KW52_2017

Seite 5 LANDKREIS VULKANEIFEL S A T Z U N G des Landkreises Vulkaneifel über die Erhebung von Gebühren nach fleisch- und geflügel- fleischhygienerechtlichen Vorschriften vom 04.12.2017 Der Kreistag hat am 04.12.2017 aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz vom 29. April 2004 (AB. Nr. L 165/1), der Landkreisordnung RLP (LKO) in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. 1994, 188), Landesge- bührengesetz RLP (LGebG) vom 3. Dezember 1974 (GVBl. 1974, 578), Landesverordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständerechts vom 21. Oktober 2010 (GVBl. 2010 S. 362), in der derzeit geltenden Fassung folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird: I N H A L T § 1 Gebührenpflichtige Tatbestände § 2 Gebühren für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung in gewerblichen Betrieben und sonstige Schlachttieruntersuchungen § 3 Gebührenschuldner § 4 Entstehung des Kostenanspruchs und Fälligkeit der Gebühren § 5 Geltungsbereich § 6 Inkrafttreten § 1 Gebührenpflichtige Tatbestände Für die amtlichen Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz werden Gebühren und Auslagen nach dieser Satzung erhoben. Eine Gebührenpflicht besteht insbesondere für a) die Durchführung der amtlichen Untersuchungen in Erzeugerbetrieben, gewerblichen Schlachtbetrieben und Gehegen (Schlachttieruntersuchung einschließlich der Gesundheitsüberwachung bei Haarwild in Gehegen, Fleisch- und Geflügelfleisch- untersuchung einschließlich der Hygieneüberwachung, Untersuchung auf Trichinen, der Rückstandsuntersuchung, der Unter- suchung von geschlachteten Rindern und anderen untersuchungspflichtigen Tieren auf BSE/TSE sowie der bakteriologischen Fleischuntersuchung, Überwachung von Fleischsendungen aus anderen Mitgliedstaaten oder anderen Vertragsstaaten des Ab- kommens über den europäischen Wirtschaftsraum, sonstige von der zuständigen Behörde angeordnete Untersuchungen); b) die Schlachttier- und Fleischuntersuchung einschließlich Beurteilung und Kennzeichnung bei Schlachtungen außerhalb ge- werblicher Schlachtstätten, wenn das Fleisch ausschließlich im Haushalt der Besitzerin oder des Besitzers verwendet werden soll (Hausschlachtungen); c) die Untersuchungen und Kontrollen in EG-zugelassenen Zerlegungsbetrieben einschließlich der Kennzeichnung und der Aus- stellung der Bescheinigungen, d) die Untersuchungen und Kontrollen in EG-zugelassenen Kühl- und Gefriereinrichtungen, die außerhalb von EG-zugelasse- nen Schlacht- und Zerlegungsbetrieben liegen, in EG-zugelassenen Verarbeitungsbetrieben, in sonstigen EG-zugelassenen Betrieben. Eine Gebührenpflicht besteht auch für Kontrollen in EU-zugelassenen Zerlegungs- und Verarbeitungsbetrieben für Geflügelfleisch; e) die Überprüfung zum Zwecke der Zulassung einer Abgabestelle, f) die amtliche Beaufsichtigung der Brauchbarmachung von Fleisch; g) die Untersuchung und Kontrolle bei eingelagertem Fleisch; h) die Schlachttieruntersuchung außerhalb einer gewerblichen Schlachtstätte - ausgenommen bei Hausschlachtungen - sowie die Gesundheitsüberwachung bei Gehegewild einschließlich der Ausstellung eines Begleitscheines; i) sonstige Untersuchungen, Kontrollen und Hygieneüberwachung nach fleisch- und geflügelfleischhygienerechtlichen Bestim- mungen einschließlich der Erteilung von Bescheinigungen; j) sonstige Untersuchungen, Kontrollen und Hygieneüberwachung, die auf Antrag im Rahmen des Vollzugs fleisch- und geflügel- fleischhygienerechtlicher Vorschriften vorgenommen werden. Eine entsprechende Gebührenpflicht besteht für die Untersuchung von Schlachtgeflügel • bei Untersuchungen im Erzeugerbetrieb je angefangene ¼ Stunde § 2 Gebühren für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung in gewerblichen Betrieben und sonstige Schlachttieruntersuchungen (1) Der Landkreis Vulkaneifel erhebt für Amtshandlungen aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 kostendeckende Gebüh- ren nach Art. 26, 27, 28 und 29 in Verbindung mit Anhang IV Abschnitt B und Anhang V Abschnitt B dieser Verordnung. Für die Gebührensätze wurden die in Art. 27 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 vorgegebenen Kriterien (die Art des betroffenen Unternehmens und die entsprechenden Risikofaktoren; die Interessen der Unternehmen mit geringem Durchsatz; die traditionel- len Methoden der Produktion, der Verarbeitung und des Betriebs; die Erfordernisse von Unternehmen in Regionen in schwieriger geografischer Lage) berücksichtigt. (2) Die Gebühren werden in der Anlage als einheitliche Gebühren ausgewiesen. Die Anlage zu § 2 bildet einen Teil dieser Satzung.

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