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Agrarförderung 2022: Ausnahmegenehmigung zur Futternutzung von ökologischen Vorrangflächen (ÖVF)

Ab dem 01.07.2022 können Landwirte, die im Rahmen der Beantragung von Direktzahlungen zur Bereitstellung von ökologischen Vorrangflächen im Rahmen des Greening verpflichtet sind, Bracheflächen zur Beweidung nutzen oder zu Futterzwecken mähen.

Für Flächen mit Zwischenfruchtanbau oder Gründecke (Untersaat) gilt dies gleichermaßen nach Ernte der Hauptkultur 2022. Die Rechtsgrundlage für diese Ausnahmeregelung wurde inzwischen geschaffen. Damit sollen die Auswirkungen des Ukrainekrieges auf die Landwirtschaft und die drohenden Engpässe in der Futterversorgung abgemildert werden.

Falls ein Betrieb hiervon Gebrauch macht, hat er die betroffenen Flächen bis zum 15.09.2022 der Kreisverwaltung, Amt Landwirtschaft, mitzuteilen. Für die Meldung bitte das Funktionspostfach landwirtschaft@vulkaneifel.de verwenden oder den Vordruck auf dem Postweg zusenden. Das Formular kann auf der Internetseite der Kreisverwaltung Vulkaneifel unter der Rubrik Landwirtschaft – Agrarförderung abgerufen werden.

Fachliche Hinweise:
Die Regelungen zur Anbaudiversifizierung gelten weiterhin. Für die Berechnung der Anteile der verschiedenen Kulturen nach Artikel 44 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 wird der Zeitraum vom 1. Juni bis 15. Juli berücksichtigt (§ 17 Abs. 1 der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung). Erfolgt die Futternutzung der brachliegenden Flächen nach dem Sperrzeitraum (01.04.-30.06.) aber vor dem 16. Juli, so gelten die Flächen lediglich für die Anbaudiversifizierung nicht mehr als Brache, sondern als Gras- oder Grünfutterpflanzen. Soweit die Nutzung nach dem Ende des Bracheschutzzeitraumes (bis 30.06.2022) erfolgt, bleibt der ÖVF-Status erhalten!

Zu beachten ist, dass die Zwischenfrüchte und Untersaaten auch im Falle einer Futternutzung bis einschließlich 14. Januar 2023 auf der Fläche zu belassen sind, also nicht vorher umgebrochen werden dürfen.

Für Flächen, die nach § 32a der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung als für Honigpflanzen genutztes Land angemeldet wurden, ist ab 1. Oktober lediglich eine Beweidung mit Schafen und Ziegen zulässig. Die Ausnahmegenehmigung gilt nicht für diese Flächen.

Nach § 28 Abs. 2 und § 29 Abs. 3 der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung ist eine Beweidung oder Schnittnutzung von Pufferstreifen / Feldrändern und Streifen von beihilfefähigen Hektarflächen an Waldrändern außerhalb des Sperrzeitraums nach § 5 Abs. 4 der Agrarzahlungen-Durchführungsverordnung (01.04. – 30.06.) immer erlaubt.

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