SEITE 6 Öffentliche Bekanntmachung 9. Satzung zur Änderung der Satzung über die Vermeidung, Vorbereitung zur Wiederverwendung, Recycling, Verwertung und Beseitigung von Abfällen in der Stadt Trier und in den Landkreisen Trier-Saarburg, Bernkastel-Wittlich, Eifelkreis Bitburg-Prüm und Landkreis Vulkaneifel durch den Zweckverband Abfallwirtschaft Region Trier (A.R.T.) vom 17. Dezember 2015 (Abfallsatzung) Die Verbandsversammlung hat aufgrund der §§ 24 und 26 der Gemeindeordnung (GemO) in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Dezember 2024 (GVBL. S. 473, 475), des Landeskreislaufwirtschaftsgesetzes Rheinland-Pfalz (LKrWG) vom 22. November 2013 (GVB. S. 459), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Juli 2023 (GVBl. S. 207), des § 17 der Landkreisordnung (LKO) für Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 188), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 20. Dezember 2024 (GVBl. S. 473, 475), in Ausführung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 02. März 2023 (BGBl. I Nr. 56) und der Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) vom 18. April 2017 (BGBl. I S. 896), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 28. April 2022 (BGBl. I S. 700) und der darauf beruhenden Verordnungen, des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KomZG) vom 22. Dezember 1982 (GVBl. S. 476), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 02. März 2017 (GVBl. S. 21) und des Gesetzes über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (Elektro- und Elektronikgerätegesetz-ElektroG) vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1739, Nr. 40), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 08. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2240) am 17.06.2025 folgende 9. Änderungssatzung beschlossen, die hiermit öffentlich bekannt gemacht wird: ARTIKEL 1 Die Satzung wird im Einzelnen wie folgt geändert: Erster Abschnitt Allgemeines 1. § 5 Begriffsbestimmungen In § 5 Absatz 1 wird folgender neuer Punkt h) eingefügt: h) Zum einmaligen Gebrauch bestimmte Abfallsäcke für Textilabfälle mit einer Füllmenge von 40 l und der Aufschrift „Amtlicher Abfallsack für Alttextilien des Zweckverbandes Abfallwirtschaft Region Trier“. 2. Folgender neuer § 15a wird eingefügt: § 15a Abfuhr von Textilabfällen (1) Textilabfälle im Sinne von Haushalts- und Bekleidungstextilien (mit Ausnahme stark verschmutzter Textilabfälle) werden zweimal jährlich in haushaltsüblichen Mengen bis maximal fünf Säcken pro Abholtermin und Haushalt abgefahren, wenn das Anwesen an die öffentlich-rechtliche Abfallentsorgung angeschlossen ist. Werden mehr als fünf Säcke bereitgestellt, erfolgt keine Abfuhr. Die Abfuhrtermine werden bekannt gegeben. (2) Textilabfälle sind in amtlichen Abfallsäcken für Alttextilen an den jeweiligen Abfuhrtagen so bereitzustellen, dass niemand gefährdet wird und die Straßen nicht verschmutzt werden. Das Füllgewicht eines einzelnen Textilsackes darf 15 kg nicht überschreiten. (3) Für die Abfuhr gelten die Absätze 3, 4, 6, 9, 10, 11 und 12 des § 14 entsprechend. Können Grundstücke mit dem Sammelfahrzeug nicht angefahren werden, kann der A.R.T. Bereitstellungsorte festlegen. (4) Soweit Alttextilien nicht abgefahren werden, hat der Abfallbesitzer diese ordnungsgemäß zu entsorgen. Ein Anspruch auf nachträgliche Abholung besteht nicht. 3. § 24 Ordnungswidrigkeiten 3.1 § 24 Absatz 1 Nr. 12 erhält folgende neue Fassung: 12. entgegen § 14 Absätze 3 und 7 Abfallbehälter sowie gemäß §§ 15, 15 a, 22 und 23 abzuholende sperrige Abfälle, Textilabfälle, Grünabfälle, Elektro(nik)geräte nicht rechtzeitig, nicht ordnungsgemäß oder entgegen den getroffenen Regelungen des A.R.T. bereitstellt, 3.2 § 24 Absatz 1 Nr. 14 erhält folgende neue Fassung: 14. entgegen § 14 Absatz 6 oder 9 Abfallbehälter oder entgegen § 15 Absatz 8, § 15a Absatz 3, § 22 und § 23 Absatz 5 sperrige Abfälle, Textilabfälle, Grünabfälle und Elektro(nik)geräte nicht von der öffentlichen Verkehrsfläche entfernt und sichert,
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