2024 KW29

SEITE 14 (7) Bei Teilnahme an mehreren Sitzungen am gleichen Tage wird nur ein Sitzungsgeld gewährt. Die Zahl der Fraktionssitzungen, für die ein Sitzungsgeld gewährt wird, darf einschließlich der nach Satz 1 abgegoltenen Sitzungen jährlich das Zweifache der Zahl der Kreistagssitzungen nicht übersteigen; sie darf jedoch mindestens 14 betragen. (8) Die Vorsitzenden der im Kreistag gebildeten Fraktionen erhalten zusätzlich eine besondere Entschädigung in Höhe von 100% der nach Abs. 2 festgesetzten Entschädigung des Sitzungeldes. § 8 Aufwandsentschädigung für Mitglieder von Ausschüssen, Beiräten, Arbeitskreisen und des Ältestenrates (1) Die Mitglieder der Ausschüsse des Kreistags erhalten eine Entschädigung in Form eines Sitzungsgeldes in Höhe von 40 €. (2) Die Mitglieder sonstiger Ausschüsse, Beiräte und ggf. vom Kreistag gebildeter Arbeitskreise, zu deren Kostentragung der Landkreis verpflichtet ist, erhalten eine Entschädigung nach Abs. 1, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist. (3) Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 7 Abs. 3 – 7 entsprechend. (4) Der Vorsitzende des jeweiligen Beirates erhält eine Entschädigung in Höhe von 100% des in § 7 Abs. 2 genannten Sitzungsgeldbetrages, der stellvertretende Vorsitzende in Höhe von 50%. (5) Für den Beirat des JobCenters Vulkaneifel finden die Regelungen in § 8 Abs. 1 – 4 keine Anwendung. § 9 Aufwandsentschädigung der Kreisbeigeordneten (1) Der ehrenamtliche Kreisbeigeordnete erhält für den Fall der Vertretung der Landrätin eine Aufwandsentschädigung in Höhe des Höchstsatzes. (2) Ehrenamtliche Kreisbeigeordnete ohne Geschäftsbereich, die nicht Kreistagsmitglied sind und auch keine Aufwandsentschädigung nach Absatz 1 erhalten, erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen des Kreistags und der Ausschüsse die für Kreistagsmitglieder festgesetzte Aufwandsentschädigung. Das Gleiche gilt, wenn ehrenamtliche Kreisbeigeordnete an Sitzungen des Kreisvorstandes, an Besprechungen mit der Landrätin (§ 41 Abs. 3 LKO) oder an Fraktionssitzungen teilnehmen oder wenn sie den Vorsitz in einem Ausschuss führen (§ 40 Abs. 1 Satz 2 LKO) und ihnen hierfür keine Aufwandsentschädigung als Mitglied des Kreistags oder nach Absatz 1 gewährt wird. § 10 Dienstaufwandsentschädigung der Landrätin Die Landrätin erhält eine Dienstaufwandsentschädigung in Höhe des Höchstsatzes. § 11 Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Feuerwehrangehörige (1) Die monatliche Aufwandsentschädigung des Brand- und Katastrophenschutzinspekteurs besteht aus einem Grundbetrag in Höhe des Höchstsatzes und einem Zuschlag für jede im Kreisgebiet aufgestellte örtliche Feuerwehreinheit. (2) Die Aufwandsentschädigung des ständigen Vertreters des Brand- und Katastrophenschutzinspekteurs beträgt die Hälfte der Aufwandsentschädigung des Brand- und Katastrophenschutzinspekteurs, soweit er regelmäßig die Hälfte der Aufgaben des Brand- und Katastrophenschutzinspekteurs wahrnimmt. Hat der Brand- und Katastrophenschutzinspekteurs zwei ständige Vertreter, beträgt deren Aufwandsentschädigung ¼ der Aufwandsentschädigung des Brand- und Katastrophenschutzinspekteurs, soweit der Vertreter regelmäßig ¼ der Aufgaben des Brand- und Katastrophenschutzinspekteurs wahrnimmt. (3) Die monatliche Aufwandsentschädigung des Kreisjugendfeuerwehrwartes besteht aus dem Grundbetrag in Höhe des doppelten Mindestsatzes und einem Zuschlag für jede im Kreisgebiet aufgestellte Jugendfeuerwehr. (4) Die Kreisausbilder erhalten eine Aufwandsentschädigung als Stundenvergütung in Höhe des in der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung jeweils festgesetzten Betrages. (5) Die Aufwandsentschädigung des Gefahrstoff Zugführers wird auf ¾ des Höchstsatzes festgesetzt. Die Aufwandsentschädigung des stellvertretenden Zugführers des Gefahrstoffzugs beträgt 1/3 der Entschädigung des Gefahrstoff Zugführers. Werden zwei stellvertretende Zugführer für den Gefahrstoffzug ernannt, beträgt deren Aufwandsentschädigung je ¼ der des Zugführers. (6) Der Gerätewart des Gefahrstoffzuges erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe des Höchstsatzes. (7) Der Sachgebietsleiter Information und Kommunikation – S6, erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe der Hälfte des Höchstsatzes. Werden zwei Sachgebietsleiter bestellt, beträgt die Aufwandsentschädigung je ¼ des Höchstsatzes. (8) Der organisatorische Leiter der technischen Einsatzleitung (TEL) erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von ¼ des Höchstsatzes. (9) Der Gerätewart des Fahrzeuges GW Dekon P erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von ¼ des Höchstsatzes. (10) Die Bestimmungen über die Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Feuerwehrangehörige, insbesondere die Regelungen der Höchstsätze richten sich nach den Vorschriften der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung in der jeweils gültigen Fassung.

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