SEITE 5 Kreisverwaltung einzureichen sind. (2) Jeder Wahlberechtigte kann einen oder mehrere Wahlvorschläge bis zur anderthalbfachen Zahl der zu wählenden Mitglieder des Beirates für Migration und Integration einreichen; er kann sich auch selbst vorschlagen. In diesem Rahmen können auch im Wahlgebiet ansässige Vereine, Verbände oder sonstige Organisationen und politische Parteien und Wählergruppen (Wahlvorschlagsträger) Wahlvorschläge einreichen. Der Wahlvorschlag ist mit einer Kurzbezeichnung der einreichenden Organisation zu versehen. Im Wahlvorschlag sind der Vorschlagende und die Bewerber (Name, Vorname, Anschrift und Status gemäß § 49 a Abs. 2 Satz 2 LKO) eindeutig zu bezeichnen und um weitere Merkmale zu ergänzen, sofern diese zur Identifizierung erforderlich sind. Es sind nur Wahlvorschläge mit schriftlicher Zustimmung der Bewerber gültig. Der Wahlvorschlag ist außerdem vom Vorschlagenden zu unterzeichnen. Versammlungen gem. §§ 17 und 18 KWG und Unterstützungsunterschriften sind zur Aufstellung des Wahlvorschlages nicht erforderlich. (3) Der Wahlausschuss entscheidet bis zum 41. Tag vor der Wahl über die Zulassung der Wahlvorschläge bzw. Einzelbewerber. (4) Spätestens am 12. Tag vor der Wahl macht der Wahlleiter die zugelassenen Wahlvorschläge in alphabetischer Reihenfolge unter Angabe jeweils des Namens, Vornamens und der Anschrift der Bewerber bekannt, in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 unter Hinzufügung des Bezeichnung „Einzelbewerber“, in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 unter Hinzufügung des Namens oder der Kurzbezeichnung der vorschlagenden Organisation. § 6 Absatz 2 bleibt unberührt. § 9 Wahlgebiet, Stimmbezirke, Wählerverzeichnis, Wahlbenachrichtigungen (1) Wahlgebiet ist das Kreisgebiet. (2) Der Wahlleiter veranlasst für das Kreisgebiet die Erstellung eines Verzeichnisses der Wahlberechtigten (Wählerverzeichnis). Der Wahlleiter kann die Erstellung des Wählerverzeichnisses den Verbandsgemeindeverwaltungen für das jeweilige Verbandsgemeindegebiet übertragen. Spätestens am 24. Tag vor der Wahl erfolgt die Bekanntmachung über die Möglichkeit der Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis. In das Wählerverzeichnis sind auf Antrag alle Einwohner, welche die deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben a) als Spätaussiedler oder deren Familienangehörige nach § 7 des Staatsangehörigkeitsgesetzes, b) durch Einbürgerung, c) nach § 4 Abs. 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes oder d) nach § 4 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4 des Staatsangehörigkeitsgesetzes und ein Elternteil Ausländer oder Spätaussiedler oder dessen Familienangehöriger nach § 7 des Staatsangehörigkeitsgesetzes ist, soweit sie jeweils am Tage der Stimmabgabe das 16. Lebensjahr vollendet haben und die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3 des Kommunalwahlgesetzes erfüllen, aufzunehmen. Die Wahlberechtigten werden durch öffentliche Bekanntmachung aufgefordert, die Eintragung in das Wählerverzeichnis bis zum 21. Tag vor der Wahl bei der zuständigen Verbandsgemeindeverwaltung zu beantragen. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt spätestens am 62. Tag vor der Wahl. Das Wählerverzeichnis ist nach Maßgabe des § 49 a Abs. 2 Satz 2 LKO fortzuschreiben und am zweiten Tag vor der Wahl, 12.00 Uhr, abzuschließen. Bis zu diesem Zeitpunkt können Wahlberechtigte im Sinne des Satzes 3 Anträge auf Eintragung ins Wählerverzeichnis stellen, dies gilt auch für Wahlberechtigte, die von der Meldepflicht befreit sind. (3) Die ins Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten erhalten frühestens am 34. Tag und spätestens am 10. Tag vor der Wahl einen Wahlschein, einen Stimmzettel, eine Erläuterung zur Durchführung der Briefwahl und einen an den Wahlleiter adressierten Wahlbriefumschlag. Eines Antrages hierzu bedarf es nicht. Der Wahlschein ist vom Wahlberechtigten zu unterschreiben, mit der Erklärung, dass er selbst gewählt hat. Sofern sich der Briefwähler einer Hilfsperson bedient hat, hat diese an Eides statt zu versichern, dass sie den Stimmzettel nach Maßgabe des Willens des Wählers ausgefüllt hat. (4) Der Wahlleiter kann die Übersendung der Briefwahlunterlagen nach Absatz 3 den Verbandsgemeindeverwaltungen übertragen. § 10 Wahlsystem - Ablauf der Wahl (1) Die zu wählenden Mitglieder des Beirates für Migration und Integration werden nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl auf der Grundlage zugelassener Wahlvorschläge gewählt. (2) Der Stimmzettel enthält die zugelassenen Wahlvorschläge in alphabetischer Reihenfolge unter Angabe des Namens, Vornamens und der Anschrift des Bewerbers, in den Fällen des § 8 Absatz 2 Satz 1 unter Hinzufügung der Bezeichnung „Einzelbewerber“, in den Fällen des § 8 Absatz 2 Satz 2 unter Hinzufügung des Namens oder der Kurzbezeichnung der vorschlagenden Organisation. (3) Jeder Wähler hat so viele Stimmen, wie gewählte Mitglieder des Beirats für Migration und Integration zu wählen sind. Der Wähler vergibt seine Stimmen durch Ankreuzen oder eine andere eindeutige Kennzeichnung der auf dem Stimmzettel aufgeführten Bewerber, die er wählen will. Pro Bewerber darf nur eine Stimme vergeben werden. (4) Gewählt ist die in § 2 Abs. 1 genannte Anzahl von Bewerbern, auf die die meisten Stimmen entfallen, in der Reihenfolge der für sie abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Vorsitzenden des Wahlausschusses zu ziehende Los. Vergibt der Wähler mehr Stimmen, als ihm zustehen, ist die Stimmabgabe insgesamt ungültig. § 11 Feststellung des Wahlergebnisses (1) Alle Stimmzettelumschläge, die bis 18.00 Uhr am Wahltag beim Wahlleiter bzw. der Kreisverwaltung Vulkaneifel eingehen, werden in die Ergebnisermittlung einbezogen. Die Auszählung der Stimmen übernimmt ein bei der Kreisverwaltung Vulkaneifel einzurichtender Briefwahlvorstand. Die Tätigkeit des Briefwahlvorstandes und das von ihm festgestellte Wahlergebnis sind in einer Niederschrift zu dokumentieren. (2) Der Wahlausschuss stellt das Wahlergebnis fest. (3) Der Wahlleiter benachrichtigt die Gewählten und fordert sie auf, binnen Wochenfrist zu erklären, ob sie die Wahl annehmen. Dabei weist der Wahlleiter darauf hin, dass die Wahl als angenommen gilt, sofern sich der Gewählte nicht innerhalb dieser Frist gegenüber dem Wahlleiter schriftlich äußert.
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