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Seite 6

LANDKREIS VULKANEIFEL

– Veterinärwesen und Landwirtschaft) anzuzeigen.

Begründung:

Seit November 2016 wurde eine Vielzahl von Infektionen von Wildvögeln mit hochpathogener Aviärer Influenza (Geflügelpest)

vom Subtyp H5N8 deutschlandweit und in benachbarten Mitgliedstaaten der EU festgestellt. Viruseinträge in mehrere Nutzgeflü-

gelbestände in verschiedenen Bundesländern Deutschlands wurden seitdem nachgewiesen.

Im Dezember 2016 wurde der Nachweis der Geflügelpest (HPAI, Subtyp H5N8) bei einem Wildvogel im Kreis Ahrweiler und

einem Wildvogel in der Stadt Koblenz im Kreis Mayen-Koblenz amtlich bestätigt und zum Schutz vor der Geflügelpest die Auf-

stallpflicht für Geflügel und die Einhaltung von Biosicherheitsmaßnahmen im gesamten Landkreis Vulkaneifel bis zum 28.02.2017

vorsorglich angeordnet. Im Januar und Februar diesen Jahres wurden weitere Ausbrüche von Geflügelpest bei Wildvöglen u. a.

auch in den benachbarten Kreisen Ahrweiler, Cochem-Zell und Mayen-Koblenz amtlich festgestellt.

Es besteht der begründete Verdacht, dass ein weiteres schnelles Ausbreiten von HPAI-Virus-Infektionen auch bei den derzeit

herrschenden winterlichen Witterungsverhältnissen und der Rückkehr von Zugvögeln zu befürchten ist. Eine weitere Verbrei-

tung des Influenzavirus des Subtyps H5N8 durch Wildvögel ist daher sehr wahrscheinlich. Die neueste Risikoeinschätzung des

Friedrich-Loeffler-Institutes vom 24.01.2017 zum Auftreten von HPAI in Deutschland geht von einem hohen Eintragsrisiko in

Nutzgeflügelhaltungen aus.

Diese Verfügung basiert auf einer Risikobewertung nach § 13 Abs. 2 Geflügelpest-Verordnung. Dabei wurden u. a. die oben

geschilderten Infektionsgeschehen, insbesondere in den angrenzenden Nachbarkreisen, die Risikoeinschätzung des Friedrich-

Loeffler-Instituts (FLI) vom 24.01.2017 und der Umstand, dass der Landkreis Vulkaneifel Wildvogeldurchzugsgebiet für wildle-

bende Vögel ist und mehrere Flüsse, Seen und Feuchtgebiete vorhält, an denen die genannten Wildvögel rasten, berücksichtigt.

Oberste Priorität hat der Schutz der Nutzgeflügelbestände vor einer Infektion mit dem Geflügelpestvirus. Hierbei steht die Er-

richtung einer physikalischen und geeigneten Barriere zwischen den Wildvögeln und den Geflügelhaltungen im Vordergrund. Die

Aufstallung von Geflügel und weitere Biosicherheitsmaßnahmen minimieren das Risiko eines direkten und indirekten Kontakts

mit infizierten Wildvögeln. Berücksichtigt werden müssen vor allem auch indirekte Eintragungswege, beispielsweise über durch

Wildvögel verunreinigtes Futter, Wasser oder verunreinigte Einstreu und Gegenstände (Schuhwerk, Schubkarren, Fahrzeuge

usw.). Sie sind zu unterbinden und geeignete Desinfektionsmaßnahmen vorzusehen.

Bei der Aviären Influenza handelt es sich um eine ansteckende und anzeigepflichtige Viruserkrankung des Geflügels und anderer

Vogelarten, die schnell epidemische Ausmaße annehmen und damit hohe Tierverluste und große wirtschaftliche Schäden zur

Folge haben kann. Daher wurde die Aufstallungsanordnung unter Berücksichtigung des eingeräumten Ermessens sowie des

Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes im Rahmen der geltenden Rechtsvorschriften getroffen. Andere - ggf. mildere - Möglichkeiten,

die Tierseuche schnell und wirksam einzudämmen bzw. das Ansteckungsrisiko so weit wie möglich zu minimieren, sind nicht

ersichtlich.

Die Allgemeinverfügung gilt an dem Tag, der auf die öffentliche Bekanntmachung folgt, als bekanntgegeben (§§ 41 Abs. 4 Satz

4, 43 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz in der zzt. gültigen Fassung).

Anordnung der sofortigen Vollziehung:

Eine Anfechtung dieser tierseuchenrechtlichen Anordnung hat nach § 37 Tier-gesundheitsgesetz bezüglich der dort genannten

Maßnahmen keine aufschiebende Wirkung. Im Übrigen wird gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in

der derzeit geltenden Fassung die sofortige Vollziehung angeordnet.

Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung:

Zur Vorbeugung der Geflügelpest und deren Bekämpfung sind die angeordneten Maßnahmen zwingend erforderlich, sie sind

der Situation angepasst und können durch andere, weniger einschneidende, aber gleich wirksame Mittel nicht ersetzt werden.

Die gesunde Geflügelbestände sichernde Anordnung der sofortigen Vollziehung der vorgegebenen Maßnahmen ist demzufolge

gerechtfertigt und zwingend notwendig, da ein mögliches Rechtsmittelverfahren einen zu langen Zeitrahmen in Anspruch nimmt.

Ein besonderes öffentliches Interesse ist hier gegeben, weil durch die Ausbreitung der Aviären Influenza unter anderem die Ge-

fahr von gesundheitlichen wie auch wirtschaftlichen Folgen erheblich wäre und deshalb sofort zu unterbinden ist.

Der Schutz hoher Rechtsgüter erfordert ein Zurückstehen der Individualinteressen etwaiger Geflügelhalter am Eintritt der auf-

schiebenden Wirkung infolge eines eingelegten Rechtsbehelfs. Das öffentliche Interesse an umgehenden Präventiv- bzw. Be-

kämpfungsmaßnahmen zum Schutz gegen eine Weiterverbreitung der Seuche überwiegt.

Rechtsbehelfsbelehrung

:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei

der Kreisverwaltung Vulkaneifel, Mainzer Straße 25, 54550 Daun einzulegen. Der Widerspruch kann

1. schriftlich oder zur Niederschrift bei der Kreisverwaltung Vulkaneifel, Mainzer Straße 25, 54550 Daun,

2. durch E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur nach dem Signaturgesetz an:

kv-daun@poststelle.rlp.de

,

erhoben werden.

Hinweise:

Im Hinblick auf die angeordnete sofortige Vollziehbarkeit der Verfügung nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO i. V. m. § 20

des Landesgesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO) in der derzeit geltenden Fassung hat der

Widerspruch gegen diese Verfügung keine aufschiebende Wirkung. Das Verwaltungsgericht Trier, Egbertstraße 20a, 54295

Trier, kann auf Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs ganz oder teilweise anordnen bzw.

wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig.

Gemäß § 32 Abs. 2 Nr. 4 des Tiergesundheitsgesetzes i. V. m. § 64 Nr. 17 der Geflügelpest-Verordnung handelt ordnungswidrig,

wer vorsätzlich oder fahrlässig dieser Allgemeinverfügung zuwiderhandelt. Ordnungswidrigkeiten können mit einem der Schwere

der Zuwiderhandlung angemessenen Bußgeld bis zu 30.000,00 Euro geahndet werden.

Kreisverwaltung Vulkaneifel

Daun, 17.02.2017

i.A. gez.: Eduard Hettich, Amtsleiter

- Abt. 8 Veterinärwesen und Landwirtschaft