SEITE 12 E i n z i e h u n g s a n o r d n u n g Kreisstraße Nr. 69 (K 69) im Landkreis Vulkaneifel Einziehung einer Teilstrecke der ehemaligen K 69 bei Nollenbach (Gemarkung Leudersdorf, Landkreis Vulkaneifel) Die K 69 wurde bei Nollenbach (Gemarkung Leudersdorf, Landkreis Vulkaneifel, Land Rheinland-Pfalz) baulich neu an die L 10 angebunden. Mit der Maßnahme wurde ein ehemaliger Streckenabschnitt der K 69 zurückgebaut, der so die Verkehrsbedeutung und die Eigenschaft einer Kreisstraße verloren hat. Auf der Grundlage von § 37 des Landesstraßengesetzes für Rheinland-Pfalz – LStrG – vom 01.08.1977 in der z. Zt. gültigen Fassung wird dieser Streckenabschnitt mit Wirkung vom 01.01.2026 eingezogen. Die einzuziehende Strecke beginnt mit Station 0,090, endet mit Station 0,220 und hat eine Länge von 0,130 km. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der Kreisverwaltung Vulkaneifel, Mainzer Straße 25, 54550 Daun schriftlich, in elektronischer Form nach § 3 a Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) oder zur Niederschrift erhoben werden. Daun, 23.09.2025 Kreisverwaltung Vulkaneifel Julia Gieseking, Landrätin Grundstücksverkehr Über die Genehmigung der Veräußerung nachstehender Grundstücke ist nach dem Grundstücksverkehrsgesetz zu entscheiden: Grundbuch von Arbach (Amtsgericht Daun): Blatt 424: Flur 8 Nr. 4 – Waldfläche – Ober der Hart – 3.034 m² Flur 8 Nr. 18 – Landwirtschaftsfläche, Waldfläche – Ober der Hart – 5.046 m² Landwirte/Forstwirte, die zur Aufstockung ihres Betriebes am Erwerb des/der Grundstücks/e interessiert sind, müssen ihr Erwerbsinteresse bei Bekanntmachung in den Kreisnachrichten der Mitteilungsblätter der Verbandsgemeinden des Kreises Vulkaneifel bis spätestens 10 Tage ab Erscheinen bei der „Unteren Landwirtschaftsbehörde“ – Kreisverwaltung Vulkaneifel – schriftlich bekunden. Öffentliche Bekanntmachung zum Zwecke der öffentlichen Zustellung im Sinne des § 1 (1) Landesverwaltungszustellungsgesetz (LVwZG) vom 2. März 2006 in Verbindung mit § 10 (1) Nr. 1 und 3 Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG) vom 12.08.2005 sowie § 1 (1) der Hauptsatzung des Landkreises Vulkaneifel vom 23. Juni 2014, jeweils in der aktuell gültigen Fassung. Folgende Person, deren Aufenthalt allgemein unbekannt ist, wird benachrichtigt, dass die Kreisverwaltung Vulkaneifel, KFZ-Zulassungsbehörde, Mainzer Str. 25, 54550 Daun, gegen sie eine zustellungsbedürftige Entscheidung getroffen hat. Betroffener: Dmitrij POLIKANOV letzte bekannte Anschrift: Sachsenweg 2, 54550 Daun Datum des Schreibens: 01.10.2025 Aktenzeichen: 1/KFZ/DAU-SF 919 Das Schriftstück kann von dem Betroffenen oder von einer durch ihn bevollmächtigten Person bei folgender Behörde eingesehen werden: Kreisverwaltung Vulkaneifel, Mainzer Str. 25, 54550 Daun (Zimmer 006). Das Dokument wird öffentlich zugestellt, wodurch Fristen in Gang gesetzt werden, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können. Es wird darauf hingewiesen, dass das Dokument als zugestellt gilt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind. Die Entscheidung erlangt Bestandskraft, wenn der Betroffene nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich oder zur Niederschrift bei der Kreisverwaltung Vulkaneifel, Mainzer Str. 25, 54550 Daun, Widerspruch einlegt. Daun, 01.10.2025 Kreisverwaltung Vulkaneifel Im Auftrag: Gez. Stark
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