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Agrarförderung

Im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) werden Beihilfen unter bestimmten Voraussetzungen an landwirtschaftliche Betriebsinhaber gewährt.  Zur 1. Säule der Europäischen Agrarförderung gehören die Direktzahlungen. In der sog. 2. Säule werden Maßnahmen zur ländlichen Entwicklung insbesondere die Agrarumwelt- und Klimaschutzmaßnahmen gefördert (siehe hierzu Punkt Agrarumweltprogramme). Der Erhalt der Agrarzahlungen ist u.a. auch an fachrechtliche Vorgaben (Cross Compliance) gekoppelt.

Direktzahlungen

Zu den von der Produktion entkoppelten Direktzahlungen gehören nachfolgende Förderungen:

Basisprämie

Eine Beihilfe im Rahmen der Basisprämie kann nur gewährt werden, wenn die Zahlungsansprüche mit einer entsprechenden Anzahl beihilfefähiger Hektare aktiviert werden. Der Wert eines Zahlungsanspruches ist seit 2019 bundesweit einheitlich und betrug 2020 rd. 173 €.

Greening-Prämie

Die Greening-Prämie beträgt bundeseinheitlich rd. 85 €/ha und wird zusätzlich für alle beihilfefähigen Flächen gewährt, wenn grundsätzlich folgende drei Auflagen erfüllt werden:

  • der Erhalt des Dauergrünlands (siehe hierzu Punkt 3 Umbruch von Dauergrünland)
  • die Anbaudiversifizierung: zwei Hauptkulturen ab 10 ha und drei Hauptkulturen ab 30 ha Ackerland. Die Hauptkultur darf nicht mehr als 75 % und die beiden größten Kulturen nicht mehr als 95 % des Ackerlandes einnehmen.
  • die Ausweisung von Ökologischen Vorrangflächen (ÖVF) in Höhe von 5 % der Ackerfläche für Betriebe, die mehr als 15 ha Ackerland bewirtschaften.

 Kleinerzeuger und Ökobetriebe sind von den Anforderungen zum Greening befreit und erhalten immer die Greening-Prämie.

Junglandwirteprämie

Junglandwirte, die ein Anrecht auf Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung haben, kann auf Antrag und beim Vorliegen entsprechender Voraussetzungen für 5 Jahre in Folge eine Zahlung für Junglandwirte gewährt werden. Für jährlich maximal 90 vom Betriebsinhaber aktivierte ZA wird ein Betrag von etwa 44 Euro/ZA gewährt.

Umverteilungsprämie

Mit dem Wegfall der Modulation in Form der betriebsindividuellen Kürzung der Direktzahlungen von bis zu 14 % ist auch deren Vorteil für kleine Betriebe, nämlich die Freigrenze für Direktzahlungen bis 5.000 €, entfallen. Zum Ausgleich dafür wird in Deutschland von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, für die ersten 46 Zahlungsansprüche eine Umverteilungsprämie zu gewähren. Die ersten 30 Zahlungsansprüche werden mit ca. 50 € und die weiteren 16 Zahlungsansprüche mit ca. 30 € zusätzlich gefördert.

Kleinerzeugerregelung

Betriebsinhaber konnten sich im Jahr 2015 einmalig zum Kleinerzeuger erklären. Ihr Anspruch auf Direktzahlungen ist jedoch auf max. 1250 € begrenzt. Betriebsinhaber, die an der Kleinerzeugerregelung teilnehmen, sind im Rahmen des Direktzahlungssystems aber von den Vorschriften zum Greening und den Cross Compliance-Auflagen befreit.

 Zahlungsansprüche (ZA)

Die Übertragung von ZA (auch im Falle einer Betriebsübergabe) kann entweder direkt in der ZI-Datenbank durch beide Landwirte (Identische Zugangsdaten wie bei Hi-Tier) oder mittels Vordruck an die Kreisverwaltung gemeldet werden. ZA, die in 2 aufeinanderfolgenden Jahren nicht genutzt wurden, werden unentgeltlich in die nationale Reserve eingezogen.

 Meldung Übertragung ZA

Für die Antragsbearbeitung im Bereich der Agrarförderung ist die Kreisverwaltung Vulkaneifel zuständig.

Dokumente:

 

 

Zuständig

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