SEITE 11 § 4 Fahrpreisanzeiger 1. Nach § 28 der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) vom 21.06.1975 (BGBl. I. S. 1573) in der derzeit geltenden Fassung sind Taxen mit beleuchtbaren, geeichten Fahrpreisanzeigern (Taxameteruhren) auszurüsten. 2. Fahrten innerhalb des Kreisgebietes sind ausschließlich mit eingeschaltetem Fahrpreisanzeiger auszuführen. Der Fahrpreisanzeiger muss den Beförderungspreis und die Tarifstufe anzeigen. Ein anderer als der angegebene Fahrtpreis darf nicht gefordert werden. 3. Bei Störungen des Fahrpreisanzeigers ist der Fahrtpreis nach dem Grundpreis und den zurück gelegten Kilometern zu berechnen; dabei ist der Kilometerpreis des zutreffenden Tarifs anzuwenden. Der Fahrgast ist sofort auf die Störung hinzuweisen. 4. Störungen des Fahrpreisanzeigers sind unverzüglich beseitigen zu lassen. Bei Verletzung der Eichplomben ist eine sofortige Nacheichung erforderlich. 5. Bei Tarifänderungen haben Nacheichungen innerhalb einer Frist von einem Monat ab Bekanntgabe zu erfolgen. 6. Der Fahrpreisanzeiger muss so beschaffen sein, dass er aus der Stellung „Kasse“ heraus nach einer Wegstrecke von 10 m automatisch in „Frei“ schaltet, wenn nicht durch Tastendruck in Stellung „Frei“ geschaltet wird. Aus der Stellung „Kasse“ heraus muss der Fahrpreisanzeiger manuell in die letzte Tarifstufe zurückgeschaltet werden können. § 5 Ausnahmen 1. Krankenfahrten unterliegen dieser Tarifordnung nur, wenn kein Rahmenabkommen mit den Kostenträgern Anwendung findet. 2. Fahrten mit Zielen außerhalb des Pflichtfahrgebietes unterliegen für die gesamte Fahrstrecke der freiwilligen Vereinbarung. Diese Pauschalpreise dürfen im Taxameter eingegeben und angezeigt werden. Dabei dürfen die Entgelte gemäß § 3 dieser Verordnung nicht überschritten werden. § 6 Taxenplätze Die Einrichtung und Aufhebung sowie Kennzeichnung der Taxenplätze bestimmt die Genehmigungsbehörde als Straßenverkehrsbehörde. Taxen dürfen auf den Taxenplätzen nicht instandgesetzt oder gewaschen werden. Darüber hinaus haben Unternehmer und Fahrer den Taxenplatz sauber zu halten. Entstandene Verunreinigungen sind unverzüglich zu entfernen. § 7 Dienstbetrieb Die Genehmigungsbehörde kann verlangen, dass ein Dienstplan von den Taxiunternehmen gemeinsam aufgestellt wird; sie kann ihn aber auch selbst aufstellen. § 8 Ordnungswidrigkeiten Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung können gem. § 61 Abs. 2 des Personenbeförderungsgesetzes mit einer Geldbuße bis zu 10.000 € geahndet werden. § 9 In-Kraft-Treten Diese Verordnung tritt am 01.01.2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Rechtsverordnung über die Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Verkehr mit Taxen vom 27.06.2022 außer Kraft. Daun, 08.10.2025 Kreisverwaltung Vulkaneifel gez. Julia Gieseking, Landrätin Führungen sind auch in der Winterpause nach vorheriger Terminvereinbarung möglich! KONTAKT & BUCHUNG: vulkanmuseum@vulkaneifel.de 06592-985353/06592-933-284 Wir befinden uns ab dem 01.11.2025 in der WINTERPAUSE Ab dem 31.03.2026 sind wir gerne wieder für Sie da.
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