KW22 2020

Seite 4 LANDKREIS VULKANEIFEL Allgemeinverfügung zur Bestellung eines Geldwäschebeauftragen Aufgrund der §§ 2 Abs. 1 Nr. 16, 7 Abs. 3 und 50 Nr. 9 des Gesetzes über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz – GwG) in der aktuellen Fassung i.V.m. § 2 Abs. 2 der Landesverordnung über Zuständigkeiten nach dem Geldwäschegesetz Rheinland-Pfalz (GwGZuVO) in der aktuellen Fassung i.V.m. den §§ 35 Satz 2, 41, 43 Verwaltungsverfah- rensgesetz (VwVfG) in der aktuellen Fassung, ergeht folgende Allgemeinverfügung: 1. Unternehmen mit Hauptsitz im Landkreis Vulkaneifel sind verpflichtet, einen Geldwäschebeauftragten und einen Stellvertreter im Sinne des § 7 GwG zu bestellen, wenn a) sie mit folgenden hochwertigen Gütern handeln: Edelmetalle (wie Gold, Silber und Platin), Edelsteine, Schmuck und Uhren, Kunstgegenstände und Antiquitäten, Kraftfahrzeuge, Schiffe und Motorboote sowie Luftfahrzeuge, b) der Handel mit diesen Gütern über 50 % des Gesamtumsatzes im vorherigen Wirtschaftsjahr ausmacht (Haupttätigkeit), c) am 31.12. des vorherigen Wirtschaftsjahres insgesamt mindestens zehn Mitarbeiter in den Bereichen Akquise, Kasse, Kundenbuchhaltung, Verkauf und Vertrieb einschließlich Leitungspersonal, (insbesondere Geschäftsführung) beschäftigt sind und d) im vorherigen Wirtschaftsjahr bei mindestens einem Geschäftsvorgang der in § 4 Abs. 5 GwG genannte Schwellenwert überschritten wurde. Bitte beachten Sie: Geschäftsvorgänge, bei denen mehrere Transaktionen durchgeführt werden, die zusammen den genann- ten Schwellenwert überschreiten und bei denen Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass zwischen ihnen eine Verbindung besteht, sind als ein Geschäftsvorgang anzusehen. 2. Die Bestellung des Geldwäschebeauftragten ist der Kreisverwaltung Vulkaneifel bis spätestens 31.05. des laufenden Wirt- schaftsjahres schriftlich mit den beruflichen Kontaktdaten (Name, Vorname, Anschrift, Telefon, E-Mail-Adresse) mitzuteilen. Änderungen sind unverzüglich mitzuteilen. Für Mitteilungen kann der unter https://add.rlp.de/de/themen/staat-und-gesell- schaft/ordnung/geldwaeschegesetz abrufbare Vordruck verwendet werden. 3. Unternehmen können von der Verpflichtung zur Bestellung eines Geldwäschebeauftragten seitens der Aufsichtsbehörden befreit werden, wenn das Unternehmen nachweist, dass die Gefahr von Informationsverlusten und –defiziten aufgrund arbeits- teiliger Unternehmensstruktur im Hinblick auf die Vorschriften zur Geldwäscheprävention nicht besteht und nach risikobasier- ter Bewertung anderweitige Vorkehrungen getroffen werden, um Geschäftsbeziehungen und Transaktionen zu verhindern, die mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zusammenhängen. Die Entscheidung der Aufsichtsbehörde ist gebührenpflichtig. 4. Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen Ziffer 1 oder 2 dieser Verfügung wird ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000,- € angedroht. 5. Diese Allgemeinverfügung gilt zwei Monate nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben und ist ab diesem Zeitpunkt zu befolgen. Sie kann mit Begründung bei der Kreisverwaltung Vulkaneifel, Mainzer Straße 25, 54550 Daun, wäh- rend der allgemeinen Öffnungszeiten eingesehen werden. Die Kreisverwaltung Vulkaneifel als zuständige Aufsichtsbehörde macht hiermit von ihrer Anordnungsbefugnis zur Bestellung eines Geldwäschebeauftragten und eines Stellvertreters bei Händlern mit hochwertigen Gütern Gebrauch. Der Missbrauch von Güterhändlern zu Zwecken der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung stellt eine erhebliche Bedrohung für die Integrität und Reputation des internationalen Wirtschaftsstandortes Deutschland und seiner Unternehmen dar. Dies macht eine Bündelung aller Kräfte erforderlich. Die Inpflichtnahme der Wirtschaft als einem für die Geldwäschebekämpfung notwendigen Akteur ist unabdingbar. Die Bestellung eines Geldwäschebeauftragten dient der Erreichung der Ziele des GwG und darüber hinaus der Sensibilisierung der Güterhändler für das Thema der Geldwäschebekämpfung. Nach pflichtgemäßer Ausübung des Ermessens ist auch unter der Berücksichtigung der Interessen der betroffenen Unterneh - men, die Verpflichtung der in § 7 Abs. 3 GwG genannten Händler hochwertiger Güter zur Bestellung von Geldwäschebeauftrag - ten nach Maßgabe dieser Allgemeinverfügung sachgerecht, um die wichtigen Ziele des Geldwäschegesetzes zu erreichen. Aufgrund des § 7 Abs. 3 S. 2 GwG soll die zuständige Behörde für Verpflichtete gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 16 GwG (Güterhändler) die Bestellung eines Geldwäschebeauftragten anordnen, wenn deren Haupttätigkeit im Handel mit hochwertigen Gütern besteht. Hochwertige Güter sind Gegenstände, die sich aufgrund ihrer Beschaffenheit, ihres Verkehrswertes oder ihres bestimmungs - gemäßen Gebrauchs von Gebrauchsgegenständen des Alltags abheben oder aufgrund ihres Preises keine Alltagsanschaffung darstellen (§ 1 Abs. 10 S. 1 GwG). Ein ausgeprägtes Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierungsrisiko besteht nach der Wertung des Gesetzgebers jedenfalls im Handel mit Edelmetallen (wie Gold, Silber und Platin), Edelsteinen, Schmuck und Uhren, Kunstgegenständen und Antiquitäten, Kraftfahrzeugen, Schiffen und Motorbooten sowie Luftfahrzeugen (siehe die nichtabschließende Aufzählung in § 1 Abs. 10 S. 2 GwG). Über die bereits vom Gesetzgeber vorgenommene Risikoeinschätzung hinaus liegen derzeit keine weiteren kriminalisti- schen Erkenntnisse über andere Risikobranchen im Bereich des hochwertigen Güterhandels vor, die eine Bestellung eines Geldwäschebeauftragten erforderlich machen. Entsprechend der Wertung des Gesetzgebers werden Güterhändler nur dann erfasst, wenn gerade deren Haupttätigkeit im Han- del mit hochwertigen Gütern besteht. Somit bleiben aus Gründen der Verhältnismäßigkeit Unternehmen mit geringem Geldwä- scherisiko ausgenommen, wenn sie zwar grundsätzlich mit hochwertigen Gütern handeln, dies aber weniger als 50 Prozent des Jahresumsatzes ausmacht. Denkbar ist dies beispielsweise bei einer großen Kfz-Werkstatt, die ihren Hauptumsatz mit Kfz- Reparaturen macht, an die aber auch noch ein Kfz-Handel angeschlossen ist, über den Fahrzeuge verkauft werden.

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