KW39

Seite 11 LANDKREIS VULKANEIFEL wenn er im laufenden Arbeitsverhältnis einzelne Arbeitsbedingungen verändert. Dann muss ebenfalls das neue Nachweisgesetz beachtet werden – und zwar auch ohne Aufforderung durch den Arbeitnehmer. Dabei ist die Änderung spätestens am Tag der Umsetzung, also wenn die Änderung wirksam wird, dem Arbeitnehmer entsprechend mitzuteilen. Welchen Tipp geben Sie Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern? Bereiten Sie sich als Arbeitgeber auf die Umsetzung dieser Regelung vor. Falls Sie Musterarbeitsverträge benutzen, die Sie bei der Einstellung verwenden, sollten Sie diese umgehend um die neuen Angaben ergänzen. Für alle Beschäftigten, die vor dem 1. August 2022 bereits im Betrieb waren, sollten Sie überlegen, für welche Arbeitnehmergruppen ggf. Standardschreiben mit den ergänzenden Hinweisen verfasst werden können. Allerdings geht dies nur, wenn tatsächlich identische Arbeitsbedingungen bestehen. Auf Nachfragen Ihrer Belegschaft müssen Sie sich jedenfalls einstellen. Abschließend sollten die Arbeitgeber unbedingt an die Schriftform denken, denn der Gesetzgeber hat sich im neuen Nachweisgesetz ausdrücklich gegen eine Modernisierung durch die elektronische Form entschieden. Die in der digitalisierten Welt heute weithin üblichen Kommunikationsmittel per E-Mail mit elektronischer Signatur genügen also nicht. Dem Arbeitnehmer muss vielmehr der Arbeitsvertrag oder das Datenblatt mit der Original-Unterschrift des Arbeitgebers übergeben werden. Zur Person Herr Rechtsanwalt Dr. Steudter berät mittelständische Unternehmen und Banken. Darüber hinaus vertritt er Mandanten vor den Zivilgerichten ebenso wie Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite in Arbeitsgerichtsverfahren, insbesondere betreffend den Kündigungsschutz. Seine fundierten arbeitsrechtlichen Kenntnisse zeigen sich in der Promotion und einer früheren Dozententätigkeit an der Industrie- und Handelskammer. Zu einem weiteren Schwerpunkt seiner Tätigkeit hat sich in den letzten Jahren das Bau- und Architektenrecht entwickelt. Grundstücksverkehr Über die Genehmigung der Veräußerung nachstehender Grundstücke ist nach dem Grundstücksverkehrsgesetz zu entscheiden: Grundbuch von Borler (Amtsgericht Daun): Blatt 341: Flur 7 Nr. 72/2 – Erholungsf läche, Gebäude- und Freif läche - Buschgar ten – 235 m² Flur 21 Nr. 72/1 – Landwir tschaf tsf läche, Waldf läche – Steinacker – 12.447 m² Flur 21 Nr. 72/2 – Gebäude- und Freif läche, Landwir tschaf tsf läche, Verkehrsf läche, Waldf läche – Steinacker – 17.078 m² Landwirte/Forstwirte, die zur Aufstockung ihres Betriebes am Erwerb des/der Grundstücks/e interessiert sind, müssen ihr Erwerbsinteresse bei Bekanntmachung in den Kreisnachrichten der Mitteilungsblätter der Verbandsgemeinden des Kreises Vulkaneifel bis spätestens 10 Tage ab Erscheinen bei der „Unteren Landwirtschaftsbehörde“ – Kreisverwaltung Vulkaneifel – schriftlich bekunden. Grundstücksverkehr Über die Genehmigung der Veräußerung nachstehender Grundstücke ist nach dem Grundstücksverkehrsgesetz zu entscheiden: Grundbuch von Mürlenbach (Amtsgericht Daun): Blatt 1274: Flur 13 Nr. 9 – Waldf läche – Im Allesberg – 5.140 m² Landwirte/Forstwirte, die zur Aufstockung ihres Betriebes am Erwerb des/der Grundstücks/e interessiert sind, müssen ihr Erwerbsinteresse bei Bekanntmachung in den Kreisnachrichten der Mitteilungsblätter der Verbandsgemeinden des Kreises Vulkaneifel bis spätestens 10 Tage ab Erscheinen bei der „Unteren Landwirtschaftsbehörde“ – Kreisverwaltung Vulkaneifel – schriftlich bekunden. Grundstücksverkehr Über die Genehmigung der Veräußerung nachstehender Grundstücke ist nach dem Grundstücksverkehrsgesetz zu entscheiden: Grundbuch von Kerpen (Amtsgericht Daun): Blatt 908: Flur 9 Nr. 103/4 – Landwir tschaf tsf läche – Bahnhofstraße – 11.713 m² Landwirte/Forstwirte, die zur Aufstockung ihres Betriebes am Erwerb des/der Grundstücks/e interessiert sind, müssen ihr Erwerbsinteresse bei Bekanntmachung in den Kreisnachrichten der Mitteilungsblätter der Verbandsgemeinden des Kreises Vulkaneifel bis spätestens 10 Tage ab Erscheinen bei der „Unteren Landwirtschaftsbehörde“ – Kreisverwaltung Vulkaneifel – schriftlich bekunden.

RkJQdWJsaXNoZXIy MjY5NTMz