Menu

aktuelles

Baum-, Gehölz- und Vogelschutzmaßnahmen - Alle Jahre wieder!

Um in der Feldflur das Auf-den-Stock-Setzen von Windschutzhecken oder eine abschnittsweise Verjüngung unter erheblicher Altholzentnahme durchzuführen, stehen nach dem Naturschutzrecht außerhalb der Vegetationsphase ab Anfang Oktober bis Ende Februar fünf Monate zur Verfügung.

Von März-Beginn bis Ende September ist massiver Heckenschnitt unzulässig.

Auch Bäume außerhalb
•    des Waldes,
•    von Kurzumtriebsplantagen oder
•    von gärtnerisch genutzten Grundflä-chen

dürfen in dieser Zeit nicht stark zurückgeschnitten oder gerodet werden.

Nach März-Anfang sind an Hecken lediglich schonende Form- und Pflegeschnitte unter Entnahme des Jahreszuwachses erlaubt. Doch sind Kronenpflege und Kronenschnitt zur Gesunderhaltung von Bäumen, Erreichung besonderer Wuchsformen oder Erzielung von Obstertrag möglich. Dabei sind immer die Nistplätze von Vögeln, Spechthöhlen oder Fledermausquartiere zu beachten. Sie dürfen aus artenschutzrechtlichen Gründen nicht während ihrer Nutzung beeinträchtigt werden.

Für das komplette Roden von Gehölzen, also das Beseitigen mit Wurzelwerk, gelten strenge, weitergehende Regelungen. Für diese Arbeiten sowie die Arbeiten an Bäumen mit bruchgefährdeter Krone außerhalb des Waldes empfiehlt sich eine vorherige Abstimmung mit der Naturschutzbehörde; ansonsten sind bei Verstößen Bußgelder möglich.
 
Horstbäume und der Nestschutz streng geschützter Großvogelarten im Wald unterliegen insbesondere in der Brutzeit speziellen Artenschutzvorschriften. Waldbesitzer werden gebeten, sich bei Unklarheiten über den zulässigen Umfang der anstehenden Arbeiten an das zuständige Forstamt oder die Naturschutzbehörde zu wenden.

Die auf unserer Website verwendeten Cookies sind ausschließlich so genannte “Session-Cookies”.
Sie werden nach Ende Ihres Besuchs automatisch gelöscht. Wir verwenden KEINE Tracking-Cookies