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Seite 5 LANDKREIS VULKANEIFEL 4. Störungen des Fahrpreisanzeigers sind unverzüglich beseitigen zu lassen. Bei Verletzung der Eichbomben ist eine sofortige Nacheichung erforderlich. 5. Bei Tarifänderungen haben Nacheichungen innerhalb einer Frist von einem Monat zu erfolgen. 6. Der Fahrpreisanzeiger muss so beschaffen sein, dass er aus der Stellung „Kasse“ heraus nach einer Wegstrecke von 10 m automatisch in „Frei“ schaltet, wenn nicht durch Tastendruck in Stellung „Frei“ geschaltet wird. Aus der Stellung „Kasse“ heraus muss der Fahrpreisanzeiger manuell in die letzte Tarifstufe zurückgeschaltet werden können. § 5 Ausnahmen Krankenfahrten unterliegen dieser Tarifordnung nur, wenn kein Rahmenabkommen mit den Kostenträgern Anwendung findet. § 6 Taxenplätze Die Einrichtung und Aufhebung sowie Kennzeichnung der Taxenplätze bestimmt die Genehmigungsbehörde als Straßenverkehrsbehörde. Taxen dürfen auf den Taxenplätzen nicht instandgesetzt oder gewaschen werden. Darüber hinaus haben Unternehmer und Fahrer den Taxenplatz sauber zu halten. Entstandene Verunreinigungen sind unverzüglich zu entfernen. § 7 Dienstbetrieb Die Genehmigungsbehörde kann verlangen, dass ein Dienstplan von den Taxiunternehmen gemeinsam aufgestellt wird; sie kann ihn aber auch selbst aufstellen. § 8 Ordnungswidrigkeiten Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung können gem. § 61 Abs. 2 des Personenbeförderungsgesetzes mit einer Geldbuße bis zu 10.000 € geahndet werden. § 9 In-Kraft-Treten Diese Verordnung tritt am 01.09.2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Rechtsverordnung über die Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Verkehr mit Taxen vom 22.06.2015 außer Kraft. 54550 Daun, den 27.06.2022 Kreisverwaltung Vulkaneifel gez. Julia Gieseking, Landrätin

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