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Seite 6 LANDKREIS VULKANEIFEL Aufgrund der §§ 103, 106 Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes (POG) in der Fassung vom 10. November 1993 (GVBl. S. 95), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. September 2020 (GVBl. S. 516) i. V. m. § 17 Abs. 2 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) in der zurzeit gültigen Fassung in Verbindung mit § 2 der Landesverordnung zur Durchführung des Infektionsschutzgesetzes vom 10. März 2010 (GVBl. S. 55), zuletzt geändert durch § 7 des Gesetzes vom 15. Oktober 2012 (GVBl. S. 341), erlässt die zuständige Kreisordnungsbehörde des Landkreises Vulkaneifel nach § 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG) vom 23. Dezember 1976 (GVBl. S. 308), in der zurzeit gültigen Fassung sowie den §§ 35 Satz 2, 41, 43 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2002 (BGBl. I S. 102) in der zurzeit geltenden Fassung folgende ALLGEMEINVERFÜGUNG ZUR BEKÄMPFUNG VON RATTEN IN TEILEN DER STADT GEROLSTEIN 1. Geltungsbereich Diese Verfügung gilt für den in der beigefügten Karte kenntlich gemachten Teil des Stadtgebietes von Gerolstein. Diese ist Bestandteil dieser Verfügung. 2. Maßnahmen Die Eigentümer*innen von bebauten und unbebauten Wohnbauflächen sowie die Anwohner*innen im Geltungsbereich dieser Verfügung haben das Betreten ihrer Grundstücke sowie die Montage und Instandhaltungsarbeiten von Köderboxen auf ihren Grundstücken durch die Mitarbeiter der mit der Schädlingsbekämpfung beauftragen Firma Knie, Grasiger Weg 6, 53945 Blankenheim zu dulden. 3. Geltungsdauer Diese Allgemeinverfügung gilt am Tag nach ihrer Veröffentlichung als bekannt gegeben und tritt mit ihrer Bekanntgabe in Kraft. Sie ist bis zum 30.11.2022 befristet. Begründung: Ratten sind gem. § 2 Nr. 12 IfSG Gesundheitsschädlinge, da durch sie Krankheitserreger auf den Menschen übertragen werden können. Durch Ratten können etwa 120 Infektionskrankheiten übertragen werden. Insgesamt sind derzeit weltweit ohne die vielfältigen Hantavirusspezies, 42 wichtige mit Nagetieren assoziierte humanpathogene Erreger oder Erregersubtypen bekannt. Eine große Bedeutung haben Schadnager auch als Reservoir für Salmonellen und als Überträger von z.B. SARS, Hantavirus, Typhus (Salmonella typhi), Paratyphus, Leptospirose (Bakterien der Gattung Leptospira), Tularämie (Anthropozoonose durch Francisella (=Pasteurella) tularensis), Toxoplasmose (Einzeller Toxoplasma gondii), Trichinose (Larven von Trichinella spiralis), Ruhr (Entamoeba histolytica), Cholera (Vibrio cholerae) und Pest (Yersinia pestis) aber auch Tierseuchen wie MKS, Schweinepest und Geflügelpest. Ebenfalls bedenklich ist mittlerweile die Rolle, die Ratten als Zwischenwirte und Überträger von antibiotikaresistenten Keimen spielen. Ratten sind zudem auch Reservoire von Krankheitserregern im Freiland. Zecken und Flöhe dienen in diesem Fall als Vektoren und übertragen diese Erreger auf Menschen und Tiere (z.B. Borrelia burgdorferi) (Niedersächsisches Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit). Die Kreisordnungsbehörde ist nach § 2 der Landesverordnung zur Durchführung des Infektionsschutzgesetzes (GVBl. 2010, 55) die zuständige Behörde im Sinne des IfSG und nach § 17 Absatz 2 Satz 1 IfSG für die Anordnung der zur Bekämpfung erforderlichen Maßnahmen zuständig. Werden Gesundheitsschädlinge festgestellt und ist die Gefahr begründet, dass durch sie Krankheitserreger verbreitet werden, hat die Kreisordnungsbehörde gem. § 17 Abs. 2 IfSG die zu ihrer Bekämpfung notwendigen Maßnahmen anzuordnen. Diese Allgemeinverfügung ist kraft Gesetzes gem. § 17 Abs. 6 IfSG in Verbindung mit § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar, d.h. Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung. Zu 1.: In den vergangenen Monaten gingen bei unterschiedlichen behördlichen Stellen eine Vielzahl von Meldungen ein, dass in dem betroffenen Gebiet zu verschiedenen Tages- und Nachtzeiten Ratten, teilweise im Rudel, gesichtet wurden. Diese sind dem Menschen gegenüber nicht scheu, sondern zeigen vielmehr ein menschenzutrauliches Verhalten. Bei einer, gemeinsam mit der Firma Knie, durchgeführten Begehung konnte ein massiver Befall im kompletten Geltungsbereich festgestellt werden; es befinden sich diverse Rattenbauten, Fraßspuren und Schlupflöcher u.a. in Grünanlagen aber auch an Hauswänden. Dieser massive Befall macht ein umgehendes Tätigwerden in Form der professionellen und koordinierten Rattenbekämpfung zwingend und

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