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Seite 8 LANDKREIS VULKANEIFEL und b) die Arzttätigkeit für eine Dauer von mindestens fünf Jahren auszuüben. (6) Über die Vereinbarungen zur Beihilfe wird ein Stipendienvertrag abgeschlossen. § 3 – Art, Dauer und Höhe des Stipendiums (1) Das Stipendium wird vorbehaltlich der Regelungen des § 5 als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt. (2) Das Stipendium wird für die Dauer von bis zu sechs Jahren gewährt und beträgt bis zu 500 € monatlich. § 4 – Nachweispflichten der Stipendiatinnen und Stipendiaten Die Stipendiatinnen und Stipendiaten haben gegenüber dem Landkreis Vulkaneifel die folgenden Nachweispflichten: 1. Während des Studiums haben die Stipendiatinnen und Stipendiaten in jedem Semester durch Vorlage einer Original-Immatrikulationsbescheinigung nachzuweisen, dass sie das Medizinstudium ordnungsgemäß absolvieren. 2. Nach Abschluss der ärztlichen Ausbildung haben die Stipendiatinnen und Stipendiaten das Bestehen des Dritten Abschnitts der ärztlichen Prüfung durch die Vorlage einer beglaubigten Kopie des Zeugnisses nach § 33 ÄApprO nachzuweisen. 3. Der Beginn der Weiterbildung zur Fachärztin/zum Facharzt ist durch die Stipendiatinnen und Stipendiaten in geeigneter Weise nachzuweisen. Die Stipendiatinnen und Stipendiaten haben jährlich nachzuweisen, dass das Weiterbildungsverhältnis noch besteht. 4. Die Stipendiatinnen und Stipendiaten haben alle Änderungen (z.B. Abbruch des Medizinstudiums), die sich auf die Zahlung der Studienbeihilfe auswirken können, unverzüglich mitzuteilen. § 5 – Rückzahlungsverpflichtungen (1) Das Stipendium ist zurückzuzahlen, wenn die Stipendiatin oder der Stipendiat das Medizinstudium abbricht, vom Medizinstudium ausgeschlossen wird oder die Ärztliche Prüfung endgültig nicht besteht. Das Gleiche gilt, wenn die Stipendiatin oder der Stipendiat die Facharztausbildung abbricht, ohne eine andere ärztliche Tätigkeit gemäß § 2 Abs. 5 im Gebiet des Landkreises Vulkaneifel aufzunehmen. (2) Das Stipendium ist weiterhin zurückzuzahlen, wenn die Stipendiatin oder der Stipendiat seine Pflichten gemäß § 2 dieser Richtlinie nicht erfüllt. Sofern die Stipendiatin oder der Stipendiat seine Pflichten gemäß § 2 nur anteilig erfüllt, ist das Stipendium anteilig zurückzuzahlen. (3) Die Rückzahlungsverpflichtung besteht ebenfalls, wenn die Stipendiatin oder der Stipendiat seine Nachweispflichten nach § 4 dieser Richtlinie nicht erfüllt und eine zur Abhilfe bestimmte Frist abgelaufen sowie eine Mahnung erfolglos geblieben ist. (4) Dies gilt jedoch nur, wenn die Pflichtverletzung auf Gründen beruht, die die/der Beihilfeempfangende zu vertreten hat und in ihrem/seinem Verhalten liegen. (5) Die Rückzahlungsbedingungen werden im Stipendienvertrag geregelt. § 6 – Aussetzung der Zahlung des Stipendiums (1) Die Zahlung des Stipendiums wird so lange ausgesetzt, wie die Stipendiatin oder der Stipendiat trotz Mahnung seine Nachweispflichten gemäß § 4 dieser Richtlinie nicht erfüllt. Das Recht zur Rückforderung des bereits gezahlten Stipendiums gemäß § 5 dieser Richtlinie bleibt unberührt. (2) Die Zahlung des Stipendiums wird für den Zeitraum einer Unterbrechung des Medizinstudiums (z. B. Krankheit, Mutterschutz, Elternzeit) ausgesetzt, sofern diese Unterbrechung einen Zeitraum von vier Monaten übersteigt. § 7 – Bewerbungsverfahren • Das Stipendium ist bei der Kreisverwaltung Vulkaneifel, Mainzer Str. 25, 54550 Daun nach entsprechender öffentlicher Bekanntmachung bis zum 01.10. eines jeden Jahres schriftlich zu beantragen. Dem Antrag sind die folgenden Unterlagen beizufügen: • Motivationsschreiben • Lebenslauf • Relevante Zeugnisse und Nachweise (aktuelle Schulbescheinigung, Abschlusszeugnisse, Praktikumsnachweise, ggf. Empfehlungsschreiben) • Nachweise über ehrenamtliche Tätigkeiten § 8 – Entscheidung über die Bewerbungen (1) Die Landrätin/der Landrat beruft ein Auswahlgremium, in dem mindestens die Beigeordneten des Landkreises, der Amtsarzt sowie eine Vertreterin/ ein Vertreter des Maria Hilf Krankenhauses Daun vertreten sind. (2) Das Auswahlgremium sichtet die Bewerbungen und führt ein Gespräch mit den Bewerberinnen und Bewerbern. Anhand einer regionalen Priorisierung und einer leistungsbezogenen Rangfolge wird der Landrätin/dem Landrat ein Vorschlag zur Vergabe der Stipendien unterbreitet. (3) Die Entscheidung über die Gewährung der Stipendien trifft die Landrätin/der Landrat auf Vorschlag des Auswahlgremiums. (4) Die Entscheidung über die Bewilligung der Stipendien steht im pflichtgemäßen Ermessen der Landrätin/des Landrates. (5) Der Ausschuss für Gesundheit, Demografie und Kultur wird jährlich über die Auswahlentscheidung informiert. § 9 – Sonstiges (1) Gefördert werden können Medizinstudierende zu jedem Zeitpunkt ihres Studiums, das Stipendium richtet sich demnach nicht ausschließlich an Erstsemester. Für Studierende, die sich an einem fortgeschrittenen Punkt im Medizinstudium befinden (zum Beispiel nach erfolgreichem Abschluss des ersten Abschnitts der ärztlichen Prüfung nach der Approbationsordnung für Ärzte) ist eine Förderung ebenfalls möglich, hier kann das Auswahlgremium die Rahmenbedingungen der Förderung gesondert festlegen. (2) Medizinstudierende, die bereits Leistungen vergleichbarer Förderprogramme beziehen, können keine Leistungen nach diesem Programm in Anspruch nehmen. Die steuerrechtliche Behandlung der Ausbildungsbeihilfe haben die Stipendiatinnen und Stipendiaten in eigener Verantwortung wahrzunehmen. § 10 – Inkrafttreten Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Richtlinie vom 15.02.2022 außer Kraft. Daun, den 18.07.2022 Julia Gieseking, Landrätin

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