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Blauzungenkrankheit, Serotyp 3, Verbringung von Zuchttieren und Schlachttieren

Für das Verbringen von Rindern, Schafen, Ziegen und weiteren Tieren, die an der Blauzungenkrankheit erkranken können, gelten seit dem 21. April 2021 die Regelungen der Verordnung (EU) 2020/689, Anhang V, Teil II, Kapitel 2, Abschnitt 1. Diese sind zu beachten, wenn BTV-empfängliche Tiere aus Zonen, die als nicht frei von der Krankheit gelten, in BTV-freie Zonen gebracht werden sollen.

Zuchttiere
•    Die Tiere wurden innerhalb von 14 Tagen vor der Verbringung (= Datum des Abgangs aus dem Herkunftsbestand) mittels PCR mit negativem Ergebnis auf das Virus der Blauzungenkrankheit getestet (Laborbefunde sind beizufügen)
•    die Tiere wurden mindestens 14 Tage vor der Probenentnahme durch Insektizide oder Repellents vor Vektorangriffen geschützt.
•    Sie werden von einer Tierhaltererklärung (s. Dokumente) begleitet

Schlachttiere
•    die Tiere müssen von einer Eigenerklärung des Unternehmers begleitet sein, in der bestätigt wird, dass im Herkunftsbetrieb während der letzten 30 Tage vor der Verbringung keine klinischen Anzeichen einer BTV-Infektion aufgetreten sind bzw. kein bestätigter Fall einer BTV-Infektion vorliegt und keine nicht abgeklärte Klinik, die auf eine BTV-Infektion hinweist, festgestellt wurde
•    die Tiere werden unmittelbar vom Herkunftsort zum Schlachthof verbracht und dort innerhalb von 24 Stunden geschlachtet und
•    der Unternehmer des Herkunftsbetriebes hat den Unternehmer des Bestimmungsschlachthofes mindestens 48 Stunden vor der Verladung der Tiere über die Verbringung der Tiere zu informieren.

Das Verbringen von Tieren innerhalb einer freien Zone ist ohne Einschränkungen möglich.
Stand: 06.12.2023

Downloads:
BTV_Tierhaltererklaerung_Zucht_Nutztiere_231116
BTV_Tierhaltererklaerung_Schlachttiere_231027

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