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Seite 7 LANDKREIS VULKANEIFEL Bekanntmachung des Kreiswahlleiters für den Wahlkreis 202 Bitburg für die Wahl zum 20. Deutschen Bundestag am 26. September 2021 Wahl zum 20. Deutschen Bundestag am Sonntag, 26. September 2021 Aufforderung zur Einreichung von Kreiswahlvorschlägen Am 26. September 2021 findet die Wahl zum 20. Deutschen Bundestag statt. Parteien und nach Maßgabe des § 20 Bundeswahlgesetz (BWG) auch Wahlberechtigte (andere Kreiswahlvorschläge), die einen Kreiswahlvorschlag einreichen wollen, werden gemäß § 32 Abs. 1 der Bundeswahlordnung (BWO) hiermit aufgefordert, dem Kreiswahlleiter des Wahlkreises 202 Bitburg in 54634 Bitburg, Trierer Straße 1, möglichst frühzeitig, spätestens am Montag, dem 19. Juli 2021, bis 18 Uhr, die Kreiswahlvorschläge schriftlich einzureichen (§ 19 BWG). Die Kreiswahlvorschläge einschließlich der vorgeschriebenen An - lagen sollen möglichst frühzeitig eingereicht werden. Stellt der Kreiswahlleiter Mängel fest, so benachrichtigt er sofort die Ver - trauensperson und fordert sie auf, behebbare Mängel noch vor Ablauf der Einreichungsfrist zu beseitigen (§ 25 Abs. 1 BWG). Nach Ablauf der Einreichungsfrist können nur noch Mängel an sich gültiger Wahlvorschläge behoben werden (§ 25 Abs. 2 BWG). Rechtsgrundlagen für die Beteiligung an der Bundestagswahl mit Wahlvorschlägen und für das Wahlvorschlagsverfahren sind insbesondere die §§ 18 bis 29 BWG und die §§ 32 bis 44 BWO. Im Einzelnen ist bei der Einreichung von Kreiswahlvorschlägen Folgendes zu beachten: 1. Wahlvorschlagsrecht Nach § 18 Abs. 1 BWG können Kreiswahlvorschläge von Parteien und nach Maßgabe des § 20 Abs. 3 BWG von Wahlberechtig - ten („andere Kreiswahlvorschläge“) eingereicht werden. Parteien, die im Deutschen Bundestag oder einem Landtag seit deren letzter Wahl nicht auf Grund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten waren, können gemäß § 18 Abs. 2 BWG als solche einen Wahlvor - schlag nur einreichen, wenn sie spätestens am Montag, dem 21. Juni 2021, 18 Uhr, dem Bundeswahlleiter Gustav-Stresemann-Ring 11 65189 Wiesbaden ihre Beteiligung an der Wahl schriftlich angezeigt haben und der Bundeswahlausschuss ihre Parteieigenschaft festgestellt hat. Die Anzeige muss den Namen der Partei enthalten. Die schriftliche Satzung und das schriftliche Programm der Partei sowie ein Nachweis über die satzungsgemäße Bestellung des Vorstandes sind der Anzeige beizufügen. Zudem sollen der Anzeige Nachweise über die Parteieneigenschaft nach § 2 Abs. 1 Satz 1 des Parteiengesetzes beigefügt werden. Die Anzeige muss von mindestens drei Mitgliedern des Bundesvorstandes, darunter dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Hat eine Partei keinen Bundesvorstand, so tritt der Vorstand der jeweils obersten Parteiorga- nisation an die Stelle des Bundesvorstandes. Eine Partei kann in jedem Wahlkreis nur einen Kreiswahlvorschlag einreichen (§ 18 Abs. 5 BWG). Der Kreiswahlvorschlag darf nur den Namen eines Bewerbers enthalten (§ 20 Abs. 1 Satz 1 BWG). In jedem Kreiswahlvorschlag sollen eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson bezeichnet werden (§ 22 Abs. 1 Satz 1 BWG), die berechtigt sind, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen (§ 22 Abs. 2 BWG). Der Wahlvorschlag soll dazu Namen und Anschriften der Vertrauensperson und der stellvertretenden Ver - trauensperson enthalten (§ 34 Abs. 1 Satz 3 BWO). Fehlt diese Bezeichnung, so gilt die Person, die als erste unterzeichnet hat, als Vertrauensperson, und diejenige, die als zweite unterzeichnet hat, als stellvertretende Vertrauensperson (§ 22 Abs. 1 Satz 2 BWG). 2. Anforderungen an die Bewerber Als Bewerber kann in einem Kreiswahlvorschlag nur vorgeschlagen werden, wer • nach § 15 BWG wählbar ist, • nicht Mitglied einer anderen Partei ist und in einer Mitgliederversammlung oder in einer besonderen oder allgemeinen Vertre- terversammlung nach § 21 Abs. 1 und 3 BWG in geheimer Abstimmung hierzu gewählt worden ist, • seine Zustimmung dazu schriftlich erteilt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich (§ 20 Abs. 1 Satz 3 BWG). Jeder Bewerber kann nur in einemWahlkreis und hier nur in einem Kreiswahlvorschlag benannt werden (§ 20 Abs. 1 Satz 2 BWG). 3. Inhalt und Form der Kreiswahlvorschläge Der Kreiswahlvorschlag soll nach dem Muster der Anlage 13 zur BWO eingereicht werden (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BWO). Er muss nach § 34 BWO • Familiennamen, Vornamen, Beruf oder Stand, Geburtsdatum, Geburtsort und Anschrift (Hauptwohnung) des Bewerbers,

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