2018 KW51

Seite 4 LANDKREIS VULKANEIFEL 4. Satzung zur Änderung der Satzung über die Vermeidung, Vorbereitung zur Wiederverwendung, Recycling, Verwertung und Beseitigung von Abfällen in der Stadt Trier und in den Landkreisen Trier-Saarburg, Bernkastel-Wittlich, Eifelkreis Bitburg-Prüm und Landkreis Vulkaneifel durch den Zweckverband Abfallwirtschaft Region Trier (A.R.T.) vom 17. Dezember 2015 (Abfallsatzung) Die Verbandsversammlung hat aufgrund der §§ 24 und 26 der Gemeindeordnung (GemO) in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 02. März 2017 (GVBL. S. 21), des Landeskreislaufwirtschaftsgesetzes Rheinland-Pfalz (LKrWG) vom 22. November 2013 (GVB. S. 459), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27. März 2018 (GVBl. S. 55, 57), des § 17 der Landkreisordnung (LKO) für Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 188), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 02. März 2017 (GVBl. S. 21), in Ausführung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808, 2833) und der Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) vom 18. April 2017 (BGBl. I S. 896), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 3 des Gesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2234) und der darauf beruhenden Verordnungen, des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KomZG) vom 22. Dezember 1982 (GVBl. S. 476), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 02. März 2017 (GVBl. S. 21) und des Gesetzes über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (Elektro- und Elektronikgerätegesetz-ElektroG) vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1739, Nr. 40), zuletzt geändert durch Artikel 16 der Verordnung vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966) am 06.12.2018 folgende 4. Änderungssatzung beschlossen, die hiermit öffentlich bekannt gemacht wird: ARTIKEL 1 Die Satzung wird im Einzelnen wie folgt geändert: Zweiter Abschnitt Sonderregelungen Stadt Trier und Landkreis Trier-Saarburg 1. § 22 Formen des Einsammelns sowie Sonderregelung zu § 9 § 22 erhält folgende neue Fassung: Im Rahmen des Holsystems (Abholung am angeschlossenen Grundstück) sind vom Abfallerzeuger oder Abfallbesitzer zu überlassen: - Restabfall - Papier, Pappe, Karton (PPK) - Sperrabfall - Gartengrün Abfälle zur Verwertung sind wie folgt getrennt zu überlassen: - Papier, Pappe, Karton (PPK) - Sperrabfall - Gartengrün 2. § 25 Abfuhr von sperrigen Abfällen, Grünabfällen sowie Elektro(nik)geräten 2.1 § 25 Absatz 1 Satz 2 erhält folgende neue Fassung: Bei den Abfallarten Sperrabfall- und Grünabfall besteht kein Anspruch auf den nächsten Termin. 2.2 § 25 Absatz 6 erhält folgende neue Fassung: Die sperrigen Abfälle sowie alle anderen Abfälle im Sinne des § 25 sind an den jeweiligen Abfuhrtagen so bereitzustellen, dass niemand gefährdet wird und die Straßen nicht verschmutzt werden können. Sie müssen so beschaffen sein, dass die Müllwerker während des Beladens und des Zerdrückens der Abfälle keinen Gefahren ausgesetzt sind. Nach der Abfuhr der sperrigen Abfälle sind Bürgersteig bzw. Straße von dem letzten Abfallbesitzer zu reinigen. 2.3 § 25 Absatz 8 erhält folgende neue Fassung: Elektro(nik)geräte in haushaltsüblicher Größe und Menge können gegen Zahlung der hierfür festgelegten Gebühr - § 7 Absatz 8 der Gebührensatzung – auf individuelle Terminierung abgefahren werden, wenn das Anwesen an die öffentliche Abfallentsorgung angeschlossen ist und die Abfuhr dem A.R.T. organisatorisch möglich ist. Dabei ist zu beachten, dass die Geräte von einer Person transportiert und verladen werden können. Anspruch auf Abfuhr an einem bestimmten Termin besteht nicht. Gewerblich genutzte Geräte, wie z. B. Kühltheken u.Ä., werden nicht vom A.R.T. entsorgt und sind einem Entsorgungsbetrieb zu überlassen. 2.4 § 25 Absatz 9 erhält folgende neue Fassung: Abzuholende sperrige Abfälle und Grünabfälle sind beimA.R.T. zur Entsorgung anzumelden. Für die Abfuhr von sperrigen Abfällen, Grünabfällen und Elektro(nik)geräten gelten § 14 Abs. 3, 4, 6, 9, 10, 11 und 12 entsprechend.

RkJQdWJsaXNoZXIy MjY5NTMz