2024 KW29

SEITE 15 § 12 Aufwandsentschädigung für die Kreisjagdmeisterin oder den Kreisjagdmeister (1) Zur Abgeltung der mit der Wahrnehmung des Ehrenamts verbundenen notwendigen baren Auslagen und der sonstigen persönlichen Aufwendungen erhält die Kreisjagdmeisterin oder der Kreisjagdmeister monatlich im Voraus eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 450,00 €. (2) Neben der Aufwandsentschädigung erhält die Kreisjagdmeisterin oder der Kreisjagdmeister für Dienstreisen Reisekostenvergütung nach den Bestimmungen des Landesreisekostengesetzes in der jeweils geltenden Fassung. § 13 Beauftragte (1) Der Kreistag beruft auf Vorschlag der Landrätin für die Dauer seiner gesetzlichen Wahlzeit eine/n Beauftragte/n für Migration und Integration sowie eine/n Behindertenbeauftragte/n. Für den/die Beauftragte/n für Migration und Integration können bis zu zwei Stellvertreter auf Vorschlag der Landrätin durch den Kreistag berufen werden. Absatz 2 findet auf die in Satz 2 genannten Stellvertreter keine Anwendung. (2) Die Beauftragten erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von jeweils 275,00 €. § 12 Abs. 2 gilt entsprechend. § 14 Beiräte und Arbeitskreise (1) Der Kreistag wählt einen Beirat für Senioren. Größe und Arbeitsweise des Beirates legt der Kreistag durch Beschluss fest. (2) Der Kreistag bildet einen Beirat für Menschen mit Behinderung und – entsprechend der gesetzlichen Verpflichtung nach § 18d SGB II – einen Beirat des Jobcenters Vulkaneifel. Die Mitglieder des Beirates für Menschen mit Behinderung werden vom Kreistag auf Vorschlag der Landrätin in den Beirat berufen. Größe und Arbeitsweise des Beirates legt der Kreistag durch Beschluss fest. Der Beirat des JobCenters Vulkaneifel besteht aus dem Leiter des JobCenters, dem für das JobCenter verantwortlichen Geschäftsbereichsleiter sowie aus 7 weiteren Personen, die auf Vorschlag der Beteiligten des örtlichen Arbeitsmarktes vom Kreistag in den Beirat berufen werden. Der Beirat gibt sich selber eine Geschäftsordnung, die die Arbeitsweise festlegt. (3) Der Kreistag bildet einen Beirat für Migration und Integration entsprechend den Regelungen des § 49a LKO. Der Beirat besteht aus 6 Mitgliedern. Das Nähere regelt eine Satzung. (4) Der Kreistag kann bei Bedarf Arbeitskreise bilden. Absatz 1 gilt für Arbeitskreise entsprechend. § 15 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft; gleichzeitig treten die Hauptsatzung des Landkreises Vulkaneifel vom 12.08.2019 sowie alle Satzungen und sonstigen Beschlüsse, die gleiche oder entgegenstehende Regelungen enthalten, außer Kraft. Daun, den 08.07.2024 Kreisverwaltung Vulkaneifel gez. Julia Gieseking (Landrätin) * Hinweis: Die in dieser Hauptsatzung verwendeten Personen-, Funktions-, oder sonstigen Bezeichnungen gelten im Sinne der Gleichbehandlung grundsätzlich für alle Geschlechter. Die jeweils verwendete Form hat nur redaktionelle Gründe und erfolgt geschlechtsunabhängig. Hinweis: Nach § 17 Abs. 6 der Landkreisordnung (LKO) wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der LKO oder auf Grund der LKO zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn 1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder 2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Kreisverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

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