SEITE 11 Hauptsatzung des Landkreises Vulkaneifel vom 08. Juli 2024 Der Kreistag hat aufgrund der §§ 11 b, 12, 17, 18, 20, 25, 27, 27a, 37, 38, 41, 44, 49a, 49b der Landkreisordnung (LKO) in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 188), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Landesgesetzes vom 24. Mai 2023 (GVBl. S. 133), der §§ 2 und 3 der Landesverordnung zur Durchführung der Landkreisordnung (LKO DVO) vom 21. Februar 1974 (GVBl. S. 102), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Landesverordnung vom 6. November 2009 (GVBl. S. 379), der Ziff. 6 der Verwaltungsvorschrift zu § 23 der Gemeindehaushaltsverordnung vom 17. Januar 2017, Ministerialblatt der Landesregierung von Rheinland-Pfalz vom 28. Februar 2017, des § 46 des Landesjagdgesetzes (LJG) vom 09. Juli 2010 (GVBl. S. 149), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. September 2012 (GVBl. S. 310), BS 792-1, und der §§ 2, 3, 4, 5, 7 und 15 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung für kommunale Ehrenämter (KOMAEVO) vom 27. November 1997 (GVBl. S. 435), zuletzt geändert durch Artikel 1 und 2 der Landesverordnung vom 29. August 2023 (GVBl. S. 241), des § 2 der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung vom 12. März 1991 (GVBl. S. 85), zuletzt geändert durch Art. 1 und 2 der Landesverordnung vom 13. Dezember 2023 (GVBl. S. 410), am 08. Juli 2024 folgende Hauptsatzung* beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird: § 1 Öffentliche Bekanntmachung (1) Öffentliche Bekanntmachungen des Landkreises erfolgen, soweit durch eine Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, in den Kreisnachrichten der Kreisverwaltung Vulkaneifel, die gemeinsam mit den jeweiligen Wochenzeitungen der Verbandsgemeinden im Landkreis Vulkaneifel erscheinen (Amtsblatt). Dies gilt auch, wenn durch Rechtsvorschrift die ortsübliche Bekanntmachung vorgeschrieben ist. Über die öffentliche Bekanntmachung wird auch im Internet unter der Adresse www.vulkaneifel.de informiert. (2) Karten, Pläne oder Zeichnungen und damit verbundene Texte oder Erläuterungen können abweichend von Absatz 1 durch Auslegung in einem Dienstgebäude der Kreisverwaltung zu jedermanns Einsicht während der Dienstzeit bekannt gemacht werden. In diesem Fall ist auf Gegenstand, Ort (Gebäude und Raum), Frist und Zeit der Auslegung spätestens am Tage vor Beginn der Auslegung durch öffentliche Bekanntmachung in der Form des Absatzes 1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt mindestens sieben volle Werktage. Besteht an dienstfreien Werktagen keine Möglichkeit der Einsichtnahme, so ist die Auslegungsfrist so festzusetzen, dass an mindestens sieben Tagen Einsicht genommen werden kann. (3) Soweit durch Rechtsvorschrift eine öffentliche Auslegung vorgeschrieben ist, und diese Rechtsvorschrift hierfür keine besonderen Bestimmungen enthält, gilt Absatz 2 entsprechend. (4) Dringliche Sitzungen im Sinne von § 3 Abs. 3 LKO DVO des Kreistags oder eines Ausschusses oder sonstige dringende Kreisangelegenheiten können ab-weichend von Absatz 1 auch in einer Tageszeitung bekannt gemacht werden, sofern eine rechtzeitige Bekanntmachung im Amtsblatt nicht mehr möglich ist. Der Kreistag entscheidet durch Beschluss, in welcher Zeitung die Bekannt-machungen zu veröffentlichen sind; der Beschluss hierüber wird entsprechend § 1 Abs. 1 bekannt gemacht. (5) Kann wegen eines Naturereignisses oder wegen anderer besonderer Umstände die in der Hauptsatzung vorgeschriebene Bekanntmachungsform nicht angewandt werden, so kann in unaufschiebbaren Fällen die öffentliche Bekanntmachung durch öffentlichen Ausruf, durch Aushang (Anschlag) oder in anderer, eine ausreichende Unterrichtung der Einwohner gewährleistenden Form erfolgen. Die Bekanntmachung ist unverzüglich nach Beseitigung des Hindernisses in der vorgeschriebenen Form nachzuholen, wenn nicht der Inhalt der Bekanntmachung durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist. § 2 Einladungsfrist Zwischen Einladung und Sitzung des Kreistags müssen acht und seiner Ausschüsse mindestens sechs volle Kalendertage liegen. § 3 Ausschüsse des Kreistags (1) Der Kreistag bildet folgende Ausschüsse: 1. Kreisausschuss 2. Rechnungsprüfungsausschuss 3. Ausschuss Kreisentwicklung 4. Kreisrechtsausschuss 5. Jugendhilfeausschuss 6. Schulträgerausschuss
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