SEITE 13 § 3 Beteiligung der Gemeinden an den Kosten gemäß § 27 Abs. 3 KiTaG (1) Die Gemeinden werden gemäß § 27 Abs. 3 KiTaG zur Deckung der Kosten des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe herangezogen. Grundlage für die Beteiligung sind die sich nach §§ 1 und 2 dieser Satzung ergebenden Gesamtkosten. Hiervon trägt der Landkreis 40 v. H, abzüglich der von den Gemeinden gemäß § 27 Abs. 3 S. 2 KiTaG im Vorjahr in Abzug gebrachten Anrechnungen. Die danach verbleibenden Restkosten werden auf die kreisangehörigen Gemeinden umgelegt. (2) Die Verteilung gemäß Abs. 1 erfolgt durch Anwendung eines Verteilungsschlüssels. Die-ser setzt sich aus der Zahl der Einwohner und Zahl der Kinder vom vollendeten 2. Lebensjahr bis zum vollendeten 6. Lebensjahr zusammen. Die Referenzzahlen sind die im Kommunalen Finanzausgleich zum 30.06. des Vorjahres enthaltenen Zahlen. Bei der Berechnung wird die Einwohnerzahl mit 25 v. H. und die Kinderzahl mit 75 v. H. gewichtet. § 4 Fälligkeiten (1) Auf die nach §§ 1 und 2 voraussichtlich zu leistenden Zuwendungen werden monatliche Abschläge gewährt. (2) Auf die Beteiligung der Gemeinden nach § 3 werden monatliche Abschläge erhoben. (3) Eine endgültige Abrechnung mit den Trägern der Kindertagesstätten und den Gemeinden erfolgt nach bestandskräftigem/ rechtskräftigem Bescheid über den Gesamtverwendungsnachweis für den Landkreis über die Gewährung der Landeszuwendung nach § 25 Abs. 2 KiTaG (abschließender Zuwendungsbescheid gemäß § 6 Abs. 9 KiTaGAVO). § 5 Übermittlung der Verwendungsnachweise Die Träger der Kindertageseinrichtungen werden in Anlehnung an § 6 Abs. 7 S. 3 KiTaGAVO verpflichtet, die Verwendungsnachweise für das Vorjahr bis zum 31.03. eines jeden Jahres an den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe zu übermitteln. § 6 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung rückwirkend zum 01.07.2021 in Kraft. Gleichzeitig treten etwaig bestehende bisherige Rechtsnormen des Landkreises Vulkaneifel, die gleiche oder entgegenstehende Regelungen enthalten, außer Kraft. Daun, den 06.01.2025 Landkreis Vulkaneifel Gez.: Julia Gieseking, Landrätin Hinweis gemäß § 17 Absatz 6 LKO Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn 1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder 2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Kreisverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Der Inhalt dieser Bekanntmachung ist auch auf www.vulkaneifel.de einsehbar.
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