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Seite 4 LANDKREIS VULKANEIFEL R e c h t s v e r o r d n u n g des Landkreises Vulkaneifel über die Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Verkehr mit Taxen vom 27.06.2022 aufgrund der §§ 47 Abs. 3 und 51 Abs. 1 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 08.08.1990 (BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch Artikel 329 der Verordnung vom 19.06.2020 (BGBl. I S. 1328) ge-ändert worden ist, in Verbindung mit § 2 der Landesverordnung zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem PBefG vom 13. Februar 1996 (GVBl. S.115), wird folgende Rechtsverordnung beschlossen: § 1 Geltungsbereich 1. Diese Verordnung gilt für den Verkehr mit Taxen im Landkreis Vulkaneifel 2. Bei der Beförderung von Personen innerhalb des Landkreises Vulkaneifel mit im Kreis Vulkaneifel zugelassenen Taxen gilt der Tarif gemäß § 3 dieser Verordnung 3. Das Pflichtfahrgebiet, in dem Beförderungspflicht besteht, umfasst den gesamten Bereich des Landkreises Vulkaneifel. Innerhalb dieses Gebietes ist grundsätzlich jede Fahrt durchzuführen, auch wenn das Taxi nur für eine kurze Wegstrecke in Anspruch genommen werden soll. 4. Beförderungen über die Grenzen des Landkreises hinaus unterliegen der freiwilligen Vereinbarung. Dabei dürfen die Entgelte gemäß § 3 dieser Verordnung nicht überschritten werden. 5. Auf die einschlägigen Bestimmungen des Personenbeförderungsgesetzes und der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) vom 21.Juni 1976 (BGBl. I S. 1573) in der derzeit gültigen Fassung wird verwiesen. § 2 Begriffsbestimmungen 1. Anfahrten: Sind bestellte Fahrten zum Einsteigeort im Auftrag des Fahrgastes. Grundsätzlich beginnen alle Anfahrten am Taxenplatz, es sei denn, dass der Standort der Taxe bei Auftragserteilung näher am Bestellort liegt. Innerhalb der Betriebssitzgemeinde, ohne Stadt- bzw. ohne Ortsteile, werden Anfahrten nicht berechnet. 2. Abholfahrten: Setzen immer eine Anfahrt voraus und sind Beförderungen vom Abholort zur Betriebssitzgemeinde. Führt eine Abholfahrt nicht zur Betriebssitzgemeinde, sondern zu einem anderen Fahrtziel, gilt Tarif II. 3. Rundfahrten: Sind Fahrten, bei denen der Fahrgast zu einem oder mehreren Fahrtzielen und zurückbefördert wird. 4. Zielfahrten: Sind Fahrten, bei denen der Fahrgast nicht mit dem selben Taxi zurückfährt, sondern bei denen das Taxi am Ziel entlassen wird. 5. Fahrtweg: Der Fahrer hat den verkehrsgünstigsten Weg zum Fahrtziel zu wählen, es sei denn, dass ein anderer Weg mit dem Fahrgast vereinbart wird. 6. Wartezeiten: Sind alle Stillstände der Taxe während deren Inanspruchnahme, es sei denn, dass der Stillstand durch den Fahrer verschuldet ist oder wegen technischer Mängel am Fahrzeug eintritt. Dieser Ausschluss gilt auch bei Unfällen, in die das 7. Großraumtaxi: Ist ein Personenkraftwagen, der nach Bauart und Ausstattung zur Beförderung von mehr als 5 Personen (außer dem Fahrzeugführer) zugelassen und geeignet ist § 3 Tarif 1. Beförderungsentgelt Das Beförderungsentgelt setzt sich aus dem Grundpreis, dem Entgelt für die ge-fahrene Wegstrecke (km-Preis), den Zuschlägen und dem Wartegeld zusam-men. Der km-Preis und das Wartegeld werden nach Schalteinheiten von je 0,20 € berechnet. 1.1. Grundpreis für jede Inanspruchnahme der Taxe, incl. 400 m Fahrtstrecke 5,80 € 1.2. Tarif I (Anfahrten, Abholfahrten und Rundfahrten) 1,80 € 1.3. Tarif II (Zielfahrten) 2,20 € 1.4. Tarif Großraumtaxi (für die Beförderung von 5 und mehr Fahrgästen) 3,00 € 1.5. Wartegeld 40,00 €/Std. 1.6. Nichtzustandekommen des Beförderungsvertrages Verzichtet der Besteller nach Ankunft auf die Benutzung der Taxe, so hat er den Grundpreis und den Kilometerpreis für die Anfahrt zu entrichten. 2. Preisbindung und Zahlung des Beförderungsentgeltes Die Tarife sind Festpreise, sie dürfen weder über- noch unterschritten werden. Das Beförderungsentgelt ist nach Beendigung der Fahrt an den Taxifahrer zu zahlen. Der Taxifahrer kann jedoch bei Eintritt der Fahrt einen Vorschuss in Hö-he des voraussichtlichen Fahrpreises verlangen. Dem Fahrgast ist auf Verlangen eine Quittung über den Beförderungspreis unter Angabe der Ordnungsnummer der Taxe auszustellen. 3. Mitführen der Tarifordnung Diese Rechtsverordnung ist in der Taxe mitzuführen und dem Fahrgast auf Verlangen vorzulegen. § 4 Fahrpreisanzeiger 1. Nach § 28 der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) vom 21.06.1975 (BGBl. I. S. 1573) in der derzeit geltenden Fassung sind Taxen mit beleuchtbaren, geeichten Fahrpreisanzeigern (Taxometeruhren) auszurüsten. 2. Fahrten innerhalb des Kreisgebietes sind ausschließlich mit eingeschaltetem Fahrpreisanzeiger auszuführen. Der Fahrpreisanzeiger muss den Beförderungspreis und die Tarifstufe anzeigen. Ein anderer als der angegebene Fahrtpreis darf nicht gefordert werden. 3. Bei Störungen des Fahrpreisanzeigers ist der Fahrtpreis nach dem Grundpreis und den zurück gelegten Kilometern zu berechnen; dabei ist der Kilometerpreis des zutreffenden Tarifs anzuwenden. Der Fahrgast ist sofort auf die Störung hinzuweisen.

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