2024-KW07

SEITE 4 Bekanntmachung der Landrätin über die Einreichung von Wahlvorschlägen für die Kommunalwahlen und die Wahl der/des Ortsvorsteherin/Ortsvorstehers – Ortsbürgermeisterin/Ortsbürgermeisters – Stadtbürgermeisterin/Stadtbürgermeisters am 9. Juni 2024 I. Aufgrund der §§ 16 und 62 des Kommunalwahlgesetzes (KWG) in Verbindung mit den §§ 23 und 74 der Kommunalwahlordnung (KWO) fordere ich hiermit zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahlen der Ortsbeiräte, Gemeinderäte, Stadträte, Verbandsgemeinderäte und des Kreistags sowie von Wahlvorschlägen für die Wahlen der Ortsvorsteherinnen/Ortsvorsteher - Ortsbürgermeisterinnen/Ortsbürgermeister - Stadtbürgermeisterinnen/Stadtbürgermeister auf. II. Wahlvorschläge können von Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes und von Wählergruppen, Wahlvorschläge zur Wahl der/ des Ortsvorsteherin/Ortsvorstehers - Ortsbürgermeisterin/Ortsbürgermeisters - Stadtbürgermeisterin/Stadtbürgermeisters auch von Einzelbewerberinnen und Einzelbewerbern eingereicht werden. Parteien und Wählergruppen können zur Wahl der/des Ortsvorsteherin/Ortsvorstehers - Ortsbürgermeisterin/Ortsbürgermeisters - Stadtbürgermeisterin/Stadtbürgermeisters auch eine gemeinsame Bewerberin oder einen gemeinsamen Bewerber in einem gemeinsamen Wahlvorschlag benennen. Parteiwahlvorschläge und Wahlvorschläge mitgliedschaftlich organisierter Wählergruppen sind in einer Versammlung der wahlberechtigten Mitglieder oder Vertreterinnen und Vertreter des Wahlgebiets (Ortsbezirk, Gemeinde, Stadt, Verbandsgemeinde, Landkreis), Wahlvorschläge nicht mitgliedschaftlich organisierter Wählergruppen in einer Versammlung, zu der die Wahlberechtigten des Wahlgebiets einzuladen sind, in geheimer Abstimmung aufzustellen. Eine gemeinsame Bewerberin oder ein gemeinsamer Bewerber kann auch in geheimer Abstimmung einer gemeinsamen Versammlung von wahlberechtigten Mitgliedern/Anhängerinnen und Anhängern/Vertreterinnen und Vertreter der beteiligten Parteien und Wählergruppen gewählt werden. Neu auftretende Parteien im Sinne des § 16 Abs. 4 KWG müssen spätestens am Dienstag, dem 16. April 2024, bis 18 Uhr bei der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter Rheinland-Pfalz, Mainzer Straße 14 - 16, 56130 Bad Ems, die Teilnahme an der Wahl anzeigen und ihre Eigenschaft als Partei im Sinne des Parteiengesetzes gemäß § 24 Abs. 1 KWO nachweisen. III. Die Wahlvorschläge müssen von einer Mindestzahl von Wahlberechtigten des Wahlgebiets, die den Wahlvorschlag unterstützen, unterschrieben sein (Unterstützungsunterschriften), soweit die Wahlvorschlagsträger nicht nach § 16 Abs. 3 oder § 62 Abs. 3 Satz 2 KWG davon befreit sind. Für jede Wahl darf jeweils nur ein Wahlvorschlag unterschrieben werden. Die Wahlberechtigung muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein. Die Wahlvorschlagsträger sind allein verantwortlich, dass eine ausreichende Zahl gültiger Unterstützungsunterschriften rechtzeitig eingereicht wird. Nach Ablauf der Einreichungsfrist (Abschnitt IV) können Unterstützungsunterschriften nicht mehr geleistet werden. IV. Die vollständig unterzeichneten Wahlvorschläge sollen mit allen erforderlichen Anlagen möglichst frühzeitig bei der zuständigen Wahlleiterin oder dem zuständigen Wahlleiter oder bei der zuständigen Gemeinde-/ Verbandsgemeinde-/Stadt-/Kreisverwaltung eingereicht werden. Die Einreichungsfrist läuft am Montag, dem 22. April 2024, 18 Uhr, ab. V. Nimmt eine nicht im Landtag vertretene Partei oder Wählergruppe im Landkreis an der Kreistagswahl und an mit ihr verbundenen Kommunalwahlen oder lediglich an Verbandsgemeinderatswahlen und an damit verbundenen Wahlen zum Ortsgemeinderat oder Ortsbeirat teil, so erhält sie auf Antrag für jede Wahl, an der sie teilnimmt, dieselbe Listennummer. Im Antrag müssen die Kennwörter der Wahlvorschläge, für die dieselbe Listennummer beantragt wird, mit Angabe des Wahlgebiets, für das der jeweilige Wahlvorschlag gilt, und die Namen der jeweiligen Vertrauensperson und ihrer Stellvertreterin/ihres Stellvertreters aufge-führt werden. Der Antrag ist von den Vertrauenspersonen aller beteiligten Wahlvorschläge zu unterzeichnen und möglichst frühzeitig, spätestens am Montag, dem 22. April 2024, 18 Uhr, bei der Landrätin (siehe Abschnitt VIII, letzter Satz) einzureichen. VI. Die Bewerberin oder der Bewerber, die oder der durch die Wahl eine Unvereinbarkeit von Amt und Mandat nach den §§ 5 Abs. 1, 54 Abs. 1 Satz 1, 55 Abs. 1 Satz 1 KWG begründen würde, ist verpflichtet, eine schriftliche, rechtlich nicht bindende Erklärung abzugeben, ob sie oder er im Falle des Wahlerfolgs aus dem Arbeits- oder Dienstverhältnis ausscheidet oder auf das Mandat verzichtet. Die Verpflichtung zur Abgabe der Absichtserklärung ergibt sich aus § 19 Abs. 3, § 54 Abs. 1 Satz 2 oder § 55 Abs. 1 Satz 2 KWG. Die schriftliche Absichtserklärung ist mit dem Wahlvorschlag einzureichen (§ 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 KWG). Sie oder die Verweigerung der Abgabe einer solchen Absichtserklärung wird mit den zugelassenen Wahlvorschlägen veröffentlicht (§ 24 Abs. 3 Satz 2 KWG).

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