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Seite 2 LANDKREIS VULKANEIFEL Baum-, Gehölz- und Vogelschutzmaßnahmen Frist nach dem Naturschutzgesetz für Hecken, Bäume, Nester beachten Für den Rückschnitt und die Verjüngung von Hecken und Gehölzstreifen durch „Auf den Stock-Setzen“ oder Altholzentnahme, stehen nach dem Naturschutzrecht außerhalb der Vegetationsphase ab Anfang Oktober bis Ende Februar fünf Monate zur Verfügung. Vom 1. März bis Ende September ist Heckenschnitt unzulässig. Auch Bäume außerhalb - des Waldes, - von Kurzumtriebsplantagen oder - gärtnerisch genutzten Grundflächen dürfen in dieser Zeit nicht stark zurückgeschnitten oder gerodet werden. Nach März-Anfang sind an Hecken lediglich schonende Form- und Pflegeschnitte unter Entnahme des Jahreszuwachses erlaubt. Doch sind Kronenpflege und Kronenschnitt zur Gesunderhaltung von Bäumen, Erreichung besonderer Wuchsformen oder Erzielung von Obstertrag möglich. Dabei sind immer die Nistplätze von Vögeln, Spechthöhlen oder Fledermausquartiere zu beachten. Sie dürfen aus artenschutzrechtlichen Gründen nicht während ihrer Nutzung beeinträchtigt werden. Für das komplette Roden von Gehölzen, also das Beseitigen mit Wurzelwerk, gelten strenge, weitergehende Regelungen. Für diese Arbeiten sowie die Arbeiten an Bäumen mit bruchgefährdeter Krone außerhalb des Waldes empfiehlt sich eine vorherige Abstimmung mit der Naturschutzbehörde; ansonsten sind bei Verstößen Bußgelder möglich. Horstbäume und der Nestschutz streng geschützter Großvogelarten im Wald unterliegen insbesondere in der Brutzeit speziellen Artenschutzvorschriften. Waldbesitzer werden gebeten, sich bei Unklarheiten über den zulässigen Umfang der anstehenden Arbeiten an die Naturschutzbehörde bzw. das zuständige Forstamt zu wenden. Gehölzrückschnitt aus begründetem Anlass, vor dem 01. März Grundstücksverkehr Über die Genehmigung der Veräußerung nachstehender Grundstücke ist nach dem Grundstücksverkehrsgesetz zu entscheiden: Grundbuch von Ormont (Amtsgericht Prüm): Blatt 716: Flur 13 Nr. 86/4 – Gebäude- und Freifläche, Landwirtschaftsfläche, Waldfläche, Burg-straße, – 6.113 m² (davon eine Teilfläche von 631 m²) Landwirte/Forstwirte, die zur Aufstockung ihres Betriebes am Erwerb des/der Grundstücks/e interessiert sind, müssen ihr Erwerbsinteresse bei Bekanntmachung in den Kreisnachrichten der Mitteilungsblätter der Verbandsgemeinden des Kreises Vulkaneifel bis spätestens 10 Tage ab Erscheinen bei der „Unteren Landwirtschaftsbehörde“ – Kreisverwaltung Vulkaneifel – schriftlich bekunden. Grundstücksverkehr Über die Genehmigung der Veräußerung nachstehender Grundstücke ist nach dem Grundstücksverkehrsgesetz zu entscheiden: Grundbuch von Hallschlag (Amtsgericht Prüm): Blatt 992: Flur 8 Nr. 67 – Waldfläche, Auf der Haart – 22.740 m² Grundbuch von Hallschlag (Amtsgericht Prüm): Blatt 1003: Flur 8 Nr. 64 – Waldfläche, Auf der Haart – 6.800 m² Landwirte/Forstwirte, die zur Aufstockung ihres Betriebes am Erwerb des/der Grundstücks/e interessiert sind, müssen ihr Erwerbsinteresse bei Bekanntmachung in den Kreisnachrichten der Mitteilungsblätter der Verbandsgemeinden des Kreises Vulkaneifel bis spätestens 10 Tage ab Erscheinen bei der „Unteren Landwirtschaftsbehörde“ – Kreisverwaltung Vulkaneifel – schriftlich bekunden.

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