Gehölzschnitt und Vogelschutzmaßnahmen: Frist nach dem Naturschutzgesetz für Hecken, Bäume und Nester beachten
Nach dem Naturschutzrecht steht der Zeitraum außerhalb der Vegetationsphase von Anfang Oktober bis Ende Februar für massiven Baum- und Strauchschnitt zur Verfügung.
Dieser Zeitraum dient dazu, in der Feldflur das Auf den Stock-Setzen von Windschutzhecken oder eine abschnittsweise Verjüngung unter erheblicher Altholzentnahme durchzuführen.
Ab Anfang März bis Ende September ist massiver Heckenschnitt unzulässig.
Auch Bäume außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen dürfen in dieser Zeit nicht stark zurückgeschnitten oder gerodet werden.
Nach Anfang März sind an Hecken lediglich schonende Form- und Pflegeschnitte unter Entnahme des Jahreszuwachses erlaubt. Auch Kronenpflege und Kronenschnitt zur Gesunderhaltung von Bäumen, Erreichung besonderer Wuchsformen oder Erzielung von Obstertrag sind zulässig. Nistplätze von Vögeln, Spechthöhlen oder Fledermausquartiere sind jedoch immer zu beachten. Sie dürfen aus artenschutzrechtlichen Gründen nicht während ihrer Nutzung beeinträchtigt werden.
Für das komplette Roden von Gehölzen, also das Beseitigen mit Wurzelwerk, gelten strenge, Regelungen. Für diese Arbeiten sowie die Arbeiten an Bäumen mit bruchgefährdeter Krone außerhalb des Waldes empfiehlt sich eine vorherige Abstimmung mit der Naturschutzbehörde; ansonsten sind bei Verstößen Bußgelder möglich.
Im Wald unterliegen Horstbäume und der Nestschutz streng geschützter Großvogelarten insbesondere in der Brutzeit speziellen Artenschutzvorschriften. Waldbesitzer werden gebeten, sich bei Unklarheiten über den zulässigen Umfang der anstehenden Arbeiten an das zuständige Forstamt oder die Naturschutzbehörde zu wenden.
Auskünfte und weitere Beratung unter: naturschutz@vulkaneifel.de