2024-KW05

SEITE 8 steigert die Attraktivität der öffentlichen Arbeitgeber und trägt in hohem Maße zur Bindung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei. Die Kommunalen Studieninstitute leisten durch ihre Mitwirkung in der Aus- und Weiterbildung einen wichtigen Beitrag zur Sicherung von Fachkräften für den öffentlichen Dienst. Das Land Rheinland-Pfalz unterstützt die Arbeit der Kommunalen Studieninstitute entsprechend der Vereinbarung über die Mitwirkung der Kommunalen Studieninstitute in der Aus- und Weiterbildung für den öffentlichen Dienst vom 10. November 2015. Im Fokus steht die Fortentwicklung des Studieninstituts als moderne Bildungseinrichtung des öffentlichen Dienstes. Im Hinblick darauf kommen die Beteiligten überein, dass die Stadt Trier die Aufgaben zugleich für die übrigen Beteiligten übernimmt. Vor diesem Hintergrund werden die Einzelheiten der Aufgabenwahrnehmung in der nachfolgenden Zweckvereinbarung geregelt. § 1 Gegenstand der Zweckvereinbarung Die Zweckvereinbarung bezieht sich auf die regionale Zuständigkeit des Kommunalen Studieninstitutes Trier für den Bereich der Landkreise Bernkastel-Wittlich, Eifelkreis Bitburg-Prüm, Trier-Saarburg und Vulkaneifel sowie auf die kreisfreie Stadt Trier und besteht aus dem Hauptinstitut Trier und der Institutsabteilung Bitburg. Mit dieser Zweckvereinbarung werden alle mit der Wahrnehmung der Aufgaben über die Durchführung von Verwaltungslehrgängen für Beschäftigte als auch Arbeitsgemeinschaften für Anwärterinnen und Anwärter sowie dienstbegleitende Unterweisungen für die Auszubildenden gemäß § 3 Absatz 2 für die Beteiligten verbundenen Rechte und Pflichten und deren Finanzierung geregelt. Die Aufwendungen im Sinne dieser Vereinbarung umfassen Investitionskosten, Betriebs- und Unterhaltungskosten sowie Verwaltungskosten und sonstige laufende Kosten. § 2 Organisation des Kommunalen Studieninstitutes Trier (1) Die Oberbürgermeisterin / der Oberbürgermeister der Stadt Trier ist Institutsleiterin / Institutsleiter. Der Institutsleitung obliegt in dieser Eigenschaft die Repräsentation, die Bestellung einer Studienleitung und der Sachbearbeitung Geschäftsstelle sowie die rechtliche Vertretung des KSI Trier. Die Stellvertretung erfolgt durch die Studienleitung. (2) Die Aufgabe der Studienleitung ist die Leitung des gesamten organisatorischen Betriebes des KSI Trier, die Festlegung von allgemeinen Regelungen sowie die Verwaltung der Einrichtung. Die Aufgabe der Sachbearbeitung Geschäftsstelle ist die Führung der laufenden Geschäfte des KSI Trier auf Weisung der Studienleitung. Die Aufgabe der Sachbearbeitung für die Institutsabteilung Bitburg ist die Organisation und Durchführung des Unterrichts der dienstbegleitenden Unterweisung für den Ausbildungsberuf „Verwaltungsfachangestellte / Verwaltungsfachangestellter“. (3) Der Unterrichtsort ist grundsätzlich Trier. Der Unterricht der dienstbegleitenden Unterweisung für den Ausbildungsberuf „Verwaltungsfachangestellte / Verwaltungsfachangestellter“ findet bis auf weiteres im Bereich der Institutsabteilung Bitburg statt. (4) Die bisherige Bezeichnung „Kommunales Studieninstitut Trier“ (KSI Trier) und das bisherige Corporate Design werden weiter genutzt. § 3 Aufgaben (1) Die Aufgaben des KSI Trier richten sich nach der Landesvereinbarung über die Mitwirkung der Kommunalen Studieninstitute in der Aus- und Weiterbildung für den öffentlichen Dienst vom 10. November 2015. (2) Das KSI Trier nimmt in der Berufsausbildung sowie in der beruflichen Weiterbildung für den öffentlichen Dienst demnach die Durchführung folgender Aufgaben wahr: • Arbeitsgemeinschaften für die Anwärterinnen und Anwärter während ihrer praktischen Ausbildung nach der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Zugang zum zweiten und dritten Einstiegsamt im Verwaltungsdienst (APOVwD-E2/3) vom 20. August 2012 in der jeweils geltenden Fassung • dienstbegleitende Unterweisungen der Auszubildenden im Ausbildungsberuf „Verwaltungsfachangestellte / Verwaltungsfachangestellter“ und „Kaufleute für Büromanagement“ nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) • Verwaltungslehrgang I für Beschäftigte mit abschließender Erster Prüfung nach dem Bezirkstarifvertrag über die Ausbildungs- und Prüfungspflicht der Beschäftigten nach § 38 Abs. 5 Satz 1 TVöD (BezTV) vom 10. November 2008 in der jeweils geltenden Fassung • Verwaltungslehrgang II für Beschäftigte mit abschließender Zweiter Prüfung nach dem Bezirkstarifvertrag über die Ausbildungs- und Prüfungspflicht der Beschäftigten nach § 38 Abs. 5 Satz 1 TVöD (BezTV) vom 10. November 2008 in der jeweils geltenden Fassung. (3) Die Unterrichtsinhalte richten sich nach den Stoffgliederungsplänen • für die Verwaltungslehrgänge I und II nach denen der Arbeitsgemeinschaft der Kommunalen Studieninstitute Rheinland-Pfalz • für den Ausbildungsberuf „Verwaltungsfachangestellte / Verwaltungsfachangestellter“ nach denen der Landesverordnung über die Berufsausbildung zu Verwaltungsfachangestellten in den Fachrichtungen Landesverwaltung und Kommunalverwaltung (VFA-VO) vom 25. Juni 1999 • für den Ausbildungsberuf „Kaufleute für Büromanagement“ nach denen der Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Büromanagement und zur Kauffrau für Büromanagement (Büromanagementkaufleute-Ausbildungsverordnung - BüroMKfAusbV) • für die Beamtenanwärterinnen und Beamtenanwärter nach denen der Hochschule für öffentliche Verwaltung / Zentrale Verwaltungsschule Rheinland-Pfalz. (4) Das KSI Trier ist zuständig für die Aus- und Weiterbildung der Auszubildenden, Beamtenanwärterinnen und Beamtenanwärter sowie Beschäftigten aus den Bezirken der Beteiligten. Ausnahmsweise können auch Beschäftigte aus anderen Bezirken aufgenommen werden. Über die Ausnahmen entscheidet die Studienleitung im Einvernehmen mit der an sich zuständigen Bildungseinrichtung. Für Beschäftigte des Landes besteht – in analoger Anwendung des Bezirkstarifvertrags – die Möglichkeit der Teilnahme im Rahmen der vorhandenen Kapazitäten. (5) Das KSI Trier erstellt einen Jahresbericht. Dieser wird den Beteiligten spätestens zum 30. April des Folgejahres vorgelegt. (6) Die Beteiligten benennen jeweils eine feste und verbindliche Ansprechperson für den Austausch über die Belange des KSI Trier im Bedarfsfalle. Insbesondere folgende Themen sollen im Vorfeld mit den Beteiligten mehrheitlich abgestimmt werden: • die Bestimmung der Orte, an welchen Abteilungen des Instituts geführt werden sollen • Änderung des Personalschlüssels, bevor er nach § 4 Abs. 3 entsprechend des Bedarfs fortgeschrieben wird • Investitionstätigkeiten.

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