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Seite 4

LANDKREIS VULKANEIFEL

Tierseuchenrechtliche Allgemeinverfügung der Kreisverwaltung Vulkaneifel vom 11.04.2017, zum

Schutz gegen die „Amerikanische Faulbrut“

(Bienenseuchen-Verordnung vom 03.11.2004, BGBl. I S. 2738)

- Festlegung des Sperrbezirks -

Am 10.04.2017 wurde in einem Bienenstand in der Gemarkung Lissingen der Ausbruch der „Amerikanischen Faulbrut“ amtlich

festgestellt.

Die Allgemeinverfügung wird erlassen aufgrund der §§ 5 Abs. 1, 6 – 10, 24 des Tiergesundheitsgesetzes vom 22. Mai

2013 (BGBl. I S. 1324), des § 1 des Landestierseuchengesetzes vom 24.6.1986 (GVBl. S. 174) sowie der §§ 2 - 12 der

Bienenseuchen-Verordnung vom 03.11.2004 (BGBL. I S. 2738) und der hierzu ergangenen Ausführungshinweise.

I. Aufgrund der amtlichen Feststellung des Ausbruchs der Amerikanischen Faulbrut in einem Bienenbestand in der Gemarkung

Lissingen, Flur 21, Parzelle 94/95, wird um den Seuchenbetrieb ein Sperrbezirk von 1000 m Radius nach § 10 Abs. 1

Bienenseuchen-Verordnung festgelegt.

Der Sperrbezirk ergibt sich aus der Anlage, die Bestandteil dieser Verfügung ist.

II. Alle Besitzer von Bienenvölkern innerhalb dieses Sperrbezirks haben unverzüglich nach Bekanntwerden dieser

Allgemeinverfügung dem Veterinäramt der Kreisverwaltung Vulkaneifel den Standort ihrer Bienenstände mitzuteilen.

(Tel. 06592/933- Durchwahl -353, -328 oder -304).

III. Für den Sperrbezirk werden folgende Schutzmaßregeln festgelegt:

a) Alle Bienenvölker und Bienenstände im Sperrbezirk sind unverzüglich auf Amerikanische Faulbrut amtstierärztlich

untersuchen zu lassen. Diese Untersuchung ist frühestens zwei, spätestens neun Monate nach der Tötung oder

Behandlung der an der Seuche erkrankten Bienenvölker des verseuchten Bienenstandes zu wiederholen.

b) Bewegliche Bienenstände dürfen von ihrem Standort nicht entfernt werden.

c) Bienenvölker, lebende oder tote Bienen, Waben, Wabenteile, Wabenabfälle, Wachs, Honig, Futtervorräte,

Bienenwohnungen und benutzte Gerätschaften dürfen nicht aus den Bienenständen entfernt werden.

Ausnahmen können unter Einhaltung bestimmter Bedingungen durch das Veterinäramt zugelassen werden und dort

beantragt werden.

d) Bienenvölker oder Bienen dürfen nicht in den Sperrbezirk verbracht werden.

IV. Gemäß § 32 Abs. 2 Nr., § 32 Abs. 2 Nr. 5 oder § 32 Abs. 2 Nr. 6 und 7 Tiergesundheitsgesetz i.V.m. § 26 Bienenseuchen-

Verordnung handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Vorschriften der Abschnitte II. und III dieser Anordnung

zuwiderhandelt. Diese Ordnungswidrigkeit kann nach § 32 Abs. 3 Tiergesundheitsgesetz mit einer Geldbuße bis zu 30.000 Euro

geahndet werden.

V. Diese Anordnung gilt, gemäß § 41 Abs. 4 Satz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, am auf die öffentliche Bekanntmachung

folgenden Tag als bekannt gegeben.

VI. Soweit diese Anordnung nicht auf Grund von § 37 Tiergesundheitsgesetz i.V.m. § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO sofort vollziehbar ist,

wird gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung angeordnet.

Begründung:

Die Amerikanische Faulbrut ist eine schnell fortschreitende und leicht übertragbare Bienenkrankheit. Sie stellt eine erhebliche

Gesundheitsgefahr für empfängliche Völker im Umfeld eines Ausbruchsherdes dar. In einem Bienenstand in Gerolstein-

Lissingen wurde am 10.04.2017 die Amerikanische Faulbrut amtlich festgestellt.

Gemäß Bienenseuchen-Verordnung sind bei einem amtlich festgestellten Ausbruch der Amerikanischen Faulbrut entsprechende

Schutzmaßnahmen anzuordnen. Neben der Sanierung der betroffenen Bienenvölker war die Anordnung eines Sperrbezirkes

nach §10 der Bienenseuchen-Verordnung zwingend zu veranlassen. Die Einrichtung einer Sperrzone ist ein geeignetes Mittel

um das weitere Ausbreiten der Seuche zu verhindern und ist gleichzeitig das die betroffenen Bienenhalter am geringsten

belastende Mittel.

Begründung der sofortigen Vollziehung:

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung dieser tierseuchenrechtlichen Verfügung liegt im öffentlichen Interesse. Dies

wird damit begründet, dass die Maßnahmen eine Ausbreitung der Seuche verhindern sollen. Es sollen die Völker anderer

Bienenhalter, insbesondere derjenigen Halter in der Nähe Ihres Bestandes, geschützt werden.

Durch ein Ausbreiten der Faulbrut würde ein hoher wirtschaftlicher Schaden für Tierhalter und die Allgemeinheit entstehen.

Zum Schutze anderer Tierbestände sowie des Verbrauchers ist hier das öffentliche Interesse gegenüber privaten Interessen

vorrangig. Es kann nicht hingenommen werden, dass durch das Einlegen eines Rechtsmittels notwendige Maßnahmen zur Seu-

chenbekämpfung verzögert werden.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei

der Kreisverwaltung Vulkaneifel, Mainzer Straße 25, 54550 Daun einzulegen.

Der Widerspruch kann

1. schriftlich oder zur Niederschrift bei der Kreisverwaltung Vulkaneifel, Mainzer Straße 25, 54550 Daun,

2. durch E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur nach dem Signaturgesetz an:

kv-daun@poststelle.rlp.de

,

erhoben werden.