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Ausfuhrkennzeichen

Wenn ein Fahrzeug mit eigener Triebkraft in einen anderen Staat ausgeführt werden soll (wo es auch verbleiben soll), wird ein Ausfuhrkennzeichen zugeteilt.

Das Ausfuhrkennzeichen wird befristet zugeteilt, jedoch nicht länger als 1 Jahr. Nach Ablauf der Gültigkeit darf das Fahrzeug auf öffentlichen Straßen nicht mehr in Betrieb gesetzt werden. Die Hauptuntersuchung muss mindestens so lange gültig sein, wie das Ausfuhrkennzeichen gültig ist.

Die Fahrzeugpapiere werden fortgeschrieben. Sollten Sie noch keine EU-Papiere besitzen, ist ein kostenpflichtiger Umtausch erforderlich.

Bitte bringen Sie mit:

  • Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
  • Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
  • Versicherungsbestätigung gem. § 19 Abs.1 + Anlage 11 Nr. 3 FZV (Untergrund gelb + Druck schwarz)
  • gültige Hauptuntersuchung
  • gültiger Personalausweis oder Reisepass, ggfls. Nachweise über den Wohnsitz
  • bei Zulassung durch Dritte zusätzlich Ausweis/Pass des Bevollmächtigten
  • bisherige Kennzeichen bei noch zugelassenen Fahrzeugen

Es ist eine Einzugsermächtigung für die Kraftfahrzeugsteuer in Form eines SEPA-Mandates abzugeben. Falls kein gültiges Konto besteht, ist die Steuer vorab bei einer Zollzahlstelle bar einzuzahlen. Mit Nachweis des Bestehen eines Kontos und Angabe der IBAN können auch nichtdeutsche Konten verwendet werden.

Wenn das Fahrzeug keine deutschen Papiere hat gilt folgendes:

Der Nachweis einer gültigen Betriebserlaubnis ist vorgeschrieben. Als Nachweis gelten:

  • Übereinstimmungsbescheinigung des Herstellers
  • Datenbestätigung des Herstellers
  • Bescheinigung über die Einzelgenehmigung des unveränderten Fahrzeuges
  • Gutachten gem. § 21 StVZO
  • Ausländische Zulassungsbescheinigungen

Dokumente:

Zuständig

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