Previous Page  10 / 12 Next Page
Information
Show Menu
Previous Page 10 / 12 Next Page
Page Background

Seite 10

LANDKREIS VULKANEIFEL

Kreiswahlvorschläge von Parteien müssen von mindestens drei Mitgliedern des Vorstandes des Landesverbandes, darunter

dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Hat eine Partei in einem Land

keinen Landesverband oder keine einheitliche Landesorganisation, so müssen die Kreiswahlvorschläge von den Vorständen der

nächstniedrigen Gebietsverbände, in deren Bereich der Wahlkreis liegt, gemäß dem vorstehenden Satz unterzeichnet sein. Die

Unterschriften des einreichenden Vorstandes genügen, wenn er innerhalb der Einreichungsfrist nachweist, dass dem Landes-

wahlleiter eine schriftliche Vollmacht der anderen beteiligten Vorstände vor-liegt (§ 34 Abs. 2 BWO).

Bei anderen Kreiswahlvorschlägen haben drei Unterzeichner des Wahlvorschlags ihre Unterschriften auf dem Kreiswahlvor-

schlag selbst (Anlage 13 zu § 34 Abs. 1 BWO) zu leisten (§ 34 Abs. 3 BWO).

4. Unterstützungsunterschriften für Kreiswahlvorschläge

Kreiswahlvorschläge von Parteien, die im Deutschen Bundestag oder einem Landtag seit deren letzter Wahl nicht auf Grund

eigener Wahlvorschläge ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten waren, sowie andere Kreiswahlvorschläge

(Kreiswahlvorschläge von Wahlberechtigten) müssen von mindestens 200 Wahlberechtigten des Wahlkreises persönlich und

handschriftlich unterzeichnet sein; die Wahlberechtigung muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei Einrei-

chung der Kreiswahlvorschläge nachzuweisen (§ 20 Abs. 2 Satz 2 BWG).

Kreiswahlvorschläge von Parteien dürfen erst nach Aufstellung des Bewerbers durch eine Mitglieder- oder Vertreterversamm-

lung unterzeichnet werden. Vorher geleistete Unterschriften sind ungültig.

Muss ein Kreiswahlvorschlag gemäß § 20 Abs. 2 Satz 2 BWG von mindestens 200 Wahlberechtigten unterzeichnet sein, so sind

die Unterschriften, sofern sie nicht auf dem Wahlvorschlag selbst zu leisten sind, auf amtlichen Formblättern nach Anlage 14

zur BWO zu erbringen; die Formblätter werden von dem Kreiswahlleiter auf Anforderung kostenfrei geliefert; sie können auch

als Druckvorlage oder elektronisch bereitgestellt werden (§ 34 Abs. 4 Nr. 1 BWO). Bei der Anforderung sind Familienname, Vor-

namen und Anschrift (Hauptwohnung) des vorzuschlagenden Bewerbers anzugeben. Wird bei der Anforderung nachgewiesen,

dass für den Bewerber im Melderegister eine Auskunftssperre gemäß des § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen

ist, wird eine Erreichbarkeitsanschrift - eine Postfachangabe genügt nicht - verwendet. Als Bezeichnung des Trägers des Wahl-

vorschlags sind außerdem bei Parteien deren Name und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese, bei anderen

Kreiswahlvorschlägen deren Kennwort anzugeben. Parteien haben ferner die Aufstellung des Bewerbers in einer Mitglieder- oder

einer besonderen oder allgemeinen Vertreterversammlung nach § 21 BWG zu bestätigen (§ 34 Abs. 4 Nr. 1 BWO).

Die Wahlberechtigten, die einen Kreiswahlvorschlag unterstützen, müssen die Erklärung auf dem Formblatt persönlich und hand-

schriftlich unterzeichnen; neben der Unterschrift sind Familienname, Vornamen, Geburtsdatum und Anschrift (Hauptwohnung)

des Unterzeichners sowie der Tag der Unterzeichnung anzugeben (§ 34 Abs. 4 Nr. 2 BWO). Auf die besonderen Nachweise für

wahlberechtigte Personen nach § 12 Abs. 2 Satz 1 BWG wird verwiesen.

Für jeden Unterzeichner ist gemäß § 34 Abs. 4 Nr. 3 BWO auf dem Formblatt oder gesondert eine Bescheinigung der Gemeinde-

behörde, bei der der Unterzeichner im Wählerverzeichnis eingetragen ist, beizufügen, dass er im Zeitpunkt der Unterzeichnung

in dem betreffenden Wahlkreis wahlberechtigt ist. Gesonderte Wahlrechtsbescheinigungen sind vom Träger des Wahlvorschla-

ges bei Einreichung des Kreiswahlvorschlages mit den Unterstützungsunterschriften zu verbinden. Wer für einen anderen eine

Bescheinigung des Wahlrechts beantragt, muss nachweisen, dass der Betreffende den Kreiswahlvorschlag unterstützt.

Die Bescheinigungen des Wahlrechts der Unterzeichner müssen bei der Einreichung der Kreiswahlvorschläge vorliegen; sie

können nach Ende der Einreichungsfrist grundsätzlich nicht nachgereicht werden (§ 25 Abs. 2, Satz 2 Nr. 2 BWG). Ein Wahlbe-

rechtigter darf nur einen Kreiswahlvorschlag unterzeichnen; hat jemand mehrere Kreiswahlvorschläge unterzeichnet, so ist seine

Unterschrift auf allen weiteren Kreiswahlvorschlägen ungültig (§ 34 Abs. 4 Nr. 4 BWO).

Den Wahlvorschlagsträgern wird empfohlen, über die gesetzlich geforderte Mindestzahl hinaus vorsorglich weitere Unterschrif-

ten für den Fall vorzulegen, dass nicht alle Unterschriften als gültig anerkannt werden können.

5. Anlagen zum Kreiswahlvorschlag

Dem Kreiswahlvorschlag sind gemäß § 34 Abs. 5 BWO beizufügen

- die Erklärung des vorgeschlagenen Bewerbers nach dem Muster der Anlage 15 zur BWO, dass er seiner Aufstellung zustimmt

und für keinen anderen Wahlkreis seine Zustimmung zur Benennung als Bewerber gegeben hat,

- eine Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde nach dem Muster der Anlage 16 zur BWO, dass der vorgeschlagene

Bewerber wählbar ist,

- bei Kreiswahlvorschlägen von Parteien eine Ausfertigung der Niederschrift über die Beschlussfassung der Mitglieder- oder

Vertreterversammlung, in der der Bewerber aufgestellt worden ist, im Falle eines Einspruchs nach § 21 Abs. 4 BWG auch eine

Ausfertigung der Niederschrift über die wiederholte Abstimmung, mit den nach § 21 Abs. 6 Satz 2 BWG vorgeschriebenen Ver-

sicherungen an Eides statt; die Niederschrift soll nach dem Muster der Anlage 17 zur BWO gefertigt, die Versicherung an Eides

statt nach dem Muster der Anlage 18 zur BWO abgegeben werden.

- eine Versicherung an Eides statt des vorgeschlagenen Bewerbers gegenüber dem Kreiswahlleiter nach dem Muster der Anlage

15, dass er nicht Mitglied einer anderen als der den Wahlvorschlag einreichenden Partei ist.

Bei Kreiswahlvorschlägen von Parteien, die im Deutschen Bundestag oder einem Landtag seit deren letzter Wahl nicht auf Grund

eigener Wahlvorschläge ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten waren, und Kreiswahlvorschlägen von

Wahlberechtigten (andere Kreiswahlvorschläge) ist außerdem beizufügen

- die erforderliche Mindestzahl an Unterstützungsunterschriften nebst Bescheinigungen des Wahlrechts der Unterzeichner.