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Seite 5 LANDKREIS VULKANEIFEL kann nur eine natürliche Person sein. Gleichförmige Einwendungen, die dieseAngaben nicht enthalten, kann die Genehmigungsbehörde unberücksichtigt lassen. 5. Gemäß § 10 Abs. 6 BImSchG kann die Genehmigungsbehörde nach Ablauf der Einwendungsfrist die rechtzeitig gegen das Vorhaben erhobenen Einwendungen mit dem Antragsteller und denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, erörtern. Sollte die Genehmigungsbehörde im Rahmen dieser Ermessensentscheidung die Durchführung eines Erörterungstermins für erforderlich halten, so ist dieser gemäß § 18Abs. 1 der 9. BImSchV öffentlich und findet statt am 09.02.2023, 10:00 Uhr, bei der Kreisverwaltung Vulkaneifel, Sitzungssaal 15, 54550 Daun, Mainzer Straße 25. Der Erörterungstermin dient dazu, die rechtzeitig erhobenen Einwendungen zu erörtern, soweit dies für die Prüfung der Genehmigungsvorrausetzungen von Bedeutung sein kann. Er soll denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, Gelegenheit zur Erläuterung ihrer Einwendungen geben. Die formgerecht erhobenen Einwendungen werden auch bei Ausbleiben des Antragstellers oder von Personen, die Einwendungen erhoben haben, erörtert (§ 10 Abs. 4 Nr. 3 BImSchG). Sollte der Erörterungstermin aufgrund einer Ermessensentscheidung der Genehmigungsbehörde nicht an einem anderen Termin oder abweichend als Online-Konsultation (§ 5 Abs. 2 PlanSiG) stattfinden, wird dies rechtzeitig vorher öffentlich bekannt gemacht. 6. Es wird darauf hingewiesen, dass die Einwendungen dem Antragsteller und den beteiligten Behörden, die in ihrem Aufgabenbereich berührt sind, bekanntzugeben sind. Auf Verlangen des Einwenders sollen dessen Name und Anschrift vor der Bekanntgabe unkenntlich gemacht werden, wenn diese zur ordnungsgemäßen Durchführung des Genehmigungsverfahrens nicht erforderlich sind (§ 12 Abs. 2 Satz 3 der 9. BImSchV). 7. Die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen kann durch öffentliche Bekanntmachung der Genehmigung in den Kreisnachrichten des Landkreises Vulkaneifel und außerdem im Internet ersetzt werden. Daun, 28.09.2022 In Vertretung Kreisverwaltung Vulkaneifel (Klaus Benz), Geschäftsbereichsleiter Abteilung Bauen, Umwelt und Schulen Untere Immissionsschutzbehörde Öffentliche Bekanntmachung über die Festlegung des Erörterungstermins gemäß § 10 Absatz 6 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) sowie § 12 Abs. 1 und § 17 der 9. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (9. BImSchV) im Genehmigungsverfahren zu dem Vorhaben „-Errichtung-Neubau- und Betrieb eines Klinkerlagers“ in der Gemarkung Üxheim, Flur 14 und 13, Flurstücke 8/3 und 10/2 Festlegung des Erörterungstermins Im vorgenannten Genehmigungsverfahren wurden Einwendungen erhoben. Die Genehmigungsbehörde hat in Ausübung ihres pflichtgemäßen Ermessens entschieden, dass ein Erörterungstermin durchgeführt wird. In dem o. g. Verfahren zur Entscheidung über den Antrag der Portlandzementwerk Wotan H. Schneider KG, 54579 Üxheim, auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die „Errichtung – Neubau und Betrieb eines Klinkerlagers“, wird der Erörterungstermin auf Freitag, den 28.10.2022, 10.00 Uhr, in der Kreisverwaltung Vulkaneifel, Mainzer Straße 25, 54550 Daun, Sitzungssaal 15 c, festgelegt. Der Erörterungstermin dient dazu, die rechtzeitig erhobenen Einwendungen zu erörtern, soweit dies für die Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen von Bedeutung sein kann. Er soll denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, Gelegenheit geben, ihreEinwendungenzuerläutern.Gemäߧ17Absatz2derNeuntenVerordnungzurDurchführungdesBundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über das Genehmigungsverfahren - 9. BImSchV) sind der Antragsteller und diejenigen, die rechtzeitig Einwendungen erhoben haben, von der Terminierung des Erörterungstermins zu benachrichtigen. Sie können in entsprechender Anwendung des § 10 Absatz 3 Satz 1 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden. Die Terminierung des Erörterungstermins wird hiermit gemäß §§ 12 Absatz 1 Satz 3 und 17 Absatz 2 der 9. BImSchV in Verbindung mit § 10 Absatz 3 Satz 1 BImSchG öffentlich bekannt gemacht. Daun, den 28.09.2022 Kreisverwaltung Vulkaneifel Abteilung Bauen, Schulen und ÖPNV -Untere Immissionsschutzbehörde Klaus Benz (Geschäftsbereichsleiter)

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