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Grünes Kennzeichen für Fahrzeuge der Land- und Forstwirtschaft

Gemäß § 3 Nr. 7 Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG) sind Zugmaschinen (ausgenommen Sattel- zugmaschinen), Sonderfahrzeuge, Kraftfahrzeuganhänger hinter Zugmaschinen oder Sonder- fahrzeugen und einachsige Kraftfahrzeuganhänger (ausgenommen Sattelanhänger, aber einschließlich der zweiachsigen Anhänger mit einem Achsabstand von weniger als einem Meter) unter bestimmten Voraussetzungen von der Kfz-Steuer befreit.

Voraussetzung für diese Steuerbefreiung ist, dass die Fahrzeuge ausschließlich

•    in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben
•    zur Durchführung von Lohnarbeiten für land- oder forstwirtschaftliche Betriebe
•    zu Beförderungen für land- oder forstwirtschaftliche Betriebe, wenn diese Beförderungen
      in einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb beginnen oder enden,
•    zur Beförderung von Milch, Magermilch, Molke oder Rahm oder
•    von Land- oder Forstwirten zur Pflege von öffentlichen Grünflächen oder
      zur Straßenreinigung im Auftrag von Gemeinden oder Gemeindeverbänden

verwendet werden.

Die land- oder forstwirtschaftliche Tätigkeit muss in Form eines Betriebes geführt werden. Das bedeutet, dass die Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht ausgeführt werden muss.

Dieser Betrieb muss allerdings nicht zwingend als Haupterwerbsbetrieb geführt werden. Auch in Fällen, in denen der land- oder forstwirtschaftliche Betrieb als Nebenerwerb geführt wird, ist eine Steuerbefreiung möglich.

Der Fahrzeughalter muss identisch mit dem Inhaber des Betriebes sein.

Ob das grüne Kennzeichen geführt werden darf, entscheidet abschließend das Hauptzollamt Ulm. Der Fahrzeughalter erhält, nachdem das Fahrzeug bei der Zulassungsstelle mit einem grünen Kennzeichen zugelassen wurde, einen Antrag auf Steuerbefreiung gem. § 3 Abs. 7 KraftStG. Gleichzeitig werden vom Hauptzollamt verschiedene Unterlagen bei dem Fahrzeughalter angefordert (z. B. Rechnungen, Beitragsbescheid der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft, Einheitswertbescheid bzw. Bescheid über den Ersatzwirtschaftswert des Finanzamtes).

Für nähere Auskünfte hinsichtlich der Steuerbefreiung für Fahrzeuge der Land- und Forstwirtschaft stehen Ihnen die Mitarbeiter des Hauptzollamtes Koblenz, Zollamt Trier-Ehrang, gerne zur Verfügung (0651/96825-0).

Ein Mitarbeiter des Hauptzollamtes ist zudem jeden Dienstag von 08:30 - 10:30  Uhr in der Kreisverwaltung Vulkaneifel (Büro 005) oder unter 06592-933-0 erreichbar.

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