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SEITE 9 Das Veterinäramt informiert Aufhebung der Allgemeinverfügung zum Schutz gegen die Geflügelpest vom 17.03.2023 Wie das Landesuntersuchungsamt in Koblenz mitteilt, wird die Allgemeinverfügung zum Schutz gegen die Geflügelpest vom 17.03.2023 mit Wirkung zum 21.04.2023 aufgehoben. Die hierin angeordneten tierseuchenrechtlichen Maßnahmen, u.a. Aufstallungspflicht für Geflügel in der Überwachungszone (Gemeinden: Arbach, Höchstberg, Kaperich, Kötterichen, Lirstal, Oberelz, Retterath, Uersfeld) müssen nicht mehr eingehalten werden. Wir weisen aber darauf hin, dass alle Tierhalter immer und jederzeit zur Einhaltung von Biosicherheitsmaßnahmen verpflichtet sind. Aufhebung der tierseuchenrechtlichen Verfügung des Landesuntersuchungsamtes vom 17.03.2023 zum Schutz gegen die hochpathogene Aviäre Influenza (HPAI/Geflügelpest) Aufgrund • des Art. 55 Abs. 1 i.V. m. Anhang XI der delegierten Verordnung (EU) Nr. 2020/687 der Kommission vom 17.12.2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen (ABI. EU L 174 vom 03.06.2020 S.64), • des § 1 Abs. 5 des Landestierseuchengesetzes (LTierSG) v. 24.06.1986 (GVBI. 1986, 174), zuletzt geändert durch Art. 36 des Gesetzes v. 28.09.2010 (GVBI. S. 280), • des § 41 Abs. 4 Satz 1 und Satz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.01.2003 (BGBI. I S. 102), zuletzt geändert durch Art. 24 Abs. 3 des Gesetzes v. 25.06.2021 (BGBI. I S. 2154), • des § 1 Abs. 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG) vom 23.12.1976 (GVBI. 1976, 308), zuletzt geändert durch § 48 des Gesetzes vom 22.12.2015 (GVBI. S. 487), erlässt das Landesuntersuchungsamt folgende tierseuchenrechtliche Verfügung Es werden nachstehende Maßnahmen bekannt gegeben und verfügt: I. Die o.g. Verfügung vom 17.03.2023 zum Schutz gegen die Geflügelpest wird ab dem 21.04.2023 aufgehoben. II. Diese Verfügung gilt gemäß § 41 Abs. 4 Satz 4 des VwVfG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 des LVwVfG am auf die öffentliche Bekanntmachung folgenden Tag als bekannt gegeben. Beqründunq Die Zuständigkeit des Landesuntersuchungsamtes ergibt sich auf Grund des § 1 Abs. 5 des LTierSG, da Art und Umfang eine landkreisübergreifende Verfügung erfordern. Am 16.03.2023 wurde durch das Veterinäramt des Landkreises Cochem-Zell der Ausbruch der hochpathogenen Aviären Influenza in der Ortsgemeinde Kaisersesch amtlich festgestellt, Schutz- und Überwachungszone wurden eingerichtet und Anordnungen zur Bekämpfung der hochpathogenen Aviären Influenza verfügt. Die für die Schutz- und Überwachungszone vorgeschriebenen Maßnahmen sind durchgeführt worden. Nach dem nachgewiesenen Fall von Geflügelpest in Kaisersesch sind keine weiteren Erkrankungsfälle bekannt geworden. Die Untersuchungen in der Schutz- und Überwachungszone verliefen negativ. Die Schutzzone konnte daher bereits zum 12.04.2023 aufgehoben werden. Da seitdem keine neuen Hinweise vorliegen, die auf das Vorhandensein des Geflügelpest-Erregers in der Überwachungszone hindeuten, sind unter Beachtung des Art. 55 Abs. 1 i.V.m. Anh. XI der VO (EU) 2020/687 weitere Seuchenbekämpfungsmaßnahmen für die Überwachungszone ab dem 21.04.2023 nicht mehr erforderlich und die bestehenden Beschränkungen aufzuheben. Hinweise 1. Die tierseuchenrechtliche Verfügung kann auf den Internetseiten des Landesuntersuchungsamtes (htt s://lua.rl .de) und der betroffenen Kreisverwaltungen eingesehen werden. Rechtsbehelfsbelehrunq Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Landesuntersuchungsamt RheinlandPfalz, Referat 23, Mainzer Straße 112, 56068 Koblenz schriftlich, in elektronischer Form nach § 3 a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift erhoben werden. Landesuntersuchungsamt In Vertretung Koblenz,18.04.2023 In Vertretung Dr. Manuel Rebelo

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