30. CoBeLVO sowie aktuelle AbsonderungsVO in Kraft
Die wichtigsten Neuregelungen in den Verordnungen:
Bei Versammlungen nach Artikel 8 des Grundgesetzes wie beispielsweise Demonstrationen sind Abstandsgebot und Maskenpflicht nun ausdrücklich vorgesehen.
Schulen: Zur Absonderung verpflichtet werden nur noch infizierte Schülerinnen und Schüler oder Lehrkräfte. Der Rest der Lerngruppe testet sich in den darauffolgenden fünf Schultagen täglich selbst. Die Zahl der anlasslosen Tests pro Woche wird in Schulen von zwei auf drei Testungen erhöht.
Kindertagesstätten: Bei Auftreten einer Infektion in Kindertagesstätten haben sich alle Kinder und Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der betroffenen Gruppe und Kohorte abzusondern. Die Quarantäne kann am Tag nach dem letzten Kontakt mit der infizierten Person mittels PoC-Test durch geschultes Personal mit negativem Ergebnis beendet werden.
Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen: Auch Infizierte, die Beschäftigte von Krankhäusern, Pflegeeinrichtungen oder Einrichtungen der Eingliederungshilfe sind, können die Absonderung nach dem siebten Tag mittels eines durch geschultes Personal bei einer Testeinrichtung vorgenommenen PoC-Antigentests mit negativem Ergebnis beenden, wenn sie zuvor 48 Stunden symptomfrei waren. Die bisherige Verpflichtung zu einem PCR-Test entfällt.
Kontaktdatenerfassung: Verzicht auf individualisierte Kontaktdatenerfassung, beispielsweise in der Gastronomie, im Hotel, beim Besuch des Fitnessstudios oder sonstiger Freizeiteinrichtungen und beim Friseur. Dies gilt sowohl für die digitale als auch für die analoge Kontakterfassung. Die Nutzung der in der Corona-Warn-App des Robert Koch-Instituts enthaltenen QR-Code-Registrierung wird weiterhin dringend empfohlen. Im Wesentlichen wird die Kontaktnachverfolgung auf den Schutz vulnerabler Gruppen wie beispielsweise in Krankenhäusern und Alten- und Seniorenheimen konzentriert.
Änderungen für Zuschauende und Teilnehmende bei Veranstaltungen: Besucherzahl bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen wird auf 1.000 Personen begrenzt. Im Freien wird dies bei festen Plätzen ebenfalls auf 1.000 Personen oder eine 20% Auslastung gedeckelt. Die bisherigen Hygieneregelungen bleiben bestehen.