2024 KW29

SEITE 12 (2) Die Größe der Ausschüsse wird wie folgt festgesetzt: 1. Kreisausschuss 14 Mitglieder 2. Rechnungsprüfungsausschuss 5 Mitglieder 3. Ausschuss Kreisentwicklung 11 Mitglieder 4. Kreisrechtsausschuss 14 Mitglieder 5. Jugendhilfeausschuss 15 stimmberechtigte Mitglieder (einschließlich Landrätin als geborenes Mitglied) sowie 16 beratende Mitglieder 6. Schulträgerausschuss 14 gewählte Mitglieder (3)Die Mitglieder der Ausschüsse nach Abs. 2 Nr. 1 – 3 werden aus der Mitte des Kreistags gewählt. Die Mitglieder (Beisitzer) des Kreisrechtsausschusses müssen wählbar nach den Vorschriften des Kommunalwahlgesetzes sein; sie müssen keine Mitglieder des Kreistags sein. Für die Zusammensetzung der Mitglieder der Ausschüsse nach Abs. 2 Nr. 4 – 6 gelten die besonderen gesetzlichen Bestimmungen (Kreisrechtsausschuss §§ 7 ff. AGVwGO, Jugendhilfeausschuss §§ 71 SGB VIII, 5 und 6 AGKJHG; Schulträgerausschuss § 90 SchulG). Mindestens die Hälfte der Ausschussmitglieder soll Mitglied des Kreistags sein; entsprechendes gilt für die Stellvertreter der Ausschussmitglieder. (4) Die Ausschüsse nach Abs. 1 haben für jedes Mitglied – mit Ausnahme des Kreisrechtsausschusses – einen Stellvertreter. (5) Der Kreistag bestimmt das Nähere über die Aufgaben der einzelnen Ausschüsse. § 3a Ältestenrat Aus der Mitte des Kreistags wird ein Ältestenrat gebildet, der die Landrätin unter anderem in Fragen der Tagesordnung und des Ablaufs der Sitzungen des Kreistags sowie in Grundsatzfragen und wichtigen Angelegenheiten des Landkreises berät. Das Nähere über die Zusammensetzung, die Aufgaben, den Geschäftsgang und die Vereinbarung von Redezeiten bestimmt die Geschäftsordnung. § 4 Übertragung von Aufgaben des Kreistags auf Ausschüsse (1) Folgende Aufgaben des Kreistags werden zur Beschlussfassung dem Kreisausschuss übertragen: 1. die Vergabe von Aufträgen, die Gewährung von Zuschüssen und sonstige Entscheidungen im Zusammenhang mit der Ausführung des Haushaltsplanes, soweit nicht ein sonstiger Ausschuss vom Kreistag damit beauftragt ist oder soweit nicht die Landrätin kraft Gesetzes zuständig ist; 2. die Entscheidung über die Annahme oder Vermittlung von Sponsoringleistungen, Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen im Sinne des § 58 Abs. 3 LKO; Die Landrätin wird ermächtigt, im Einzelfall Spenden pp. bis zu einer Höhe von 10.000 € anzunehmen. Über diese Fälle hat die Landrätin in der ersten Sitzung eines jeden Jahres den Kreisausschuss über das vorangegangene Jahr zu informieren. 3. die Zustimmung zur Ernennung der Kreisbeamten des dritten Einstiegsamts sowie zur Entlassung der Beamten auf Probe dieser Laufbahngruppe gegen deren Willen; 4. die Zustimmung zur Einstellung und Eingruppierung der dem dritten Einstiegsamt vergleichbaren Beschäftigten sowie zur Kündigung gegen deren Willen; 5. die Zustimmung zur Herausschiebung des Ruhestandsbeginns; 6. die Zustimmung zur Leistung überplanmäßiger Ausgaben bis zu netto 50.000 € und außerplanmäßiger Ausgaben bis zu netto 25.000 € je Teilhaushalt; 7. die Genehmigung von Verträgen des Landkreises mit der Landrätin, den Kreisbeigeordneten und dem leitenden staatlichen Beamten bis zu einer Wertgrenze von mtl. 500 € und bei einmaligen Verträgen bis zu 1.500 €; 8. die Verfügung über Kreisvermögen sowie die Hingabe von Darlehen des Land-kreises, die Veräußerung und die Verpachtung von Eigenbetrieben oder Teilen von Eigenbetrieben bis zu einer Wertgrenze von 100.000 €; 9. die Erledigung der sonstigen Anregungen und Beschwerden entsprechend § 11 b LKO, 10. die Herstellung des Benehmens zur Bestellung der Schulleiterin/des Schullei-ters entsprechend den Bestimmungen des Schulgesetzes, 11. die unbefristete Niederschlagung und der Erlass von Forderungen,

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