KW35 2025

SEITE 4 Grundstücksverkehr Über die Genehmigung der Veräußerung nachstehender Grundstücke ist nach dem Grundstücksverkehrsgesetz zu entscheiden: Grundbuch von Stadtkyll (Amtsgericht Prüm): Blatt 1330: Flur 13 Nr. 41 – Landwirtschaftsfläche, Waldfläche – Auf der Breit – 10.562 m² Landwirte/Forstwirte, die zur Aufstockung ihres Betriebes am Erwerb des/der Grundstücks/e interessiert sind, müssen ihr Erwerbsinteresse bei Bekanntmachung in den Kreisnachrichten der Mitteilungsblätter der Verbandsgemeinden des Kreises Vulkaneifel bis spätestens 10 Tage ab Erscheinen bei der „Unteren Landwirtschaftsbehörde“ – Kreisverwaltung Vulkaneifel – schriftlich bekunden. Öffentliche Bekanntmachung zum Zwecke der öffentlichen Zustellung im Sinne des § 1 (1) Landesverwaltungszustellungsgesetz (LVwZG) vom 2. März 2006 in Verbindung mit § 10 (1) Nr. 1 und 3 Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG) vom 12.08.2005 sowie § 1 (1) der Hauptsatzung des Landkreises Vulkaneifel vom 23. Juni 2014, jeweils in der aktuell gültigen Fassung. Folgende Person, deren Aufenthalt allgemein unbekannt ist, wird benachrichtigt, dass die Kreisverwaltung Vulkaneifel, KFZ-Zulassungsbehörde, Mainzer Str. 25, 54550 Daun, gegen sie eine zustellungsbedürftige Entscheidung getroffen hat. Betroffener: Erben des Aloysius WELLING letzte bekannte Anschrift: Hauptstr. 13, 54552 Sarmersbach Datum des Schreibens: 20.08.2025 Aktenzeichen: 1/KFZ/DAU-AW 52 Das Schriftstück kann von dem Betroffenen oder von einer durch sie bevollmächtigten Person bei nachstehend aufgeführter Behörde eingesehen werden: Kreisverwaltung Vulkaneifel, Mainzer Straße 25, 54550 Daun (Zimmer 006) Das Dokument wird öffentlich zugestellt, wodurch Fristen in Gang gesetzt werden, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können. Es wird darauf hingewiesen, dass das Dokument als zugestellt gilt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind. Die Entscheidung erlangt Rechtskraft, wenn der Betroffene nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich oder zur Niederschrift bei der Kreisverwaltung Vulkaneifel, Mainzer Straße 25, 54550 Daun, Widerspruch einlegt. Daun, 20.08.2025 Kreisverwaltung Vulkaneifel Im Auftrag: Gez. Zender Öffentliche Bekanntmachung über die öffentliche Auslegung des Entwurfs der Rechtsverordnung des Landkreises Vulkaneifel über die Festsetzung des Grabungsschutzgebietes „Mühlsteinabbaurevier an Scharteberg und Hinterweiler Köpfchen“ Der Landkreis Vulkaneifel beabsichtigt als Untere Denkmalschutzbehörde aufgrund des § 22 i.V.m. § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 und Abs. 4 sowie § 24 Abs. 3 und § 24 Abs. 2 Nr. 3 des Denkmalschutzgesetzes (DSchG) im Benehmen mit der Generaldirektion Kulturelles Erbe RheinlandPfalz, Direktion Landesarchäologie, eine Rechtsverordnung über die Festsetzung des Grabungsschutzgebietes „Mühlsteinabbaurevier an Scharteberg und Hinterweiler Köpfchen“ zu erlassen. Das Grabungsschutzgebiet umfasst in der Gemarkung Kirchweiler die Flurstücke Flur 2, Flurstücke 1/3, 6/11, 8; Flur 13, Flurstück 29 und Flur 14, Flurstücke 1, 11, 12, 25, 27/1 und in der Gemarkung Steinborn die Flurstücke Flur 15, Flurstücke 54/1, 56/1, 57/1. Gemäß § 9 Abs. 1 und 2 DSchG ist der Entwurf der Rechtsverordnung sowie die dazugehörige Flurkarte, in dem das Grabungsschutzgebiet umrandet dargestellt ist, für die Dauer eines Monates zur Einsicht öffentlich auszulegen. Die Unterlagen liegen in der Zeit vom 01.09.2025 bis einschließlich 30.09.2025 zu jedermanns Einsicht im Rathaus Daun, Leopoldstr. 29, 54550 Daun, Zimmer-Nr. 314, während der allgemeinen Öffnungszeiten der Verwaltung (Montag bis Freitag von 08.00 Uhr - 12.00 Uhr und zusätzlich Donnerstag 14:00 – 18:00 Uhr) öffentlich aus. Zusätzlich ist der Entwurf der Rechtsverordnung im Bürgerbüro der Kreisverwaltung Vulkaneifel, Mainzer Straße 25, 54550 Daun, zu den üblichen Öffnungszeiten (Montag bis Freitag von 08.00 Uhr - 12.00 Uhr und zusätzlich Donnerstag 14:00 – 18:00 Uhr) einsehbar. Darüber hinaus sind die Unterlagen auf der Homepage der Kreisverwaltung Vulkaneifel abrufbar. Bedenken und Anregungen können von jedem, dessen Belange durch die Unterschutzstellung berührt werden, sowie den nach § 28 DSchG anerkannten Denkmalpflegeorganisationen schriftlich oder zur Niederschrift bis spätestens zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist bei der Verbandsgemeindeverwaltung Daun, Leopoldstr. 29, 54550 Daun, oder bei der Unteren Denkmalschutzbehörde der Kreisverwaltung Vulkaneifel, Außenstelle: Freiherr-vom-Stein-Straße 15a, 54550 Daun, vorgebracht werden. Daun, 21.08.2025 Kreisverwaltung Vulkaneifel gez. Julia Gieseking, Landrätin

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