinie ist hierbei die Förderung von Stecker-Solargeräten, im folgenden Balkonkraftwerke genannt, in Privathaushalten. Über die Förderanträge wird auf der Grundlage dieser Richtlinie und im Rahmen der zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel entschieden. 2. Gegenstand der Förderung Gefördert wird die Installation von neuen steckbaren Stromerzeugungsgeräten (sogenannte Balkonkraftwerke) inklusive aller Anlagenkomponenten. Gemäß dieser Richtlinie werden darunter Solarmodule mit einem Wechselrichter und einer gesetzlich festgelegten maximalen Abgabeleistung des Wechselrichters verstanden, die an einen Stromkreis angeschlossen werden. Die Förderung erfolgt in Form eines Zuschusses. 3. Zuwendungsempfänger*in Antragsberechtigt sind natürliche, private Personen (Mieterinnen und Mieter oder Eigentümerinnen und Eigentümer einer selbstbewohnten Wohnung in einem Zwei- oder Mehrfamilienhaus oder eines selbstbewohnten Einfamilienhauses) mit ihrer Hauptwohnung im Landkreis Vulkaneifel. Die bezuschussten Balkonkraftwerke müssen an dieser Hauptwohnung im Landkreis Vulkaneifel eingesetzt werden. 4. Besondere Zuwendungsvoraussetzungen Voraussetzung für die Förderung ist, dass die Anforderungen der Punkte 2. bis 3. erfüllt sind sowie: a) Bei Gebäuden, die als Kulturdenkmal im Sinne des Denkmalschutzgesetzes eingestuft sind, ist der Nachweis einer denkmalschutzrechtlichen Genehmigung zu erbringen. b) Bei dem entsprechenden Bezugszähler muss es sich um einen Zweirichtungszähler handeln. Besteht der bisherige Bezugszähler aus einem einfachen Ferraris-Zähler, so bestünde ohne den Austausch die Gefahr, dass der Zähler durch die Stromeinspeisung „rückwärts“ läuft. c) Die Anlage ist beim Netzbetreiber anzumelden und beim Marktstammdatenregister zu registrieren. d) Die förderfähigen Anlagenkomponenten müssen fachgerecht montiert und angeschlossen werden sowie über einen Nachweis in Form einer Eigenerklärung/Konformitätserklärung des Herstellers bzw. Verkäufers über die Erfüllung der gesetzlichen und normativen Anforderungen zur Produktsicherheit (z. B. CE-Kennzeichnung, Netzanschlussnorm 4105, DGS-Sicherheitsstandard) verfügen und den technischen Anschlussbedingungen des Netzbetreibers entsprechen. e) Der Empfänger bzw. die Empfängerin der Fördermittel ist einverstanden, dass ein Foto der Anwendung des Balkonkraftwerks sowie ein anonymisiertes Kurzinterview als umgesetztes Beispiel auf der Internetseite des Landkreises Vulkaneifel veröffentlicht wird. f) Die bezuschussten Balkonkraftwerke müssen zur Selbstnutzung angeschafft werden. g) Für den Strom, der mit dem geförderten Gerät erzeugt wird, darf keine EEG-Vergütung in Anspruch genommen werden. h) Nicht förderungsfähig sind: • Geräte, welche vor dem 01.04.2024 (Rechnungsdatum) angeschafft wurden • Umsetzungsorte, denen planungs- oder baurechtliche Belange oder der Denkmalschutz entgegenstehen • Umsetzung an gewerblich genutzten Gebäuden und Gebäudeteilen • Eigenleistungen und Prototypen, sowie gebrauchte Anlagen und Anlagen mit wesentlich gebraucht erworbenen Anlagenteilen. 5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung a) Der Zuschuss beträgt 150,00 Euro je Haushalt, der innerhalb des Landkreises Vulkaneifel liegt und mit einem Balkonkraftwerk ausgerüstet wird. Die maximale gesetzliche Abgabeleistung des Wechselrichters ist einzuhalten. Außerdem muss das Balkonkraftwerk insgesamt mindestens eine Modulleistung von 600 Wp und mindestens eine Wechselrichterleistung von 600 W ausweisen. Der Zuschuss kann pro Haushalt nur einmal bewilligt werden. Der Zuschuss ist auf die Höhe der tatsächlichen Kosten der Anlage begrenzt. b) Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung eines Zuschusses besteht nicht. Die Antrags- und Bewilligungsstelle entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Die Gewährung der Zuwendung steht unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit der erforderlichen Fördermittel, sowie gleichzeitiger Einhaltung der allgemeinen Förderbedingungen. c) Eine Doppelförderung ist unzulässig.
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