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Seite 9

LANDKREIS VULKANEIFEL

Bekanntmachung des Kreiswahlleiters

für den Wahlkreis 202 Bitburg

für die Wahl zum 19. Deutschen Bundestag am 24. September 2017

Wahl zum 19. Deutschen Bundestag am Sonntag, 24. September 2017

Aufforderung zur Einreichung von Kreiswahlvorschlägen

Am 24. September 2017 findet die Wahl zum 19. Deutschen Bundestag statt.

Parteien und nach Maßgabe des § 20 Bundeswahlgesetz (BWG) auch Wahlberechtigte (andere Kreiswahlvorschläge), die einen

Kreiswahlvorschlag einreichen wollen, werden gemäß § 32 Abs. 1 der Bundeswahlordnung (BWO) hiermit aufgefordert, dem

Kreiswahlleiter des Wahlkreises 202 Bitburg in 54550 Daun, Mainzer Str. 25, möglichst frühzeitig, spätestens am Montag, dem

17. Juli 2017, bis 18.00 Uhr, die Kreiswahlvorschläge schriftlich einzureichen (§ 19 BWG). Die Kreiswahlvorschläge einschließlich

der vorgeschriebenen Anlagen sollen möglichst frühzeitig eingereicht werden. Stellt der Kreiswahlleiter Mängel fest, so benach-

richtigt er sofort die Vertrauensperson und fordert sie auf, behebbare Mängel noch vor Ablauf der Einreichungsfrist zu beseitigen

(§ 25 Abs. 1 BWG). Nach Ablauf der Einreichungsfrist können nur noch Mängel an sich gültiger Wahlvorschläge behoben werden

(§ 25 Abs. 2 BWG).

Rechtsgrundlagen für die Beteiligung an der Bundestagswahl mit Wahlvorschlägen und für das Wahlvorschlagsverfahren sind

insbesondere die §§ 18 bis 29 BWG und die §§ 32 bis 44 BWO.

Im Einzelnen ist bei der Einreichung von Kreiswahlvorschlägen Folgendes zu beachten:

1. Wahlvorschlagsrecht

Nach § 18 Abs. 1 BWG können Kreiswahlvorschläge von Parteien und nach Maßgabe des § 20 Abs. 3 BWG von Wahlberechtig-

ten („andere Kreiswahlvorschläge“) eingereicht werden.

Parteien, die im Deutschen Bundestag oder einem Landtag seit deren letzter Wahl nicht auf Grund eigener Wahlvorschläge

ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten waren, können gemäß § 18 Abs. 2 BWG als solche einen Wahl-

vorschlag nur einreichen, wenn sie spätestens am Montag, dem 19. Juni 2017, 18.00 Uhr, dem Bundeswahlleiter, Gustav-Stre-

semann-Ring 11, 65189 Wiesbaden, ihre Beteiligung an der Wahl schriftlich angezeigt haben und der Bundeswahlausschuss

ihre Parteieigenschaft festgestellt hat. Die Anzeige muss den Namen der Partei enthalten. Die schriftliche Satzung und das

schriftliche Programm der Partei sowie ein Nachweis über die satzungsgemäße Bestellung des Vorstandes sind der Anzeige

beizufügen. Zudem sollen der Anzeige Nachweise über die Parteieneigenschaft nach § 2 Abs. 1 Satz 1 des Parteiengesetzes

beigefügt werden. Die Anzeige muss von mindestens drei Mitgliedern des Bundesvorstandes, darunter dem Vorsitzenden oder

seinem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Hat eine Partei keinen Bundesvorstand, so tritt der Vor-

stand der jeweils obersten Parteiorganisation an die Stelle des Bundesvorstandes.

Eine Partei kann in jedem Wahlkreis nur einen Kreiswahlvorschlag einreichen (§ 18 Abs. 5 BWG).

Der Kreiswahlvorschlag darf nur den Namen eines Bewerbers enthalten (§ 20 Abs. 1 Satz 1 BWG).

In jedem Kreiswahlvorschlag sollen eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson bezeichnet werden (§ 22

Abs. 1 Satz 1 BWG), die berechtigt sind, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen (§ 22

Abs. 2 BWG). Der Wahlvorschlag soll dazu Namen und Anschriften der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauens-

person enthalten (§ 34 Abs. 1 Satz 3 BWO). Fehlt diese Bezeichnung, so gilt die Person, die als erste unterzeichnet hat, als Ver-

trauensperson, und diejenige, die als zweite unterzeichnet hat, als stellvertretende Vertrauensperson (§ 22 Abs. 1 Satz 2 BWG).

2. Anforderungen an die Bewerber

Als Bewerber kann in einem Kreiswahlvorschlag nur vorgeschlagen werden, wer

- nach § 15 BWG wählbar ist,

- nicht Mitglied einer anderen Partei ist und in einer Mitgliederversammlung oder in einer besonderen oder allgemeinen Vertreter-

versammlung nach § 21 Abs. 1 und 3 BWG in geheimer Abstimmung hierzu gewählt worden ist,

- seine Zustimmung dazu schriftlich erteilt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich (§ 20 Abs. 1 Satz 3 BWG).

Jeder Bewerber kann nur in einemWahlkreis und hier nur in einem Kreiswahlvorschlag benannt werden (§ 20 Abs. 1 Satz 2 BWG).

3. Inhalt und Form der Kreiswahlvorschläge

Der Kreiswahlvorschlag soll nach dem Muster der Anlage 13 zur BWO eingereicht werden (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BWO.

Er muss nach § 34 BWO

- Familiennamen, Vornamen, Beruf oder Stand, Geburtsdatum, Geburtsort und Anschrift (Hauptwohnung) des Bewerbers,

- den Namen der einreichenden Partei und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese, bei anderen Kreiswahlvor-

schlägen (§ 20 Abs. 3 BWG) deren Kennwort enthalten.