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Ausländische Fahrerlaubnisse - Umschreibung

Grundsätzlich berechtigt die ausländische Fahrerlaubnis, in Deutschland entsprechende Kraftfahrzeuge zu führen. In bestimmten Fällen muss sie jedoch in eine deutsche Fahrerlaubnis umgeschrieben werden.

Die Voraussetzungen für die Umschreibung einer ausländischen Fahrerlaubnis sind unterschiedlich geregelt. Eine entscheidende Voraussetzung ist jedoch, dass sich der Inhaber der Fahrerlaubnis während des Erwerbs der ausländischen Fahrerlaubnis mindestens 185 Tage ununterbrochen in dem jeweiligen Land aufgehalten hat. Sogenannte Ferienführerscheine sind hier nicht gültig.

  • EU/EWR-Führerschein
    Handelt es sich um eine Fahrerlaubnis der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum, so gilt diese Fahrerlaubnis grundsätzlich in Deutschland unbefristet.
    Eine Umschreibung ist nicht notwendig; kann auf Wunsch des Inhabers aber vorgenommen

  • Mit einer Fahrerlaubnis aus anderen Staaten darf der Inhaber längstens 6 Monate ab dem Tag der Einreise in der Bundesrepublik Deutschland fahren. Danach benötigt er eine deutsche Fahrerlaubnis.
    Für die Umschreibung ist maßgeblich, aus welchem Staat die Fahrerlaubnis stammt:

    Listenstaaten
    Ob der Führerschein prüfungsfrei umgeschrieben werden kann oder nicht, ergibt sich aus der Anlage 11 zur Fahrerlaubnisverordnung. Je nach Ausstellungsland ist eine theoretische oder praktische oder auch gar keine Prüfung erforderlich.

    Führerscheine aus den übrigen Staaten
    Bei Fahrerlaubnissen aus Staaten, die weder zur EU, EWR noch zu den Listenstaaten zählen, wird die deutsche Fahrerlaubnis nur erteilt, wenn die theoretische und praktische Prüfung bestanden wurde.

 

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