2024-KW05

SEITE 10 § 9 Datenschutz (1) Das Verarbeiten von den Mitarbeitenden der Beteiligten zugeordneten, personenbezogenen Daten gemäß Art. 4 DatenschutzGrundverordnung (DSGVO) ist nur in dem Umfang zulässig, wie die Daten zur Erfüllung der in § 3 dieser Vereinbarung normierten Aufgaben erforderlich sind. Die bei der Stadt Trier und dem Eifelkreis Bitburg-Prüm mit der Bearbeitung dieser Daten befassten Mitarbeitenden sind gegenüber Dritten zur Geheimhaltung verpflichtet, sofern keine rechtliche Grundlage zur Übermittlung besteht. Die personenbezogenen Daten sind zu löschen, wenn diese nicht mehr zur Aufgabenerfüllung benötigt werden oder der Zweck, für den sie erhoben wurden, nicht mehr vorliegt. Die gesetzlichen Aufbewahrungsfristen sind zu beachten. (2) Die Rechte und Pflichten im Rahmen einer datenschutzrechtlichen, gemeinsamen Verantwortlichkeit zwischen den Beteiligten werden in einer separaten Vereinbarung nach Art. 26 DSGVO festgelegt. § 10 Laufzeit und Kündigung (1) Die Zweckvereinbarung gilt bis zum 31. Dezember 2028. (2) Die Vereinbarung verlängert sich stillschweigend um jeweils zwei Jahre, wenn sie nicht spätestens 18 Monate vor ihrem Ablauf von einem Beteiligten gekündigt wird. Die Kündigung bedarf des Beschlusses durch das jeweilige Vertretungsorgan der die Kündigung aussprechenden Beteiligten. (3) Die Zweckvereinbarung kann abweichend von Abs. 2 aus wichtigem Grund jederzeit gekündigt werden. Ein wichtiger Grund ist insbesondere dann gegeben, wenn ein Beteiligter gegen eine der in dieser Vereinbarung getroffenen Abreden in erheblichem Maß oder wiederholt verstößt und den anderen Beteiligten ein Festhalten an der Vereinbarung nicht mehr zumutbar ist. (4) Das KSI Trier besteht für die übrigen Beteiligten fort, auch wenn ein Beteiligter sie durch Kündigung verlässt, außer die Kündigung erfolgt durch die Stadt Trier. (5) Nach dem Ausscheiden eines oder mehrerer Beteiligter werden die in § 6 aufgeführten Aufwendungen und Erträge anhand des in § 7 festgelegten Abrechnungsmodus auf die übrigen Beteiligten neu verteilt. (6) Wird der Vertrag gekündigt oder einvernehmlich aufgelöst, ist dies gem. § 12 Abs. 2 Satz 2 KomZG unverzüglich der untersten gemeinsamen Aufsichtsbehörde durch die Stadt Trier anzuzeigen. Bestehende Verbindlichkeiten und Verpflichtungen aus dieser Zweckvereinbarung werden durch die Stadt Trier als Beauftragte abgewickelt. Hierdurch entstehende Aufwendungen werden nach Maßgabe des § 7 dieser Zweckvereinbarung abgerechnet. Die unterste gemeinsame Aufsichtsbehörde der kommunalen Beteiligten trifft die notwendigen Bestimmungen, sofern nach einer Aufhebung oder Kündigung der Zweckvereinbarung ergänzende Regelungen erforderlich sind und sich die Beteiligten insoweit nicht einigen. (7) Eine Aufhebung der Vereinbarung im gegenseitigen Einvernehmen aller Beteiligten ist jederzeit möglich. § 11 Genehmigung (1) Der Abschluss und die Änderung der Zweckvereinbarung bedürfen gem. § 12 Abs. 2 Satz 1 KomZG der Genehmigung der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion mit Sitz in Trier als unterste gemeinsame Aufsichtsbehörde. Genehmigungen nach § 12 Abs. 2 Satz 1 KomZG werden für alle Beteiligten gemeinsam durch die Stadt Trier beantragt. (2) Die Stadt Trier wird von allen Beteiligten bevollmächtigt, die vorgenannte Genehmigung einzuholen. § 12 Bekanntmachung und Inkrafttreten (1) Jeder Beteiligte macht diese Zweckvereinbarung und ggf. ihre Änderung oder Aufhebung nach der für ihn geltenden Regelung auf eigene Kosten öffentlich bekannt. Die Zweckvereinbarung und ggf. ihre Änderung oder Aufhebung tritt am Tag nach der letzten öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Der bisher geltende Gesellschaftervertrag vom 01. Juni 1949 in der Fassung vom 18. Januar 2011 tritt zeitgleich außer Kraft. (2) Die in dieser Zweckvereinbarung enthaltenen Regelungen entfalten zum 01. Januar 2024 ihre Wirkung. § 13 Schlussbestimmungen (1) Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen in dieser Vereinbarung enthaltenen Bestimmungen. (2) Sofern die unwirksame Bestimmung nicht ersatzlos entfallen kann, verpflichten sich die Beteiligten, die unwirksame Bestimmung durch eine solche zu ersetzen, die der beabsichtigen Zielsetzung am nächsten kommt. Dieses gilt entsprechend, soweit sich die Vereinbarung als lückenhaft erweist. (3) Kündigungen, Änderungen, Ergänzungen und ggf. die Aufhebung dieser Zweckvereinbarung bedürfen der Schriftform. Dies gilt ebenso für eine Änderung dieser Schriftformklausel. (4) Diese Vereinbarung wird sechsfach gleichlautend ausgefertigt. Jeder Beteiligte und die zuständige Aufsichtsbehörde erhalten eine Ausfertigung. Trier, 08.12.2023 Trier, 18.12.2023 Stadt Trier Landkreis Trier-Saarburg gez. Wolfram Leibe gez. Stefan Metzdorf Oberbürgermeister Landrat Daun, 11.12.2023 Wittlich, 12.12.2023 Landkreis Vulkaneifel Landkreis Bernkastel-Wittlich gez. Julia Gieseking gez. Gregor Eibes Landrätin Landrat Bitburg, 04.12.2023 Eifelkreis Bitburg-Prüm gez. Andreas Kruppert Landrat

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