SEITE 12 Satzung des Landkreises Vulkaneifel über die Finanzierung von Tageseinrichtungen vom 16.12.2024 Stand: 16.12.2024 Der Kreistag des Landkreises Vulkaneifel hat in seiner Sitzung am 16.12.2024 aufgrund § 17 der Landkreisordnung für Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBl. 1994, S. 188), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24.05.2023 (GVBl. S. 133) in Verbindung mit den Bestimmungen des Sozialgesetzbuches Achtes Buch (SGB VIII) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11.09.2012 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 3 des Gesetzes vom 07.11.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 351) und des Landesgesetzes über die Erziehung, Bildung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege Rheinland-Pfalz (KiTaG) vom 03.09.2019 (GVBl. S. 213) folgende Satzung beschlossen: Präambel Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe trägt für die Erfüllung der Aufgaben nach dem SGB VIII die Gesamt- und Planungsverantwortung (§ 79 Abs. 1 SGB VIII). Darunter fällt u. a. die Bereitstellung der Angebote an Kindertagesbetreuung in seinem Planungsgebiet. In § 80 SGB VIII ist die Jugendhilfeplanung normiert. Aus der beschriebenen Planungsverantwortung ergibt sich ein in die Zukunft gerichteter Gestaltungsprozess, der u. a. die KiTa-Bedarfsplanung umfasst (§ 80 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII). Hieran knüpft § 19 Abs. 1 KiTaG an. Demnach gibt die Bedarfsplanung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe für das Planungsgebiet Auskunft über die Bedarfe an Förderungsangeboten und die Bedarfserfüllung in Tageseinrichtungen sowie in Kindertagespflege. Sie dient der bedarfsgerechten Steuerung des Angebots an Betreuungsplätzen. Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe erstellt gemäß § 19 Abs. 2 KiTaG jährlich für seinen Bezirk einen Bedarfsplan für die Kindertagesbetreuung in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege. Der Bedarfsplan weist für die Gemeinden des Planungsgebietes die Tageseinrichtungen und die Plätze aus, die zur Erfüllung des Anspruchs nach § 14 Abs. 1 S. 1 KiTaG und der Anforderungen nach den §§ 15 bis 17 KiTaG erforderlich sind. Im Bedarfsplan sind auch die Festlegungen zu den Betreuungszeiten für Plätze und zu den Sozialräumen, in denen die Tageseinrichtungen liegen, zu treffen. Findet sich kein Träger der freien Jugendhilfe für eine im Bedarfsplan vorgesehene Tageseinrichtung, ist die Übernahme der Trägerschaft Aufgabe der Gemeinde als Pflichtaufgabe der Selbstverwaltung (§ 5 Abs. 4 KiTaG). Anlass zum Satzungserfordernis ist das zum 01.07.2021 in Kraft getretene KiTaG. Entsprechend der Vorgabe des § 5 Abs. 2 S. 2 KiTaG wurde zwischen den kommunalen Spitzenverbänden, den Kirchen und Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts sowie den auf Landesebene zusammengeschlossenen Verbänden der freien Wohlfahrtspflege eine Rahmenvereinbarung über Planung, Betrieb und Finanzierung von Tageseinrichtungen sowie die angemessene Eigenleistung der Träger, die die Grundlage für Vereinbarungen auf örtlicher Ebene bildet, mittels einer Übergangsvereinbarung (vom 22.03.2024) für den Zeitraum vom 01.07.2021 – 31.12.2024 abgeschlossen. Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe gewährleisten die Erfüllung ihrer Aufgaben im Bereich der Kindertagesbetreuung als Pflichtaufgabe der Selbstverwaltung (§ 1 Abs. 4 KiTaG). Ziel ist die Sicherstellung der Leistung sowie die Finanzierung der Kosten der Kindertagesbetreuung in Kindertageseinrichtungen im Landkreis Vulkaneifel. § 1 Finanzierung der Personalkosten gemäß § 27 Abs. 1 KiTaG (1) Personalkosten i. S. d. § 25 Abs. 1 KiTaG, die nicht durch Zuweisungen des Landes gemäß § 25 Abs. 2 KiTaG, Elternbeiträge gemäß § 26 Abs. 2 KiTaG und Eigenleistungen des Trägers der Tageseinrichtung gemäß § 5 Abs. 2 gedeckt sind, werden durch Zuwendungen des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe ausgeglichen. (2) Aufbauend auf der Übergangsvereinbarung vom 22.03.2024 wird rückwirkend zum 01.07.2021 folgende Zuweisung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe an die Träger der Kindertageseinrichtungen festgesetzt: - bei Kindertagesstätten in freier kirchlicher Trägerschaft 99,0 v. H. der festgestellten Personalkosten - bei Kindertagesstätten in freier sonstiger Trägerschaft 100,0 v. H. der festgestellten Personalkosten - bei Kindertagesstätten in kommunaler Trägerschaft 100,0 v. H. der festgestellten Personalkosten. § 2 Beteiligung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe an den notwendigen Kosten gemäß § 27 Abs. 2 KiTaG (1) Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat sich gemäß § 27 Abs. 2 KiTaG entsprechend seiner Verantwortung für die Sicherstellung eines ausreichenden und bedarfsgerechten Platzangebots an der Aufbringung der notwendigen Kosten angemessen zu beteiligen. (2) Aufbauend auf der Übergangsvereinbarung vom 22.03.2024 wird als angemessene Beteiligung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe rückwirkend zum 01.07.2021 für alle Träger ein Zuschlag von 3,5 v. H. der festgestellten Personalkosten festgesetzt.
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