SEITE 4 Öffentliche Bekanntmachung Satzung des Landkreises Vulkaneifel über die Einrichtung und Wahl eines Beirates für Migration und Integration Der Kreistag des Landkreises Vulkaneifel hat am 16.09.2024 aufgrund des § 17 der Landkreisordnung (LKO) in Verbindung mit § 49 a LKO die folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird: 1. Abschnitt - Grundlagen § 1 Einrichtung und Aufgaben (1) Zur Förderung der kommunalen Integrationspolitik richtet der Landkreis Vulkaneifel einen Beirat für Migration und Integration ein. (2) Aufgabe des Beirates für Migration und Integration ist die Förderung und Sicherung des gleichberechtigten Zusammenlebens der im Landkreis wohnenden Menschen verschiedener Nationalitäten, Kulturen und Religionen sowie die Weiterentwicklung des kommunalen Integrationsprozesses. (3) Der Beirat für Migration und Integration kann über alle Angelegenheiten der Migration und Integration beraten. Gegenüber den Organen des Landkreises kann er sich hierzu äußern, soweit Selbstverwaltungsangelegenheiten des Landkreises betroffen sind. (4) Auf Antrag des Beirates für Migration und Integration hat die Landrätin Angelegenheiten im Sinne des Absatzes 3 Satz 2 dem Kreistag zur Beratung und Entscheidung vorzulegen. Der Vorsitzende des Beirates für Migration und Integration oder sein Stellvertreter ist berechtigt, bei der Beratung aller Angelegenheiten, die Migration und Integration betreffen, an Sitzungen des Kreistages oder seiner Ausschüsse mit beratender Stimme teilzunehmen. Weiteres regelt die Geschäftsordnung des Kreistages. Der Beirat soll zu Fragen, die ihm vom Kreistag, einem Ausschuss oder der Landrätin vorgelegt werden, Stellung nehmen. (5) Die Kreisverwaltung berät und unterstützt den Beirat für Migration und Integration bei der Erfüllung seiner Aufgaben und führt seine Geschäfte. § 2 Gesamtzahl der Mitglieder (1) Die Zahl der gewählten Mitglieder beträgt 4, die Gesamtzahl der Mitglieder 6. Zusätzlich zu den gewählten Mitgliedern werden 2 Mitglieder in den Beirat berufen. Die Beauftragte für Migration gehört dem Beirat als beratendes Mitglied an, falls sie nicht in den Beirat gewählt oder berufen wird. Die Zahl der berufenen Mitglieder darf ein Drittel der Gesamtzahl der Mitglieder während der Wahlzeit nicht übersteigen (Drittelregelung). (2) Die gewählten Mitglieder des Beirates werden von dem in § 49a Abs. 2 Satz 2 LKO näher bestimmten Kreis der Wahlberechtigten in allgemeiner, gleicher, geheimer, unmittelbarer und freier Wahl für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Für die Wahl gelten die Bestimmungen des 2. Abschnittes. (3) Die berufenen Mitglieder werden nach den Grundsätzen des § 39 LKO bestellt. Wird die Drittelregelung während der Wahlzeit des Beirates überschritten, erfolgt eine erneute Bestellung aller berufenen Mitglieder. § 3 Vorsitz und Stellvertretung Der Beirat wählt in seiner konstituierenden Sitzung aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Geschäftsordnung des Kreistages. 2. Abschnitt - Wahltag, Wahlorgane, Wahlverfahren § 4 Wahltag Den Wahltag bestimmt der Kreistag. Sofern ein Beirat für Migration und Integration eingerichtet ist, ist dieser zu hören. Der Wahltag muss ein Sonntag sein. Die Entscheidung ist bis zum 69. Tag vor der Wahl bekannt zu machen. § 5 Wahlorgane (1) Wahlleiter ist die Landrätin. Der Wahlleiter leitet die Vorbereitung und Durchführung der Wahl im Landkreis nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Satzung. Er kann mit der Führung der laufenden Wahlgeschäfte einen Beigeordneten oder einen Kreisbediensteten beauftragen. (2) Der Wahlleiter ist Vorsitzender des Wahlausschusses. Er beruft die vier Mitglieder des Wahlausschusses spätestens am 47. Tag vor der Wahl. Die zum Beirat Wahlberechtigten sollen im Wahlausschuss hinsichtlich der Nationalitäten angemessen vertreten sein. Der Wahlausschuss entscheidet über die Zulassung der Wahlvorschläge und stellt das Wahlergebnis fest. Der Wahlausschuss tagt öffentlich und ist bei Anwesenheit des Vorsitzenden ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Beisitzer beschlussfähig. (3) Der Wahlleiter bestellt zur Feststellung des Wahlergebnisses einen Briefwahlvorstand. Der Briefwahlvorstand tagt öffentlich. § 6 Durchführung der Wahl (1) Die Wahl wird insgesamt im Wege der Briefwahl durchgeführt. (2) Werden keine Wahlvorschläge eingereicht oder zugelassen oder übersteigt die Zahl der zugelassenen Kandidaten nicht die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Beirates, findet die Wahl nicht statt (§ 49 a Absatz 3 Satz 1 LKO). Dies ist spätestens am 12. Tag vor dem ursprünglich vorgesehenen Tag der Wahl bekanntzumachen. § 7 Wahlzeit Der Wahlausschuss bestimmt den Zeitpunkt, bis wann die Wahlbriefe bei der Kreisverwaltung spätestens eingegangen sein müssen. § 8 Wahlvorschläge (1) Der Wahlleiter fordert spätestens am 69. Tag vor der Wahl zur Einreichung von Wahlvorschlägen durch öffentliche Bekanntmachung auf. Dabei hat er darauf hinzuweisen, dass die Wahlvorschläge spätestens am 48. Tag vor der Wahl, 18.00 Uhr, bei ihm oder der
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