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Seite 5

LANDKREIS VULKANEIFEL

Öffentliche Bekanntmachung

zum Zwecke der öffentlichen Zustellung im Sinne des § 1 (1) Landesverwaltungszustellungsgesetz (LVwZG) vom 2. März 2006 in

Verbindung mit § 10 (1) Nr. 1 und 3 Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG) vom 12.08.2005 sowie § 1 (1) der Hauptsatzung des

Landkreises Vulkaneifel vom 23. Juni 2014, jeweils in der aktuell gültigen Fassung.

Folgende Person, deren Aufenthalt allgemein unbekannt ist, wird benachrichtigt, dass die Kreisverwaltung Vulkaneifel, Auslän-

derbehörde, Mainzer Str. 25, 54550 Daun, gegen sie eine zustellungsbedürftige Entscheidung getroffen hat.

Betroffene:

LAKATOS, Alexandra

Geburtsdatum:

15.08.1990

Geburtsort:

Oroshaza/Ungarn

letzte bekannte Anschrift:

54568 Gerolstein, Müllenborner Straße 63

Datum des Schreibens:

09.02.2017

Aktenzeichen:

3-1225-02

Das Schriftstück kann von dem Betroffenen oder von einer durch ihn bevollmächtigten Person bei folgender Behörde eingese-

hen werden: Kreisverwaltung Vulkaneifel, Mainzer Str. 25, 54550 Daun (Zimmer 028). Das Dokument wird öffentlich zugestellt,

wodurch Fristen in Gang gesetzt werden, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können. Es wird darauf hingewiesen, dass

das Dokument als zugestellt gilt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind.

Die Entscheidung erlangt Bestandskraft, wenn der Betroffene nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich oder zur

Niederschrift bei der Kreisverwaltung Vulkaneifel, Mainzer Str. 25, 54550 Daun, Widerspruch einlegt.

Kreisverwaltung Vulkaneifel

Daun, 16.02.2017

i.A. gez. Waltraud Saxler

- Ausländerbehörde -

Öffentliche Bekanntmachung

Allgemeinverfügung der Kreisverwaltung Vulkaneifelzur Aufstallung von Geflügel

und Einhaltung von Biosicherheitsmaßnahmen zum Schutz gegen die Aviäre Influenza

im gesamten Kreisgebiet zu präventiven Zwecken

Die Kreisverwaltung Vulkaneifel (Abt. 8 – Veterinärwesen und Landwirtschaft) erlässt hiermit auf Grund von § 6 Nr. 4 und 5, § 13

Abs. 1 und 2 sowie § 65 der Geflügelpest-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Mai 2013 (BGBl. I S. 1212),

zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 29. Juni 2016 (BGBl. I S. 1564) i. V. m. § 38 Abs. 11 und § 6 Abs. 1 Nr. 4,

5 Buchst. d, Nr. 11 Buchst. a und c des Tiergesundheitsgesetzes vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1324), zuletzt geändert durch

Artikel 4 Absatz 85 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666), § 26 Abs. 1 der Viehverkehrsverordnung in der Fassung

der Bekanntmachung vom 3. März 2010 (BGBl. I S. 203), zuletzt geändert durch Artikel 6 der Verordnung vom 3. Mai 2016 (BGBl.

I S. 1057), § 1 Abs. 3 des Landestierseuchengesetzes vom 24. Juni 1986 (GVBl. S. 174), zuletzt geändert durch Artikel 36 des

Gesetzes vom 28. September 2010 (GVBl. S. 280) folgende

Allgemeinverfügung

Die Frist der tierseuchenrechtlichen Allgemeinverfügung vom 22.12.2016 zur Aufstallung von Geflügel und Einhaltung von Bio-

sicherheitsmaßnahmen im gesamten Kreisgebiet zum Schutz gegen die Geflügelpest wird unter Maßgabe nachfolgender Punkt

verlängert:

1) Sämtliches im Landkreis Vulkaneifel gehaltenes Geflügel (Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Laufvögel,

Wachteln, Enten und Gänse) ist bis zum 31.03.2017 ausschließlich

a) in geschlossenen Ställen oder

b) unter einer Vorrichtung, die aus einer überstehenden, nach oben gegen Einträge gesicherten dichten Abdeckung und mit einer

gegen das Eindringen von Wildvögeln gesicherten Seitenabgrenzung bestehen muss (Schutzvorrichtung),

zu halten.

2) Die Aufnahme von Geflügel über Geflügelmärkte, Geflügelbörsen, mobile Geflügelhändler oder sonstige Dritte ist verboten.

3) Geflügelbörsen und Märkte sowie der Verkauf von Geflügel durch mobile Geflügelhändler und Veranstaltungen anderer Art,

bei denen Geflügel verkauft oder zur Schau gestellt werden soll, sind im Landkreis Vulkaneifel bis zum 31.03.2017 verboten.

4) Auch der Halter von weniger als 1000 Stück Geflügel hat sicherzustellen, dass

• Ein- und Ausgänge zu den Ställen oder sonstigen Standorte des Geflügels gegen unbefugten Zutritt oder unbefugtes Befahren

gesichert sind,

• die Ställe oder die sonstigen Standorte des Geflügels von betriebsfremden Personen nur mit betriebseigener Schutzkleidung

oder Einwegkleidung betreten werden und das diese Personen die Schutz- und Einwegkleidung nach Verlassen des Stalles oder

eines sonstigen Standortes des Geflügels unverzüglich ablegen,

• Schutzkleidung nach Gebrauch unverzüglich gereinigt und desinfiziert und Einwegkleidung nach Gebrauch unverzüglich

unschädlich beseitigt wird,

• eine betriebsbereite Einrichtung zum Waschen der Hände vorgehalten wird sowie die Eingänge zu Geflügelhaltungen mit geeig-

neten Einrichtungen zur Schuhdesinfektion (Desinfektionswannen oder -matten) versehen sind,

• nach jeder Einstallung oder Ausstallung von Geflügel die dazu eingesetzten Gerätschaften gereinigt und desinfiziert werden,

• nach jeder Ausstallung die freigewordenen Ställe einschließlich der dort vorhandenen Einrichtungen und Gegenstände gereinigt

und desinfiziert werden,

• Transportmittel für Geflügel (Fahrzeuge und Behältnisse) nach jeder Verwendung gereinigt und desinfiziert werden.

5) Jeder Geflügelhalter, der seiner Pflicht zur Meldung des gehaltenen Geflügels nach § 26 Abs. 1 der Viehverkehrsverordnung

bisher noch nicht nachgekommen ist, hat die Haltung von Geflügel unverzüglich bei der Kreisverwaltung Vulkaneifel (Abt. 8