KW22 2020

Seite 5 LANDKREIS VULKANEIFEL Grund für die Anordnung der Bestellung eines Geldwäschebeauftragten ist, dass in Unternehmen mit einer arbeitsteiligen und zergliederten Unternehmensstruktur die Gefahr von Informationsverlusten und –defiziten und der Anonymisierung innerbetrieb - licher Prozesse in erhöhtem Maße besteht. Davon ist jedenfalls ab einer Gesamtkopfzahl von mindestens zehn Mitarbeitern mit Bezug zu den Geschäftsvorgängen auszugehen. Ein solcher Bezug liegt regelmäßig in den Bereichen Akquise, Kasse, Kunden- buchhaltung, Verkauf und Vertrieb einschließlich Leitungspersonal (insbesondere Geschäftsführung) vor. In kleineren Einheiten kann die Gefahr eines Informationsverlustes als so gering angesehen werden, dass die Bestellung eines Geldwäschebeauftrag- ten einen unverhältnismäßig hohen Aufwand verursachen würden. Eine Stichtagsregelung zur Ermittlung der Mitarbeiterzahl wurde aus Gründen der Praktikabilität und Rechtssicherheit für die Unternehmen gewählt. Das Erfordernis des mindestens einmaligen Tätigens eines Geschäftsvorgangs oberhalb der in § 4 Abs. 5 GwG genannten Schwellenwerts im Wirtschaftsjahr soll sicherstellen, dass Güterhändler, die zwar mit grundsätzlich hoch- wertigen Produktgruppen handeln, jedoch tatsächlich in einem niedrigeren und damit weniger risikobehafteten Preissegment tätig sind oder bspw. als Edelmetallhändler vollständig auf die Entgegennahme oder Abgabe von Bargeld verzichten, von der Verpflichtung ausgenommen werden. Insbesondere hohe Bargeldtransaktionen bergen ein erhöhtes Geldwäsche- und Terroris- musfinanzierungsrisiko, da hier Anonymität begünstigt wird. Nach der Wertung des Gesetzgebers sind mehrere zusammen - hängende Bartransaktionen, die im Gesamtbetrag 10.000,- € erreichen, einer einmaligen Transaktion gleichzustellen. Dies ist sachgerecht, um die Möglichkeit einer Umgehung (sog. Smurfing) auszuschließen. In jedem rechtlich selbstständigen Unternehmen unabhängig von der Rechtsform, das die genannten Kriterien erfüllt (auch Konzerntöchter), sind ein Geldwäschebeauftragter und für den Fall seiner Verhinderung ein Stellvertreter zu bestellen. Sofern das Unternehmen über mehrere rechtlich unselbständige Niederlassungen verfügt, muss die Mitteilung über die Bestellung bei der für den Hauptsitz zuständigen Aufsichtsbehörde erfolgen. Die Mitteilung der beruflichen Kontaktdaten (Name, Vorname, An- schrift, Telefon, E-Mail-Adresse), unter denen der Geldwäschebeauftragte während der üblichen Geschäftszeiten erreichbar ist, ist erforderlich um die Erreichbarkeit für die Behörden zu gewährleisten. Das Schriftformerfordernis dient der Rechtssicherheit und Dokumentation des Bestellungsaktes durch die Geschäftsführung. Die Bestellung des Geldwäschebeauftragten und seines Stellvertreters erfolgt bis auf Weiteres. Die Händler hochwertiger Güter müssen jährlich prüfen, ob die unter Ziffer 1 genann - ten kumulativen Voraussetzungen vorliegen. Folgemitteilungen sind nicht erforderlich. Änderungen sind dagegen unverzüglich mitzuteilen. Die Aufgaben, Rechte und Pflichten des Geldwäschebeauftragten ergeben sich aus § 7 GwG: Er ist der Geschäftsleitung unmit - telbar nachgeordnet, kann aber auch selbst der Geschäftsleitung angehören. Ihm ist ungehinderter Zugang zu sämtlichen Infor- mationen, Daten, Aufzeichnungen und Systemen zu verschaffen, die im Rahmen der Erfüllung seiner Aufgaben von Bedeutung sein können. Die Verwendung der Daten und Informationen ist dem Geldwäschebeauftragten ausschließlich zur Erfüllung seiner Aufgaben gestattet. Ihm sind ausreichende Befugnisse zur Erfüllung seiner Funktion einzuräumen. Er ist ferner Ansprechpartner für die Strafverfolgungsbehörden, für die für die Aufklärung, Verhütung und Beseitigung von Gefahren zuständigen Behörden, die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen und die zuständige Aufsichtsbehörde. Eine Freistellung des Geldwäschebeauftragten von anderen Aufgaben und Funktionen im Unternehmen ist grundsätzlich nicht erforderlich. Ist im Unternehmen sichergestellt, dass die Gefahr von Informationsverlusten auf Grund arbeitsteiliger Unternehmensstruktur im Hinblick auf die Vorschriften zur Geldwäscheprävention nicht besteht, kann die Aufsichtsbehörde das Unternehmen von der Verpflichtung zur Bestellung eines Geldwäschebeauftragten befreien. Besonders gelagerten Einzelfällen kann damit Rechnung getragen werden. Dass das Unternehmen nachweisen muss, dass ausnahmsweise eine Gefahr von Informationsverlusten nicht vorliegt, ist verhältnismäßig und zumutbar, weil der Gesetzgeber das Erfordernis der Bestellung eines Geldwäschebeauftragten für Händler hochwertiger Güter grundsätzlich als gegeben ansieht, mithin der Nachweis von Informationsdefiziten im Einzelfall von der Behörde gerade nicht zu führen ist. Die Erteilung einer Befreiung durch die Aufsichtsbehörde ist gebührenpflichtig. Nach § 61 des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz (LVwVG) werden Verwaltungsakte, die auf eine Handlung, Duldung oder Unterlassung gerichtet sind, bei Nichtbefolgung durch Anwendung von Zwangsmitteln vollstreckt. Zwangsmittel sind die Ersatz- vornahme, das Zwangsgeld und der unmittelbare Zwang. Da es sich bei dem von Ihnen geforderten um bestimmte Handlungen handelt, kommt als mildestes Mittel zunächst das Zwangsgeld in Betracht. Gemäß § 64 Abs. 2 LVwVG ist das Zwangsgeld auf mindestens fünf und höchstens fünfzigtausend Euro festzusetzen. Zur Höhe des nach § 66 Abs. 3 LVwVG angedrohten Zwangsgeldes wird ausgeführt, dass bei Nichtbefolgung weiterhin das Risiko des Missbrauchs im Handel mit Edelmetallen (wie Gold, Silber und Platin), Edelsteinen, Schmuck und Uhren, Kunstge- genständen und Antiquitäten, Kraftfahrzeugen, Schiffen und Motorbooten sowie Luftfahrzeugen zu Zwecken der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung besteht. Da nur bei unverzüglicher Bestellung eines Geldwäschebeauftragten die Umsetzung einer effektiven Geldwäscheprävention sichergestellt ist, ist ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000,- € bei Zuwiderhandlung angemessen. Die Zahlung des Zwangsgeldes entbindet nicht von der Verpflichtung zur Bestellung eines Geldwäschebeauftragten sowie des - sen Stellvertreter. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid/Verfügung/Anordnung oder Entscheidung kann innerhalb ei-nes Monats nach Bekanntgabe Wider- spruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Kreisverwaltung Vulkaneifel, Mainzer Straße 25, 54550 Daun einzulegen. Der Widerspruch kann 1. schriftlich oder zur Niederschrift bei der Kreisverwaltung Vulkaneifel, Mainzer Straße 25, 54550 Daun, 2. durch E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur 1 an: kv-daun@poststelle.rlp.de erhoben werden. 1 vgl. Art. 3 Nr. 12 der Verordnung (EU) Nr. 910/214 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektro- nische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABI. EU Nr. L 257, S. 73). Kreisverwaltung Vulkaneifel Daun, den 07.05.2020 gez. Heinz-Peter Thiel, Landrat

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