2024 KW29

SEITE 13 (2) Dem Kreisausschuss obliegt die Vorberatung der Beschlüsse des Kreistags, soweit die Angelegenheit nicht in den Aufgabenbereich eines anderen Ausschusses fällt. (3) Der Kreistag kann unter Beachtung des § 25 Abs. 2 der Landkreisordnung die Beschlussfassung auch über sonstige Aufgaben Ausschüssen übertragen; seine Rechte nach § 37 Abs. 3 der Landkreisordnung bleiben unberührt. § 5 Übertragung von Aufgaben des Kreistags auf die Landrätin Auf die Landrätin wird die Entscheidung in folgenden Angelegenheiten übertragen. 1. Stundung und befristete Niederschlagung von Forderungen in unbegrenzter Höhe sowie die unbefristete Niederschlagung und der Erlass von Forderungen bis zu einer Wertgrenze von 5.000 € 2. Bewilligung von Zuweisungen zum Bau von Grund- und Hauptschulen im Rahmen des Pflichtanteils gemäß § 87 Abs. 2 Schulgesetz 3. Umschuldung von Krediten 4. die Aufnahme von Krediten bei Bedarf im Rahmen der in der Haushaltssatzung festgesetzten Höchstbeträge 5. die Vergabe von Aufträgen und Arbeiten bis zu einer Wertgrenze von netto 25.000 €. Ersatzbeschaffungen und normale Unterhaltung in unbegrenzter Höhe im Rahmen der Haushaltsansätze. 6. Vergabe des kommunalen JobCenters, sofern der Auftragswert vollumfänglich aus Bundesmitteln finanziert wird. 7. Grundstücksveräußerungen bis zu 5.000 € § 6 Kreisbeigeordnete (1) Der Landkreis hat drei Kreisbeigeordnete. (2) Für die Verwaltung werden – neben dem Geschäftsbereich der Landrätin – drei weitere Geschäftsbereiche gebildet. § 7 Aufwandsentschädigung für Mitglieder des Kreistags (1) Zur Abgeltung der notwendigen baren Auslagen und der sonstigen persönlichen Aufwendungen erhalten die Kreistagsmitglieder für die Teilnahme an Sitzungen des Kreistags Entschädigungen nach Maßgabe der Abs. 2 bis 7. Für die Teilnahme an Sitzungen der Fraktionen, die der Vorbereitung von Kreistagssitzungen dienen, erhalten die Kreistagsmitglieder eine Entschädigung nach Maßgabe der Abs. 2, 3, 5 und 7. (2) Die Entschädigung wird gewährt in Form eines Sitzungsgeldes in Höhe von 40 €. Die im Kreistag vertretenen Fraktionen erhalten jährlich folgende Verwaltungskostenpauschalen: Alle Fraktionen erhalten einen Grundbetrag in Höhe von 500 € sowie 125 € je Fraktionsmitglied. Fraktionslose Kreistagsmitglieder erhalten einen Grundbetrag in Höhe von 90 €. Die ordnungsgemäße Verwendung der Mittel ist jährlich durch einen Verwendungsnachweis zu belegen. Außerdem erhalten die Kreisbeigeordneten und Kreistagsmitglieder einen monatlichen Grundbetrag in Höhe von 50 €. Der Jahresbetrag des monatlichen Grundbetrages wird um 50% gekürzt, wenn das Kreistagsmitglied an mindestens der Hälfte der in diesem Jahr stattgefundenen Kreistagssitzungen ohne triftigen Grund nicht teilgenommen hat oder von der Teilnahme ausgeschlossen war. (3) Neben der Aufwandsentschädigung nach Abs. 2 wird eine pauschalierte Fahrtkostenerstattung (Entfernungskostenpauschale) gezahlt. Diese beträgt bei einer Fahrtstrecke (Hin- und Rückfahrt) von 11 - 25 km 8,- € 26 - 40 km 14,- € 41 - 55 km 18,- € 56 - 80 km 25,- €. (4) Neben einer Entschädigung nach Abs. 2 wird nachgewiesener Lohnausfall in voller Höher ersetzt; er umfasst auch die entgangenen tarifvertraglichen und freiwilligen Arbeitgeberleistungen sowie den Arbeitgeberanteil zu den gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträgen. Verdienstausfall wird auf Antrag in Form eines Durchschnittssatzes in Höhe von 40 € je Sitzung ersetzt. Personen, die über ein Erwerbseinkommen nicht verfügen, denen aber im häuslichen Bereich ein Nachteil entsteht, der in der Regel nur durch das Nachholen versäumter Arbeit oder die Inanspruchnahme einer Hilfskraft ausgeglichen werden kann, erhalten einen Ausgleich entsprechend dem Höchstsatz nach Satz 1. (5) Nachgewiesener Lohnausfall wird für die Dauer der Sitzung in voller Höhe ersetzt. Auf Antrag wird der glaubhaft schriftlich versicherte Verdienstausfall ersetzt, höchstens jedoch 40 € je Sitzung. Er umfasst auch die entgangenen tarifvertraglichen und freiwilligen Arbeitgeberleistungen sowie den Arbeitgeberanteil zu den gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträgen. Unbezahlte Versorgungs- und/oder Erziehungsarbeit wird auf glaubhafte schriftliche Versicherung bis zu einem Höchstbetrag von 40 € ersetzt. (6) Neben der Aufwandsentschädigung erhalten die Kreistagsmitglieder für Dienstreisen Reisekostenvergütung nach den Regelungen des Landesreisekostengesetzes.

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