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Seite 4 LANDKREIS VULKANEIFEL Haushaltssatzung des Landkreises Vulkaneifel für das Haushaltsjahr 2023 Der Kreistag hat in seiner Sitzung am 12.12.2022 auf Grund der §§ 17 und 57 der Landkreisordnung für Rheinland-Pfalz vom 14.12.1973 (GVBL. S. 451) in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBl. S. 188), i. V. m. § 95 ff. Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153), in der jeweils geltenden Fassung, folgende Haushaltssatzung beschlossen: § 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt Festgesetzt werden 1. im Ergebnishaushalt der Gesamtbetrag der Erträge auf 132.252.500 Euro der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf 131.551.741 Euro der Jahresfehlbetrag auf 700.759 Euro 2. im Finanzhaushalt der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf 4.020.804 Euro die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf 20.355.524 Euro die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf 26.834.524 Euro der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf - 6.479.000 Euro der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf 2.458.196 Euro § 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für zinslose Kredite auf 0 Euro verzinste Kredite auf 6.479.000 Euro zusammen auf 6.479.000 Euro § 3 Verpflichtungsermächtigungen Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt auf 3.726.000 Euro. Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf 1.559.200 Euro § 4 Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung wird festgesetzt auf 40.000.000 Euro. § 5 Kreisumlage Gemäß § 25 Abs. 2 Landesfinanzausgleichsgesetz (LFAG) vom 30. November 1999 (GVBl. S. 415), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2018 (GVBl. S. 463), erhebt der Landkreis von allen kreisangehörigen Gemeinden eine Kreisumlage. Der Umlagesatz wird festgesetzt für • die Schlüsselzuweisungen A nach § 8 LFAG auf 45,7 v. H. • die Schlüsselzuweisungen B nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 LFAG auf 45,7 v. H. • die Steuerkraftmesszahl nach § 13 LFAG auf 45,7 v. H. § 6 Eigenkapital Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2021 beträgt - 17.875.189 Euro. Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2022 beträgt - 21.810.116 Euro und zum 31.12.2023 - 21.109.357 Euro. § 7 Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen Erhebliche überplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO i.V.m. § 57 LKO liegen vor, wenn sie im Einzelfall • im Ergebnis- oder Finanzhaushalt 20 % des jeweiligen Haushaltsansatzes übersteigen, • bei Auszahlungen aus Investitionstätigkeit 10 % des jeweiligen Haushaltsansatzes bzw. Gesamtausgabebedarfs, bei Baukosten 20 % des Gesamtausgabebedarfs übersteigen. Eine Überschreitung bis zu 5.000 Euro ist immer unerheblich, eine Überschreitung über 150.000 Euro immer erheblich. Erhebliche außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO i.V.m. § 57 LKO liegen vor, wenn sie im Einzelfall im Ergebnis- oder Finanzhaushalt den Betrag von 5.000,00 Euro übersteigen. Bisher im Ergebnishaushalt nicht veranschlagte oder zusätzliche Aufwendungen bzw. im Finanzhaushalt nicht veranschlagte oder zusätzliche Aus-zahlungen im Sinne des § 98 Abs. 2 Nr. 3 GemO sind erheblich, wenn sie 0,5 v.H. der Gesamtaufwendungen bzw. der ordentlichen Gesamtauszahlungen übersteigen.

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